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Informationsaustausch unter „befreundeten“ Diensten: legal, legitim und antagonistisch.

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Die Sammlung personenbezogener Informationen ist die Kernaufgabe der Nachrichtendienste. Und ein Austausch von Informationen unter „befreundeten“ Diensten entspricht der Logik der Dienste und ist keineswegs verwunderlich. Dass dieser Informationsaustausch dennoch beunruhigt („Spionage in Deutschland – Verfassungsschutz beliefert NSA“, Süddeutsche.de v. 13.9.2013), liegt an der fehlenden Transparenz und dem antagonistischen Agieren der Nachrichtendienste im geheimdienstlichen Dunkelbereich.

Funktion der Nachrichtendienste

Nachrichtendienste sind Apparate zur Informationssammlung. Nach § 3 Abs.1 BVerfSchG ist „die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen“ die „Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder“. Und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BND-Gesetz ist es die Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes, Informationen zu sammeln und auszuwerten „zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind“.

Legitimation für Informationsaustausch

Auch der Austausch von Informationen mit ausländischen Dienstes ist gesetzlich legitimiert. So heißt es in § 19 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Ãœbermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist.“

§ 9 Abs. 2 Satz 1 BND-Gesetz bestimmt, dass sich auch der BND bei der Übermittlung von Informationen an ausländische Dienste auf § 19 Abs. 3 BVerfSchG berufen kann.

Logik des Informationsaustauschs

Die Logik des Informationsaustauschs ist einfach: Wenn etwa bei einem deutschen Nachrichtendienst Erkenntnisse vorliegen, die auf terroristische Aktivitäten in den USA hindeuten, werden die amerikanischen Dienste mit diesen Informationen versorgt. Denn es ist ja das gemeinsame Anliegen der Dienste, Anschläge und Gewalttaten zu verhindern.

Wenn es in befreundeten Staaten Nachrichtendienste gibt, die im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Informationen sammeln, wäre es kritikwürdig, wenn die Dienste brisante Informationen für sich behielten. Man stelle sich einmal vor, ein britischer Nachrichtendienst hätte Erkenntnisse über Pläne für einen Terroranschlag in Berlin und gäbe diese Erkenntnisse nicht an die deutschen „Kollegen“ weiter.

Das eigentliche Problem: Kontrolle

Das eigentliche Problem der Nachrichtendienste liegt nicht in der Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen, sondern darin, dass die Dienste weitgehend unkontrolliert im Verborgenen wirken. Geheimdienste sind in einer offenen Gesellschaft ein Antagonismus.

Prof. Hans Peter Bull hat für die Verfassungsschutzbehörden eine Umwandlung in ein Forschungsinstitut und eine Ãœbertragung der operativen Aufgaben an die Polizei gefordert („Neuorganisation des Sicherheitsapparates – ‚Der Verfassungsschutz wäre dann kein Geheimdienst mehr'“, Süddeutsche.de v. 10.2013). Dies würde den Rechtsschutz der Betroffenen erheblich stärken und zu rechtsstaatlicher Transparenz beitragen. Zugleich stünde die Sammlung, Auswertung und Ãœbermittlung von persönlichen Daten unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörden.

Die eigentliche Frage:

Warum soll für den Informationsaustausch der „Dienste“ heute eigentlich noch etwas anderes gelten als für die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden?

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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