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AG München v. 13.2.2026 - 142 C 9786/25
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI)
Zu diesem Thema lädt die DGRI herzlich ein zur TK-Lunchtime@DGRI mit Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW ein - online via Microsoft Teams am Freitag, den 20.2.2026 von 12:00 bis 12:45 Uhr. In der Mittagspause bietet die DGRI mit diesem Format die Möglichkeit, sich zu aktuellen TK- und IT-sicherheitsrechtlichen Themen auf den aktuellen Stand zu bringen.
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