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Eikonal: Warum der BND kein Anti-Terror-Dienst ist

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Die dünnen Fakten, die zu „Eikonal“ bekannt sind, lassen weder auf „Landesverrat“ noch auf „Wirtschaftsspionage“ schließen. Ebenso wenig gibt es einen Zusammenhang zum internationalen Terrorismus.

Zur Rechtfertigung fragwürdiger Praktiken des BND heißt es immer, der Dienst schütze uns alle vor den Gefahren des internationalen Terrorismus. Als ob es sich um einen Anti-Terror-Dienst handelte.

Ursprung

Der BND ist ein Kind des Kalten Krieges, alle Lauscher und Späher richteten sich bis 1989 nach Osten. Der internationale Terrorismus kam erst in den 90er-Jahren auf die Aufgabenliste.

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Aufgaben des BND

Die heutige Aufgabenliste des BND ist lang und bspw. in § 5 Abs. 1 G10-Gesetz abgebildet. Zu den Aufgaben zählt die Aufklärung des internationalen Drogenhandels genauso wie die Sammlung von Informationen über Geldwäsche.

Ein zentrales Aufgabenfeld ist der Waffenhandel: Die „Selektoren“ „EADS“ und „Eurocopter“, die im Zuge von „Eikonal“ verwendet wurden, lassen daher darauf schließen, dass man sich für – möglicherweise krumme – Geschäfte der Rüstungsindustrie interessierte. Dass der BND hierbei Seite an Seite mit der NSA agierte, ist nicht weiter verwunderlich. Sowohl bei Rüstungsexporten in Länder wie Saudi-Arabien als auch bei der Rüstungskontrolle arbeiten die deutsche und die amerikanische Regierung eng zusammen.

Weder Landesverrat noch Wirtschaftsspionage

Wer Vorwürfe des „Landesverrates“ oder der „Wirtschaftsspionage“ erhebt, hat nicht verstanden, dass die Kontrolle der Rüstungsindustrie zu den Kernaufgaben des BND gehört. Damit gehen die Kritiker letztlich den Geheimdienst-Apologeten auf den Leim, die gebetsmühlenartig auf die Wichtigkeit der Terrorismusbekämpfung verweisen.

Rechtsstaatlichkeit?

Es ist an der Zeit, die vielfältigen Aufgaben des BND kritisch zu beleuchten. Ist es wirklich rechtsstaatlich zu verantworten, dass sich ein lückenhaft kontrollierter Geheimdienst in Aufgabenfeldern wie dem Drogenhandel und der Geldwäsche tummelt?

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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