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ULD erneut in Rage: Facebook „dreist“, Politiker „für dumm verkauft“.

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Facebook hat vor einigen Tagen einen „Leitfaden für Politiker und Amtsträger“ veröffentlicht. Das ULD hat prompt reagiert mit einer Pressemitteilung; Überschrift: „Facebook wird immer dreister – die deutsche Politik schaut zu und macht mit“, Pressemitteilung des ULD v. 19.4.2013.

Rundumschlag

Behördenleiter Thilo Weichert holt in bekannter Manier zum Rundumschlag aus und wirft Facebook unter anderem vor, dass sich das Unternehmen „deutschem (bzw. schleswig-holsteinischem) Datenschutzrecht“ entziehe und behaupte, dass irisches Datenschutzrecht anwendbar sei. „Politiker und Amtsleiter“ seien zur Beachtung des Datenschutzrechts verpflichtet und würden von Facebook „für dumm verkauft“. Daran ändere auch die Niederlage nichts, die das ULD kürzlich vor dem VG Schleswig kassiert habe (VG Schleswig, Beschl. v. 14.2.2013 – 8  B 60/12, CR 2013, 254 mit Anmerkung Kremer/Laoutoumai in jurisPR-ITR 5/2013 Anm. 6). Facebook sei vor Gericht nur „vorläufig erfolgreich gewesen“ (siehe „Facebook wird immer dreister – die deutsche Politik schaut zu und macht mit“, Pressemitteilung des ULD v. 19.4.2013).

Gebot der Sachlichkeit

Das ULD setzt sich zum wiederholten Mal darüber hinweg, dass für öffentliche Äußerungen einer Behörde das Gebot der Sachlichkeit gilt:

„Bei amtlichen Meinungsäußerungen muss sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Zuständigkeitsgrenzen bewegen und den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung tragen. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot).“ (Unterstreichung hinzugefügt)

(OVG Münster, Urt. v. 11.12.2012 – 8 A 1024/11, Rz 52, vgl. auch Härting, “Öffentlichkeitsarbeit einer Landesbehörde”, CR 2011, 585, zur Frage “Warum die ‘Facebook-Kampagne’ des ULD verfassungswidrig ist”)

Sag mir, wann …

Es wird Zeit, dass Thilo Weichert auf den Pfad der Tugend sachlichen, rechtsstaatlichen Verhaltens zurückkehrt.

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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