CR-online.de Blog

Datenschutz ist kein „Wettbewerbsvorteil“. Und das ist gut so.

avatar  Niko Härting

Zu den modernen Mythen des europäischen Datenschutzes gehört der Satz, dass strenge Gesetze ein „Wettbewerbsvorteil“ für europäische Unternehmen sein können. Der Präsident des Europäischen Parlaments Martin Schulz spricht in der aktuellen „Zeit“ von einem „Standortvorteil“ (Schulz, „EU-Parlamentspräsident fordert Ausweitung der Grundrechte“, Zeit Online v. 26.11.2015). Der Gedanke dahinter:

Je strenger die europäischen Gesetze sind,
desto schwerer macht man es der US-Konkurrenz aus dem Silicon Valley.

Und siehe da:  goldene Zeiten für die Deutsche Telekom und andere heimische Unternehmen, die souverän durch das Dickicht europäischer Datenschutzgesetze segeln.

Datenschutz-Ansatz: Verbot

Wer so denkt, versteht wenig vom Alltag europäischer Unternehmen und noch weniger vom Datenschutzrecht. Denn nichts ist untauglicher für Wettbewerbs- oder Standortvorteile als das Datenschutzrecht. Wollte man das Datenschutzrecht zum „Standortvorteil“ machen, müsste man es abschaffen. Denn das Datenschutzrecht ist Verbotstecht. Es ist nicht dafür geschaffen, Wettbewerb Grenzen zu setzen. Und dies aus gutem Grund.

Keine Wettbewerbsförderung

Dem Datenschutzrecht ist es zu verdanken, dass man sensible Gesundheitsdaten nicht schrankenlos zu Geld machen kann, Das Datenschutzrecht verhindert Geschäftsmodelle, die aus intimen Chatdaten Werbeprofile ermöglichen. Das Datenschutzrecht verbietet die schrankenlose Nutzung von Bewegungsdaten für neue Geschäftsideen.

__________
Anzeige:

__________

Je schärfer und gnadenloser das Datsnschutzrecht ist, desto schwerer wird es für neue Geschäftsmodelle, Fuß zu fassen. Wenn ein Service auf Daten von Mobilfunknutzern angewiesen ist und kein „wasserdichter“ Weg zu Einwilligungen aller Betroffenen führt, bleibt ein Risiko, das dem Start-Up den Weg zu Geldgebern erschwert und oft unmöglich macht. In der gelebten Praxis gibt es das Datenschutzrecht oft als Stolperstein, nie jedoch als „Chance“.

Fazit:  Kein Standortvorteil

Weil das Datenschutzerecht Verbotsrecht und kein“Förderungsrecht“ ist, will jede neue datenschutzrechtliche Schraube wohl überlegt sein. Google mag sich Risiken beim Recht auf Vergessen und bei Google Street View leisten können. Ein Berliner Start-Up verfügt dagegen typischerweise nicht über die Ressourcen, die für den Kampf um Compliance notwendig sind.

Das neue europäische Datenschutzrecht, das sich derzeit abzeichnet, verschärft die Verbote. Dies wird dazu führen, dass es europäischen Unternehmen noch schwerer fallen wird als bisher, im Wettbewerb mit US-Unternehmen zu bestehen. Dies einen „Standortvorteil“ zu nennen, ist blanker Hohn.

 

Anzeige:

Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.