CR-online.de Blog

Datenschutz im 21. Jahrhundert – Teil 6: Daten sind der Rohstoff der Kommunikation

avatar  Niko Härting

Profiling, Big Data, Internet der Dinge: Das Datenschutzrecht hinkt der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik weit hinterher und schwankt zwischen Überregulierung und Resignation. Das eiserne Festhalten am Verbotsprinzip und die Fetischisierung der Einwilligung versperren den Blick auf die Zukunftsfragen des Persönlichkeitsschutzes.

In einem Annex zu dem jetzt in 5. Auflage erschienenen „Internetrecht“ befasse ich mich mit der Zukunft des Datenschutzrechts („Datenschutz im 21. Jahrhundert„). In einigen Blogbeiträgen stelle ich meine Ãœberlegungen auszugsweise vor.

Zur vollständigen 5. Auflage in CRonline bei juris:  Härting, Internetrecht, 5. Aufl., 2014

 

Freiheit

Die vernetzte Informationsgesellschaft eröffnet Chancen, die noch vor zwei Jahrzehnten unvorstellbar waren: Das Internet gibt Menschen in aller Welt die Gelegenheit, sich frei und unzensiert zu informieren. Die Ereignisse im arabischen Raum haben vor einigen Jahren deutlich gemacht, dass es Regierungen nicht mehr möglich ist, ihre Bürger von Informationen abzuschotten. Die Occupy-Bewegung und die Entwicklung der „Piraten“ sind hierzulande Beispiele dafür, dass das Internet die Ausübung von Freiheitsrechten fördern kann und neue Organisationsformen ermöglicht (vgl. Härting/Schneider, ZRP 2011, 233 ff.; Schneider/Härting, Leitlinien des Datenschutzes, EU Datenschutz v. 7.9.2011; Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme zu dem Gesamtkonzept des datenschutzes in der Europäischen Union, Stellungnahme 4/2011 v. Januar 2011; Stellungnahme der DGRI zur DS-GVO vom 21.12.2011).

Auch für die wirtschaftliche Entwicklung bietet das Netz neuen Freiraum: Indem Kunden in aller Welt direkt angesprochen werden, verkürzt sich der Weg neuer Unternehmen zum Markt. Das rasante Wachstum von Unternehmen wie Google, Ebay, Amazon und Facebook liefert hierfür faszinierendes Anschauungsmaterial.

Grundrechte

Der Schutz der freien Kommunikation geht sehr weit. Auch dilettantischer Journalismus, selbstdarstellerische Blogs und saftige Klatschgeschichten sind durch Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-GRCh geschützt.

Der freie Informationsaustausch steht auch dann unter Grundrechtsschutz, wenn er über das Internet erfolgt und wenn dabei Plattformen amerikanischer Anbieters wie Facebook, Google, Twitter oder Apple genutzt werden. Dass diese Plattformen nicht aus idealistischen Gründen, sondern aus „Gewinnstreben“ betrieben werden, kann man den Betreibern nicht zum Vorwurf machen. Eine Meinungsäußerung ist auch dann durch Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-GRCh geschützt, wenn sie über ein kommerzielles Medium erfolgt (EGMR, Urt. v. 10.1.2013 – 36769/08, NJW 2013, 2735, Rz. 34).

Und ein gewisser kommerzieller Erfolg schafft vielfach überhaupt erst die notwendigen Grundlagen für eine freie Kommunikation (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 – Rs. C-73/07, CR 2009, 229 m. Anm. Härting).

Keine „natürliche“ Privacy by Default

In der Abwägung zwischen Privatheit und Öffentlichkeit von Informationen gibt es keine „natürliche“ Default-Einstellung. Wer Informationen über sich preisgibt, liefert sich damit nicht dunklen Mächten jenseits jeder Kontrolle aus. Die Preisgabe ist ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Kommunikation. Und wer mit Alarmismus den Informationsaustausch beobachtet, hält Kommunikation für per se gefährlich, ohne dass sich ein rationaler Grund für ein solches Misstrauen nennen ließe.

Seltene Krankheiten oder erotische Vorlieben, Probleme mit einem Arbeitgeber oder mit einem Unternehmen, dessen Kunde man ist: Das Netz bietet unendliche Möglichkeiten des Austauschs mit Gleichgesinnten. Wer einmal mit einer Selbsthilfegruppe von Kranken gesprochen hat, die sich online gefunden haben, gewinnt eine Ahnung von dem Solidarisierungspotential, das dem Netz zueigen ist.

Mehr Chance oder Bedrohung?

Tim Berners-Lee, der als Vater des World-Wide-Web gilt, hat auf die Chancen aufmerksam gemacht, die die vernetzte Datenflut eröffnet. Die Datenbestände, die bei Google und Facebook gespeichert sind, eignen sich nicht nur zum sinistren Missbrauch. Sie stellen einen Fundus dar, der eine Auswertung in vielfacher Hinsicht ermöglicht:

„Mein Computer weiß viel über meine körperliche Fitness, meine Essgewohnheiten und die Orte, an denen ich mich aufhalte. Mein Telefon versteht von allein, wie viel Sport ich getrieben habe, wie viele Treppen ich gelaufen bin und so fort.“

(„Berners-Lee: Demand your data from Google and Facebook“, The Guardian v. 18.4.2012)

Parallele zur Erfindung des Buchdrucks

Die Kommunikation vieler mit vielen auf unterschiedlichen Wegen und Kanälen, über alle Grenzen, von stationären und mobilen Endgeräten bildet den Kern und das Herzstück der Funktionen, die das Internet in erfüllt. Dabei darf man nicht übersehen, dass sich die digitale Informationsgesellschaft noch am Anfang ihrer Entwicklung befindet. Die Parallele zur Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg (ca. 1455) ist nicht übertrieben: Im Jahre 2013 befinden wir uns noch nicht einmal im Jahr 20 nach dem Beginn der Massenkommunikation über das Internet. Dies entspricht in Buchdruck-Jahren ungefähr dem Jahr 1475 (vgl. Naughton, From Gutenberg to Zuckerberg, London 2012, S. 11).

 

Anzeige:

Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.