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Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI)
Zu diesem Thema lädt die DGRI herzlich ein zur TK-Lunchtime@DGRI mit Florian Reichert und Sebastian Schweda
von der Kanzlei Scheja & Partners ein - online via Microsoft Teams am Dienstag, den 16.6.2026 von 12:00 bis 12:45 Uhr. In der Mittagspause bietet die DGRI mit diesem Format die Möglichkeit, sich zu aktuellen TK- und IT-sicherheitsrechtlichen Themen auf den aktuellen Stand zu bringen.
von der Kanzlei Scheja & Partners ein - online via Microsoft Teams am Dienstag, den 16.6.2026 von 12:00 bis 12:45 Uhr. In der Mittagspause bietet die DGRI mit diesem Format die Möglichkeit, sich zu aktuellen TK- und IT-sicherheitsrechtlichen Themen auf den aktuellen Stand zu bringen.
OLG Köln v. 9.4.2026 - 15 W 13/26
Eine Bestandsdatenauskunft darf gem. § 21 Abs. 3 TDDDG grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Feststellungen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will, überzeugt ist. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit es bei der Prüfung, ob der Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt ist, auf den Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile einer Meinungsäußerung ankommt. Die Unwahrheit darf nicht alleine deshalb festgestellt werden, weil der Nutzer auf eine Aufforderung des Anbieters zur Vorlage von Belegen nicht reagiert hat.
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