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Warum Bundesbehörden bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf § 3 BDSG-neu angewiesen sind

avatar  Niko Härting

Gestern empfahl ich, bei der Einladung zu Veranstaltungen auf die üblichen Foto-Einwilligungen zu verzichten und stattdessen auf eine Datenverarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen zu setzen (Härting, „Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten“, CRonline Blog v. 12.5.2018). Daraufhin erreichte mich von mehreren Seiten der berechtigte Einwand, dass dies ja nur für private Veranstalter gelten könne. Wenn der Veranstalter dagegen eine Behörde ist, ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO („berechtigte Interessen“) nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSGVO).

Behörden: keine „berechtigten Interessen“ und kein Schutz der Kommunikationsfreiheit

Dass sich eine Behörde bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit nicht auf „berechtigte Interessen“ stützen kann, ist nicht nur bei Veranstaltungen ein Problem. Staatliche Stellen können sich zudem auf keine Kommunikationsfreiheiten berufen, sodass den Behörden auch der Weg zu den Gesetzen der Bundesländer versperrt ist, die die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO („Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“) für Gesetze nutzen, die die Verbreitung personenbezogener Informationen erleichtern.

Keine Namensnennung ohne Einwilligung des Betroffenen?

Braucht eine Behörde somit jedes Mal, wenn sie in einer Pressemitteilung eine Person namentlich erwähnt, deren Einwilligung? Darf eine Behörde auf öffentlichen Veranstaltungen nicht ohne Zustimmung der Teilnehmer fotografieren, und ist die Zustimmung später jederzeit frei widerruflich (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)? Müssen sich Gemeinden vorsorglich die Zustimmung aller örtlichen Amtsträger einholen, um über deren Arbeit berichten zu dürfen? Und kann jeder Bürger, der sein Bild auf der Behörde einer Website findet, verlangen, dass sein Gesicht geschwärzt wird?

§ 3 BDSG-neu:  Rechtsgrundlage für Bundesbehörden

Auf Bundesebene ist § 3 BDSG-neu die einzige Rechtsgrundlage, auf die sich die Datenverarbeitung der Behörden bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit stützen lässt – eine bislang nur wenig beachtete „Dunkelnorm“:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.“

3 BDSG-neu stützt sich auf die Befugnis der Mitgliedsstaaten, die Bedingungen näher auszugestalten, unter denen Behörden personenbezogene Daten zur

„Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt“
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Art. 6 Abs. 2 DSGVO.

Öffentlichkeitsarbeit als (ungeschriebene) Annexaufgabe

Die Öffentlichkeitsarbeit kann auch dann eine behördliche Aufgabe sein, wenn es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die der Behörde diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen hat. Dies hat das BVerfG zuletzt in seiner Wanka-Entscheidung betont:

„Die Bundesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt … Die ihr gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung … schließt als integralen Bestandteil – und damit unabhängig von einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung … – die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein … Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen … Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit…“

BVerfG, Urt. v. 27.2.2018, 2 BvE 1/16, juris  Rz 51  (Hervorhebungen hinzugefügt)

Ob sich diese Entscheidung ohne weiteres auch auf nachgeordnete Behörden außerhalb der „Staatsleitung“ übertragen lässt, ist offen. Der Grundgedanke der Entscheidung liegt darin, dass Behörden in der Verantwortung stehen, die Öffentlichkeit über ihre Arbeit zu unterrichten, um auf diese Weise am Prozess der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Dies dürfte nicht nur für die Bundesregierung gelten, sodass die Öffentlichkeitsarbeit such bei nachgeordneten Behörden als eine (meist ungeschriebene) Annexaufgabe anzusehen ist, die die Behörden nach § 3 BDSG-neu zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt.

„Fotohinweise“ auch bei behördlichen Veranstaltungen ratsam

Lässt sich die Namensnennung sowie die Anfertigung und Verbreitung von Fotos durch eine Behörde auf § 3 BDSG-neu stützen, bedeutet dies nicht, dass die Behörden von den Informationspflichten der Art. 13 und 14 DSGVO befreit sind. Auch einer Behörde, die zu Veranstaltungen einlädt, wird man daher ausführliche „Fotohinweise“ empfehlen. Die „Fotohinweise“ sollten schon bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung abrufbar sein bzw. übergeben werden (vgl. Härting, „Beispiel Veranstaltungsfotos: Warum es nach der DSGVO oft sinnvoll ist, auf Einwilligungen zu verzichten“, CRonline Blog v. 12.5.2018).

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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