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Das Maut-Gesetz analysiert: 13 Monate Vorratsdatenspeicherung auf den Straßen

avatar  Matthias Bergt

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat einen Entwurf für die PKW-Maut erstellen lassen, der es in sich hat, wie eine Analyse des Gesetzesentwurfs ergibt: Nahezu der gesamte Verkehr auf den deutschen Autobahnen soll bis zu 13 Monate auf Vorrat gespeichert werden. Wenn Dobrindt öffentlich versichert, kein Bürger müsse fürchten, „dass jetzt irgendwo Profile gespeichert werden könnten“, dann hat er offensichtlich sein eigenes Gesetz nicht gelesen. Fein raus sind vor allem Polizei und Co.: Deren Fotos und Bewegungsdaten müssen sofort gelöscht werden.

Bitte lächeln, Sie werden fotografiert

Über die verkehrspolitische und finanzielle Sinnhaftigkeit der PKW-Maut sei hier nicht diskutiert. Aber über ihre Folgen für die Grundrechte nahezu aller Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland: Ihre „Kontrolldaten“ bleiben über lange Zeit vollständig gespeichert. Bei den „Kontrolldaten“ handelt es sich unter anderem um „1. Bild des Kraftfahrzeugs, 2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt, 3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 [Autobahnen und Bundesstraßen, Anm. d. Autors], 4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs“ (so § 10 Abs. 2 Satz 1 InfrAG-E). Wer sich also nicht mehr erinnern kann, mit wem er wann wo unterwegs war, oder ein Erinnerungsfoto der verflossenen Liebschaft sucht, hat künftig eine Anlaufstelle für derartige Fragen.

Die Erstattungsmöglichkeit muss als Begründung herhalten

Wer sein Auto das ganze Maut-Jahr über nachweislich nicht genutzt hat, kann sich die Maut erstatten lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InfrAG-E). Es erscheint zwar kaum denkbar, dass ein niemals genutztes Auto weder abgemeldet wurde (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 InfrAG-E) noch ein Ausnahmefall nach § 2 InfrAG-E eingetreten ist (z.B. Erblindung des Halters oder Eintritt der Hilflosigkeit) – aber es ist doch nett, dass der Minister auch an diejenigen Mitbürger denkt, die beispielsweise einfach im Suff vergessen haben, wo sie ihr Auto abgestellt oder in den Graben gefahren haben, und es über ein Jahr lang nicht wiederfinden, aber dennoch weiter Steuern bezahlen.

Standard-Speicherdauer bis zu 13 Monate

Und weil sonst ja jeder kommen und sich die Maut erstatten lassen könnte, müssen die Beweise, dass jemand tatsächlich sein Auto gefahren hat, gespeichert werden: bis sicher ist, dass kein Erstattungsantrag mehr gestellt werden kann oder das Erstattungsverfahren abgeschlossen ist (§ 12 Abs. 3 InfrAG-E). Der Antrag kann bis zu einem Monat nach Ende des „Entrichtungszeitraums“ (Maut-Jahrs) gestellt werden (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 InfrAG-E). Macht also bis zu 13 Monate Vorratsdatenspeicherung für Bewegungsprofil inclusive Foto und Co. Wer einen Erstattungsantrag stellt oder sich beim Mautprellen erwischen lässt, dessen Daten werden länger gespeichert.

Persönliche Daten über Jahre gespeichert

Der private Betreiber muss die persönlichen Daten der „Maut-Kunden“ dann löschen, wenn er auch die Bewegungsprofile löscht, also nach maximal 13 Monaten (§ 12 Abs. 1 InfrAG-E). Beim Kraftfahrt-Bundesamt dagegen werden sie erst nach drei vollen Jahren zum Jahresende, bestimmte Daten wie die Fahrzeugnummer gar erst nach sechs Jahren, gelöscht (§ 12 Abs. 2 InfrAG-E).

Wer ist raus?

Von der Vorratsdatenspeicherung werden nur wenige Gruppen ausgenommen: einerseits alle, die nicht mautpflichtig sind (§ 12 Abs. 5 InfrAG-E). Dazu gehören neben Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und Diplomaten auch die Besitzer von Kurzzeitkennzeichen, roten und grünen Kennzeichen, bestimmte besonders schwerbehinderte Fahrzeughalter – und Elektroautos. Andererseits alle Ausländer, die Kurzzeitvignetten kaufen (§ 12 Abs. 3 Fall 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 InfrAG-E).

Was fehlt?

Im Gesetzentwurf fehlt natürlich zunächst eine Sache: die Verhältnismäßigkeit. Um einen nur theoretisch denkbaren Erstattungsanspruch bearbeiten zu können, werden ALLE Bewegungsdaten mit ALLEN Fotos ALLER Nutzer von Jahres-Vignetten bis zu 13 Monate auf Vorrat gespeichert. Das betrifft praktisch alle deutschen AutofahrerInnen. Und alle Menschen, die sie begleiten. Und vielleicht lässt sich bereits zuvor in der verfassungsrechtlichen Prüfung am legitimen Zweck zweifeln, weil es den Erstattungsfall, für den diese Vorratsdatenspeicherung erforderlich ist, praktisch nicht geben wird. (Wer sein Auto über ein Jahr lang keinen Millimeter bewegt, meldet es ab – und wenn nicht: selber schuld.)

Wer den Gesetzentwurf liest, stellt zudem fest, dass zu einem Punkt kein Wort verloren wird: zur Frage der Datensicherheit. Ähnlich den Telekommunikations-Vorratsdaten sind die Maut-Vorratsdaten – dezent ausgedrückt: nicht ohne persönlichkeitsrechtliche Relevanz. „Hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit“ (BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08), zumal die Bewegungsprofile beim privaten Betreiber gespeichert werden sollen, fehlen komplett.

Wie es besser ginge

Soll das Maut-System an sich und auch in seiner äußeren Form nicht in Frage gestellt werden, ließe es sich dennoch deutlich weniger problematisch gestalten:

  • Auf die (ohnehin nur theoretische) Nachweis-Möglichkeit, das eigene Auto über ein Jahr lang niemals bewegt zu haben, müsste verzichtet werden, weil hierfür tatsächlich alle Daten aller deutschen Autos und aller ausländischen Jahres-Vignetten-Käufer bis zu 13 Monate gespeichert werden müssen.
  • Es müsste tatsächlich – wie von Minister Dobrindt im Widerspruch zum Gesetzentwurf öffentlich behauptet – auf eine Speicherung der Bewegungsdaten und Fotos verzichtet werden. Ein Abgleich könnte live erfolgen, und wenn das Nummernschild entweder deutsch ist oder als Vignetten-Käufer registriert ist, wird der Datensatz überhaupt nicht erst gespeichert.
  • Deutsche Kennzeichen müssten sofort und ohne jeden Abgleich gelöscht werden. Für die ausländischen Kennzeichen könnten Hash-Werte nebst Gültigkeitszeitraum an die einzelnen Kontrollstellen verteilt werden, so dass die einzelnen Fahrbewegungen lokal ausgewertet werden könnten und nicht an eine Zentrale übermittelt werden müssten. Es bestünde zwar das Risiko, dass jemand den Rechner der Kontrollstelle stiehlt, um an den derzeitigen Gesamtbestand der Hash-Werte der ausländischen Vignetten-Käufer zu gelangen – dafür entfiele aber das Risiko, dass jemand den Rechner (oder die Verbindung) manipuliert und die einzelnen Fahrdaten stiehlt. Die Bewegungsdaten sind viel kritischere Daten und damit viel interessanter für Angreifer. Bei lokalem Abgleich würden aber nur Bewegungsdaten von Mautprellern übertragen, und auch bei zeitweiligem Ausfall der Netzanbindung würde das System noch im Wesentlichen persönlichkeitsrechtsfreundlich funktionieren. Nach dem jetzigen System würde ein Ausfall der Netzanbindung bedeuten, dass entweder keine Kontrolle mehr erfolgen kann – oder aber dass alle Bewegungsdaten inclusive Fotos so lange gespeichert werden, bis die Netzanbindung wieder steht (oder der Rechner der Kontrollstelle mit diesen sehr vertraulichen Daten gestohlen wird…).
  • Wenn die IT dann noch abgesichert würde, wofür es wahrlich mehr Möglichkeiten gibt als in diesen Beitrag passen, dann wäre auch die Gefahr von Angriffen minimiert.

Siehe auch

Update: Das Maut-Gesetz analysiert: Es bleibt bei 13 Monaten Vorratsdatenspeicherung auf den Straßen

Update: Verkehrsminister streicht Vorratsdatenspeicherung aus PKW-Maut-Gesetz

Mehr zum Autor: Matthias Bergt ist Referatsleiter bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Er kommentiert beispielsweise die Artikel 37-39 (Datenschutzbeauftragter), 40-43 (Verhaltensregeln und Zertifizierung) und 77-84 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) sowie Parallelnormen des BDSG in Kühling/Buchner (Hrsg.): Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz (DSGVO/BDSG), das Dienstvertragsrecht und die Abgrenzung der Vertragstypen in Schuster/Grützmacher (Hrsg.): IT-Recht Kommentar und trägt eine Vielzahl von Mustern zum Formularhandbuch Datenschutzrecht von Koreng/Lachenmann (Hrsg.) bei.

2 Kommentare

  1. avatar emilia
    Veröffentlicht 2.11.2014 um 21:33 | Permalink

    Woraus entnehmen Sie, dass die Daten 13 Monate gespeichert werden können? Nach dem Gesetzentwurf müssen sie doch gelöscht werden, wenn eine Erstattung nicht mehr zulässig ist. Also wenn das Auto das erste Mal auf einer Autobahn war.

  2. Veröffentlicht 3.11.2014 um 10:10 | Permalink

    Es ist zu unterscheiden zwischen der Zulässigkeit des Erstattungsantrags und der Begründetheit:

    Solange der Antrag zulässig ist, muss sich die Behörde (bzw. genau genommen der private Betreiber) inhaltlich mit ihm auseinandersetzen – zulässig ist der Antrag bis einen Monat nach dem Ende des Maut-Jahres. Die Behörde (der Betreiber) prüft dann, ob von dem Auto innerhalb des Maut-Jahres Bewegungsdaten vorliegen. Liegen Bewegungsdaten vor, wird der Erstattungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

    Ist der eine Monat nach dem Ende des Maut-Jahres abgelaufen, wird der Erstattungsantrag unzulässig. Die Behörde (der Betreiber) prüft dann überhaupt nicht mehr inhaltlich, sondern weist den Antrag aus rein formalen Gründen zurück.

    Um inhaltlich prüfen zu können, muss die Behörde (der Betreiber) natürlich die Bewegungsprofile aller Autos haben. Aus genau diesem Grund sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Bewegungsprofile inclusive der Fotos („Kontrolldaten“) erst dann gelöscht werden, wenn der Erstattungsantrag unzulässig wird. Müssten die Bewegungsprofile bereits dann gelöscht werden, wenn der Antrag unbegründet würde, weil das Auto auf einer mautpflichtigen Straße fotografiert wurde, wäre nicht mehr nachzuweisen, dass das Auto benutzt wurde – genau dieser Datensatz müsste dann ja gelöscht werden.

    Ich hoffe, die Unterscheidung wird so klar. Wenn nicht, bitte noch mal nachfragen.

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