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LG Stuttgart v. 1.10.2026 - 7 O 153/26
Für eine Klage auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen der Verarbeitung von Sozialdaten in einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Art. 34 Satz 3 GG ist nicht einschlägig, wenn der Kläger unmittelbar den datenschutzrechtlich Verantwortlichen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO und nicht den Staat aus Amtshaftung in Anspruch nimmt.
EuGH, C-12/25: Schlussanträge der Generalanwältin vom 1.10.2026
Das Recht auf Löschung gem. DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in Taufregistern gelten. In solchen Fällen muss eine individuelle Abwägung zwischen der institutionellen Autonomie und der Religionsfreiheit der Kirchen zur Führung ihrer Sakramentenregister einerseits und den Datenschutzrechten der betroffenen Person andererseits vorgenommen werden
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