CR-online.de Blog

Kein Ende des Double-Opt-In – Klärung durch BGH zu erwarten

avatar  Niko Härting

Ein Urteil des OLG München hat in den letzten Tagen für einige Aufregung gesorgt. Es ging um eine Newsletter-Anmeldung, für die der Versender das Double-Opt-In-Verfahren eingesetzt hatte. Laut dem OLG München, Urt. v. 27.9.2012 – 29 U 1682/12, bot das Double-Opt-In im konkreten Fall jedoch keinen wirksamen Schutz gegen den Vorwurf des Spammings.

Darlegungs- und Beweislast des Versenders

Es klagten Steuerberater, die eine Mail erhalten hatten, in denen sie um Bestätigung einer Newsletter-Anmeldung gebeten wurden. Die Steuerberater behaupteten, das es eine solche Anmeldung nie gegeben habe.

Das Münchener OLG kannte kein Nachsehen gegenüber dem Versender, der sich darauf berief, mit dem „Double-Opt-In“ das übliche Anmeldeverfahren gewählt zu haben. Das OLG München vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bestätigungs-Mail um Werbung gehandelt habe. Für diese Werbung bedürfe es einer Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Der Versender habe eine solche Einwilligung der klagenden Steuerberater nicht nachweisen können. Daher sei der Unterlassungsklage stattzugeben.

Konsequenz:  höchstrichterliche Klärung

Bedeutet dies das Ende von Double-Opt-In oder gar das Ende von E-Mail-Newslettern? Nein. Vielmehr gibt es eine durchaus gute Nachricht: Da das OLG München die Revision zugelassen hat, wird der BGH endlich die Gelegenheit haben, sich mit dem Double-Opt-In in der E-Mail-Werbung zu befassen. Für die betroffenen Versender bedeutet dies, dass sie auf ein klärendes Wort aus Karlsruhe hoffen dürfen zu den „Dos“ and „Don’ts“ beim E-Mail-Marketing.

Ein solches klärendes Wort fehlt bislang. Zwar hat der BGH in einem Fall zur Telefonwerbung entschieden, dass das Double-Opt-In-Verfahren zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast führen kann:

„Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Ãœbersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat (vgl. LG Berlin, K & R 2007, 430, 431; LG Essen, GRUR 2009, 353, 354 mit zustimmender Anmerkung Klinger; LG München I, K & R 2009, 824). Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Werbende mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt (vgl. BGH, GRUR 2004, 517, 519 – E-Mail-Werbung I).“

BGH, Urt. v. 10.2.2011 – I ZR 164/11,  CR 2011, 581 m. Anm. Sassenberg = ITRB 2011, 222 (Rössel)

Offen geblieben sind dabei jedoch die genauen Anforderungen an die Protokollierung der Anmeldung. Unklar ist, welche Maßnahmen der Versender ergreifen muss, um den Nachweis führen zu können, dass von er E-Mail-Adresse, an die die Bestätigungs-Mail versandt wurde, tatsächlich eine Newsletter-Anmeldung eingegangen ist.

Leider ist dem Münchener Urteil nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Newsletter-Versender eine Anmeldung unter der Steuerberater-Mail-Adresse nachweisen konnte. Es bleibt dem BGH überlassen, die Anforderungen insoweit klarzustellen und – möglicherweise – den Fall zur näheren Klärung des Sachverhalts nach München zurückzuverweisen.

Vgl. auch:

 

Anzeige:

Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

2 Kommentare

  1. avatar pfuchs
    Veröffentlicht 22.11.2012 um 19:17 | Permalink

    Der Witz bei der Sache ist, dass momentan nur der schriftliche (Post, Telefax) Einwilligungsnachweis rechtlich sicher wäre. Denn IP-Adressen dürfen Sie nicht speichern. Und vor allem bringt es nichts, da in einem Zivilproztess keine Chance besteht dass ein Provider die Daten herausgibt wer sich dahinter verbirgt.

    Siehe auch http://www.shopanbieter.de/news/archives/6658-double-opt-in-vor-dem-aus-nachgefragt-bei-rain-heukrodt-bauer.html

  2. Veröffentlicht 23.11.2012 um 11:17 | Permalink

    In dem Münchener Fall konnte der Versender möglicherweise nicht einmal nachweisen, dass eine Anmeldung zum Newsletter mit der Mailadresse der Kläger eingegegangen war. Wenn dies festgestanden hätte, hätte laut der BGH-Entscheidung zur Telefonwerbung aus dem Jahre 2011 eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast erfolgen müssen, sodass die Kläger hätten nachweisen müssen, dass sie NICHT selbst die Anmeldung vorgenommen haben.

3 Trackbacks

  1. […] Kein Ende des Double-Opt-In – Klärung durch BGH zu erwarten von Prof. Härting im CR-Blog […]

  2. […] I vom 13.3.2012, Az. 33 O 11089/11) vor. Wie bereits von einigen vermutet (z.B. den Kollegen Härting und Schwenke) blieb in dem gesamten Verfahren offen, wie genau es zu der Versendung der […]

  3. […] weil die Rechtsprechung aus München eben nicht mit dem BGH konform geht. Ebenso wenig sehen die Kollegen Prof. Härting und Dramburg den Untergang des Double-Opt-In […]

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.