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Viviane Reding besorgt bei Pseudonymität, sorglos bei Anonymität

avatar  Niko Härting

EU-Kommissarin Reding hat gestern noch einmal in einer Rede zu dem EU-Datenschutzpaket und insbesondere zu der Diskussion um ergänzende Regelungen für anonyme und pseudonyme Daten Stellung genommen. Bei anonymen Daten sieht sie datenschutzrechtlich keinen Regelungsbedarf, bei pseudonymen Daten sieht sie dagegen „reale Risiken“ für Persönlichkeitsrechte:

„Anonymous data is easy to deal with. It is outside the scope of the instrument. There is no risk. The Commission’s proposal makes this clear.

Pseudonymous data is more difficult… Pseudonymous data is personal data. It relates to an identified or identifiable natural person and has to be protected under the Charter and EU law. Risks to privacy remain and are real.“

(„SPEECH – EU Data Protection rules: Better for business, better for citizens“, SPEECH/13/269, Press Release of 26.3.2013)

Irrtum in beiden Punkten:

Frau Reding irrt sowohl in ihrer Sorglosigkeit bei anoymen Daten als auch in der schwarzmalerischen Sorge um die Pseudonymität als „Trojanisches Pferd“ des Datenschutzeingriffs.

Anonyme Daten und Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch die Verarbeitung anonymer Daten – beispielsweise Standortdaten – kann Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen:

Pseudonyme Daten

Der Unterschied zwischen pseudonymen und anonymen Daten ist aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes marginal. Pseudonyme können die De-Anonymisierung erleichtern, dies ist aber ein allenfalls gradueller Unterschied.

Konsequenz:

Sowohl für pseudonyme als auch für anonyme Nutzungen bedarf es angemessener Sonderregelungen, die in dem EU-Datenschutzpaket bislang fehlen (vgl. Härting, „Mythen der EU-Datenschutzreform: ‚Pseudonyme Nutzung'“, CRonline Blog v. 1.2.2013).

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

2 Kommentare

  1. Veröffentlicht 27.3.2013 um 12:49 | Permalink

    Das sind sehr aufschlussreiche Gedanken, und vieles lässt sich möglicherweise auflösen, sobald man eine gemeinsame Terminologie vereinbart.

    Pseudonymität im positiven deutschen Recht wird offiziell als „Aliasing“ ins Englische übertragen. Das ist deutlich enger als die Terminologie der geplanten Verordnung.

  2. Veröffentlicht 28.3.2013 um 09:16 | Permalink

    Danke!

    „Aliasing“ ist ein viel schöneres, anschaulicheres Wort. In der Brüsseler Debatte macht sich jedoch „Pseudonymity“ breit. Mutmaßlich weil die meisten Diskutanten Deutsche sind:-)

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