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Macht Nichtwissen glücklich? Sechs Anmerkungen zu „digitalen Grundrechten“

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1. „Wir fordern digitale Grundrechte“. Schon an der Überschrift stimmt einfach gar nichts:

2. Die „Charta“ ist staatsgläubig und geschichtsvergessen:

  • Die „digitalen Grundrechte“ sollen private Unternehmen binden (Art. 23 Abs. 2 Charta-Entwurfs). Ein starker Staat soll „Grundrechte“ der Bürger gegen Unternehmen durchsetzen.
  • Gefahren staatlicher Ãœberwachung kommen nur ganz am Rande vor. Als hätte es Gestapo und Stasi in Deutschland nicht gegeben.

3. Die „Charta“ glaubt nicht an die freie Rede:

  • Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist den Verfassern der Charta nur ein kurzes Lippenbekenntnis wert (Art. 5 Abs. 1 Charta-Entwurfs).
  • Dem Lippenbekenntnissen folgen Schranken (Art. 5 Abs. 2 bis 4 Charta-Entwurfs). Private Unternehmen sollen verpflichtet werden, gegen „digitale Hetze“ und „Mobbing“ vorzugehen. Und „staatliche Stellen“ (d.h. die deutsche, polnische und ungarische Regierung) sollen gegen Aktivitäten vorgehen, „die geeignet sind, den Ruf einer Person ernsthaft zu gefährden“.

4. Die „Charta“ huldigt dem Individualismus:

  • „Jeder hat das Recht, über seine Daten selbst zu bestimmen.“ (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Charta-Entwurf). Jeder Mensch ist eine Insel. Dies bringt den Traum von einem selbstbestimmten Leben zum Ausdruck, den sich nur ein kleiner Teil der Bevölkerung leisten kann.
  • Solidarität, Gemeinsinn, Kommunikation, Erfahrungsaustausch sind nicht möglich, wenn jeder Bürger über „seine Daten“ selbst bestimmt.

5. Solidarität ist für die „Charta“ ein Fremdwort:

  • Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zählt zu den Grundfreiheiten, die sich in jeder Verfassung finden – in Art. 8 und 9 GG ebenso wie in Art. 12 GRCh. Und wer sich einmal mit Vertretern einer Selbsthilfegruppe für seltene Krankheiten unterhalten oder den „arabischen Frühling“ nicht völlig vergessen hat, weiß, was der Brückenschlag zu Gleichgesinnten im „digitalen Zeitalter“ bedeutet.
  • Für die Verfasser der „Charta“ scheint sich Solidarität in der Unterzeichnung gemeinsamer Aufrufe zu erschöpfen. Ein Zeugnis der Abgehobenheit.

6. Die „Charta“ ist zugleich elitär und naiv-romantisch:

  • Die Verfasser der Charta sind Akademiker aus dem Land der Dichter und Denker. Dennoch postulieren sie ein Grund-„Recht auf Nichtwissen“.
  • Dies erinnert an die deutsche Kolonialgeschichte, an das romantische Bild des „edlen Wilden“, des unzivilisierten, aber glücklichen „Naiven“. Der naive „einfache Bürger“ soll in seinem Glück nicht gestört werden. Er soll das Recht haben, unwissend glücklich zu sein.

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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