News


BGH v. 27.3.2025 - I ZB 68/24
Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des EuGH gem. Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.
OLG Koblenz v. 12.5.2025 - 11 U 1335/24
Die Übermittlung sog. Positivdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA kann im Einzelfall gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DSGVO durch ein in der Abwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse des Anbieters und Dritter an Betrugsprävention mittels Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems gerechtfertigt sein. Einem Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO in Form eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten kann es entgegenstehen, wenn der informierte Kunde von einem Widerspruchsrecht gegen die Einmeldung seiner Positivdaten bei der SCHUFA keinen Gebrauch gemacht hat.
zur Nachrichtenübersicht