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BGH v. 24.3.2026 - VI ZB 61/24
Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (hier: datenschutzrechtliche Auskunft).
LG Nürnberg-Fürth v. 23.2.2026 - 12 Qs 46/25
Die Anordnung eines Arrestes setzt den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können. Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die i.V.m. kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht. Ein einfacher Verdacht ist nicht gegeben, wenn man an dem Tatvorwurf einer leichtfertigen Geldwäsche anknüpft. Denn der Verdacht müsste ein doppelter sein, sich also auf die Geldwäsche und auf deren Vortat beziehen.
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