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Leistungsschutzrecht der Presseverleger à la FDP: Sieg des Subversiven

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Einen Gesetzesvorschlag zu einem Leistungsschutzrecht der Presseverleger kann man jetzt als neuen § 87f UrhG hier finden. Es dürfte sich sich um einen Vorschlag aus dem Bundesjustizministerium (BMJ) handeln, siehe Berliner Morgenpost v. 6.6.2012. Die FDP-Bundestagsfraktion hatte sich erst vor wenigen Tagen zur Einführung eines Leistungsschutzrechts bekannt, siehe Heise Online v. 12.6.2012.

Der FDP-Abgeordnete Manuel Höferlin hat sich durchgesetzt (zu seinem Vorschlag ausführlich Härting, CRonline Blog v. 26.3.2012): Die Verleger sollen das Recht erhalten, „Aggregatoren“ wie Google News eine Verlinkung zu untersagen. Ein solcher Unterlassungsanspruch ist jedoch – bei Lichte betrachtet – das genaue Gegenteil dessen, was die Presseverlage wollen, da sie ein Interesse daran haben, dass ihre Inhalte über Suchmaschinen und „Aggregatoren“ auch gefunden werden.

Die Presseverlage erhoffen sich von dem seit langem geforderten Leistungsschutzrecht ein Stück von dem Kuchen der Google-Werbeeinnahmen. Daher werden sie umso mehr als enttäuscht sein, dass in dem jetzt erkennbaren FDP/BMJ-Entwurf keine Rede davon ist, über Zwangsabgaben und Verwertungsgesellschaften den Presseverlagen finanziell wohl zu tun. Würde der Entwurf zum Gesetz erwachsen, hätten die Verlage die Wahl zwischen Cholera und Pest:

  • Durchsetzung:  Entweder machen sie ihr neues Recht geltend und hoffen darauf, dass – anders als zwischen Google/YouTube und der GEMA – schnell eine lukrative Einigung gelingt. Nachteil: Hierdurch würden sich die Verlage bei der Verbreitung ihrer Inhalte selbst behindern.
  • Verzicht:  Oder die Verlage verzichten auf eine Durchsetzung ihres Rechts. Dann bliebe trotz eines neuen Gesetzes alles beim Alten.

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

Ein Trackback

  1. […] Auch ohne die jüngste Volte war und ist das Gesetzesvorhaben alles andere als ein Ruhmesblatt. Ãœberzeugende Argumente, weshalb es eines Leistungsschutzrechts der Presseverleger bedarf: Mangelware, vgl. nur die “Stellungnahme zum Gesetzesentwurf für eine Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes durch ein Leistungsschutzrecht für Verleger” des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht v. 27.11.2012. Auch ohne die koalitionäre “Kleinstausnahme” war das Gesetzesvorhaben zudem ein zahnloser Tiger, seitdem man darauf verzichtet hatte, Zwangsabgaben und Verwertungsgesellschaften gesetzlich einzuführen (Härting, “Leistungsschutzrecht der Presseverleger à la FDP: Sieg des Subversiven”, CRo…). […]

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