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BGH v. 21.5.2026 - III ZR 220/25
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.
Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI)
Zu diesem Thema lädt die DGRI herzlich ein zur TK-Lunchtime@DGRI mit Florian Reichert und Sebastian Schweda
von der Kanzlei Scheja & Partners ein - online via Microsoft Teams am Dienstag, den 16.6.2026 von 12:00 bis 12:45 Uhr. In der Mittagspause bietet die DGRI mit diesem Format die Möglichkeit, sich zu aktuellen TK- und IT-sicherheitsrechtlichen Themen auf den aktuellen Stand zu bringen.
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