CR-online.de Blog

GEMA ./. YouTube – Entscheidungsgründe (Kurzanalyse)

avatar  Niko Härting

Die Entscheidungsgründe des LG Hamburg-Urteils zu GEMA/YouTube liegen jetzt vor. Sie bestätigen die Einschätzung, dass es sich um ein höchst unspektakuläres Urteil handelt:

  1. Google/YouTube macht sich die Videos auf der Plattform nicht „zu eigen“. Daher kommt nur eine Störerhaftung in Betracht.
  2. Bei 7 Musikvideos hat Google/YouTube nahezu zwei Monate ab Benachrichtigung benötigt, bis die Videos entfernt waren. Dies war nicht unverzüglich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH konsequent. Nach der BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung folgt aus der Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung auch ein in die Zukunft wirkender Unterlassungsanspruch.
  3. Ausführlich widmet sich das LG Hamburg der Frage von Prüfungspflichten und fordert den Einsatz des Content-ID-Verfahrens und die Benutzung von Wortfiltern. Diese Ausführungen hätte sich das LG Hamburger eigentlich sparen können, da es selbst sagt, dass im konkreten Fall keine haftungsbegründende Verletzung von Prüfpflichten gegeben sei. Klassische obiter dicta.

 

Anzeige:

Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.