News
OLG Koblenz v. 12.5.2025 - 11 U 1335/24
Die Übermittlung sog. Positivdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA kann im Einzelfall gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Lit. f) DSGVO durch ein in der Abwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse des Anbieters und Dritter an Betrugsprävention mittels Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems gerechtfertigt sein. Einem Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO in Form eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten kann es entgegenstehen, wenn der informierte Kunde von einem Widerspruchsrecht gegen die Einmeldung seiner Positivdaten bei der SCHUFA keinen Gebrauch gemacht hat.
OLG Bamberg v. 5.5.2025 - 4 U 120/24 e
Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 4.7.2023, C-252/21) sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach Art. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Was als berechtigtes Interesse zu gelten hat, bestimmt Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO zwar nicht ausdrücklich näher. Anhalt bietet jedoch der Erwägungsgrund Nr. 47 zur DSGVO. Darin wird die Betrugsprävention ausdrücklich genannt.
zur Nachrichtenübersicht