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Recht auf Vergessen: „technisch unvorstellbar“ und zugleich „international wirksam“?

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In einem NDR-Beitrag zu dem Berichtsentwurf des Europaabgeordneten Albrecht zur DS-GVO liest man Bemerkenswertes zu Albrechts Vorstellungen von einem „Recht auf Vergessen“:

„Es ist ambitioniert, was der EU-Parlamentarier da anstrebt – und vor allem ist es technisch unvorstellbar. Denn haben sich Daten erstmal im Netz ausgebreitet, sind sie kaum mehr zurückzuholen. Albrecht weiß das natürlich: ‚Deswegen arbeiten wir eben mit rechtlichen Maßnahmen. Hier wird dem Bürger durch die Verordnung die Möglichkeit gegeben, die Löschung einzuklagen und derjenige, der sie dann eben beseitigen muss, der kann dann auch mit Sanktionen belegt werden. Das sollte international auch wirksam sein.'“ („EU-Datenschutzreform: Vorteil für die User?“, ndr.de v. 24.1.2013)

Wer soll das bloß verstehen? Wenn die Durchsetzung eines „Rechts auf Vergessen“ „technisch unvorstellbar“ ist, gehen „rechtliche Maßnahmen“ zwangsläufig ins Leere. Oder mit anderen Worten: Das Recht geht an der (technischen) Wirklichkeit vorbei; und dies sogar ganz bewusst und sehenden Auges.

Die Brüsseler Akteure möchten auf dem Verordnungsweg – und auch noch „international wirksam“ – eine Internetwirklichkeit schaffen, wie sie ihnen gefällt. Ein Irrweg (vgl. Härting, „Was macht Dein Radiergummi in meinem Kopf? – Vom Unsinn des Vergessenwerdens“, CRonline Blog v. 6.12.2012).

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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