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BGH v. 11.9.2024 - I ZR 139/23 u.a.
Die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet verletzt nicht die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen.
EuGH, C 416/23: Schlussanträge des Generalanwalts vom 5.9.2024
Datenschutzrechtliche Anfragen bei einer Aufsichtsbehörde sind nicht allein aufgrund ihrer Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums als "exzessiv" i.S.v. Art. 57 Abs. 4 DSGVO einzustufen, da die Aufsichtsbehörde zudem nachweisen muss, dass die Person, die diese Anfragen stellt, mit missbräuchlicher Absicht handelt. Eine Aufsichtsbehörde kann bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden; dabei muss sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern, dass die gewählte Option angemessen und verhältnismäßig ist, ohne dass zwischen diesen beiden Optionen ein Vorrangverhältnis besteht.
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