Heft 9 / 2016

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 9, Erscheinungstermin: 15. September 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

IT und Software

  • Hoeren, Thomas, Die Vergütungshöhe bei der Privatkopieabgabe und deren Berechnung nach dem VGG im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, CR 2016, 557-563
    Gleich mehrere Urteile des EuGH hatten sich in den vergangenen Jahren mit der Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG und insbesondere deren Art. 5 beschäftigt. Mit dem am 1.6.2016 in Kraft getretenen Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) hat der deutsche Gesetzgeber die Berechnung der Vergütungshöhe neu geregelt. Der Beitrag arbeitet insbesondere die europarechtlichen Probleme heraus, die im Zusammenhang mit Speichermedien wie CD-ROMs und ähnlichen bestehen und nimmt Stellung zu ausgewählten Problemen der §§ 53 ff. UrhG im Zusammenspiel mit den einschlägigen Normen des VGG. Nach einer kurzen Skizzierung der Ausgangslage nach deutschem Recht (I.) werden typische Fallgruppen und Grundlagen für Standardkonstellationen untersucht. Dabei zeigt sich zum einen die Europarechtswidrigkeit sowohl der regulatorischen Berechnungsansätze als auch des Konzepts des Gesamtvertrags und zum anderen erweist sich die tatsächliche Berechnung der Vergütungshöhe als intransparent und inkonsistent (II.).
  • BGH v. 19.11.2015 - I ZR 151/13, BGH: Höhe der urheberrechtlichen Gerätevergütung, CR 2016, 563-569
  • OLG München v. 15.1.2015 - 6 Sch 08/11 WG, OLG München: Urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche beim PC-Vertrieb, CR 2016, 570
  • OLG München v. 15.1.2015 - 6 Sch 2/13 WG, OLG München: Verpflichtung zur Urheberabgabe bei Speichermedien, CR 2016, 570

Daten und Sicherheit

  • Ehlen, Theresa / Brandt, Elena, Die Schutzfähigkeit von Daten – Herausforderungen und Chancen für Big Data Anwender, CR 2016, 570-575
    Big Data Anwendungen eröffnen viele neue Möglichkeiten für Unternehmen, insbesondere da inzwischen fast jedes Geschäftsmodell in irgendeiner Art und Weise darauf basiert, Daten zu sammeln und auszuwerten. Der technische Fortschritt erlaubt es, große Datenmengen mit unterschiedlichen Arten von Daten aus verschiedenen Quellen in Echtzeit auszuwerten und miteinander zu verknüpfen, um daraus neue Erkenntnisse zu gewinnen. Diese Möglichkeiten werden in nahezu allen Bereichen der Forschung und Industrie nutzbar gemacht, sei es in der Medizin, der Produktentwicklung oder im Marketing-Bereich. Zugleich unterliegen Big Data Anwendungen jedoch zahlreichen gesetzlichen Regelungen, welche die Auswertungsmöglichkeiten einschränken können.Daneben stellt sich die Frage nach der Schutzfähigkeit von Daten. Diese Frage lässt sich einerseits – sofern es sich um personenbezogene Daten handelt – aus datenschutzrechtlicher Perspektive beurteilen. Hierbei wird das Verhältnis zwischen der sog. verantwortliche Stelle und demjenigen, auf den die Daten zurückgeführt werden können (dem Betroffenen), geregelt. Andererseits sind auch urheber- und leistungsschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, welche die Rechtsposition derjenigen betreffen, die ein bestimmtes Werk oder eine rechtlich geschützte Datenbank geschaffen haben. Daneben wird die Schutzfähigkeit von Daten unter dem Aspekt der Dateninhaberschaft im Sinne eines Eigentumsrechts an Daten (“data ownership“) diskutiert. Die Schutzfähigkeit von Daten kann sich hierbei auf zweierlei Weise auswirken: Auf der einen Seite sind Einschränkungen der Big Data Anwendung durch fremde Rechtpositionen zu berücksichtigen (I.). Zum anderen kann die Schutzrichtung auf den Schutz eigener Inhalte bzw. rechtlich geschützter Datenbanken gerichtet sein, wenn das Ergebnis der Big Data Anwendung selbst rechtlichen Schutz genießt bzw. genießen soll (II.). Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wem entsprechende Rechte an dem Auswertungsergebnis zustehen und wie die Rechtsposition (vertraglich) geschützt werden kann (III.).Der Beitrag skizziert die bestehenden rechtlichen Herausforderungen und vertraglichen Handlungsspielräume aus Sicht des Big Data Anwenders, wobei die Schutzfähigkeit von Daten aus der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Perspektive sowie unter dem Aspekt des “Dateneigentums“ betrachtet wird.
  • OVG Hamburg v. 29.6.2016 - 5 Bs 40/16, OVG Hamburg: Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. Klarnamen-Pflicht bei Facebook, CR 2016, 576-578
  • OLG Köln v. 11.3.2016 - 6 U 121/15, OLG Köln: Anforderungen an Datenschutzerklärung in Kontaktformularen, CR 2016, 578-580

Internet und E-Commerce

  • Hilgert, Felix / Sümmermann, Philipp, Hausverbot für Pokémons? Die Abwehr virtueller Gegenstände auf Privatgrundstücken, CR 2016, 580-586
  • Location based gaming Apps wie Pokémon Go sind derzeit in aller Munde. Der Beitrag geht der Frage nach, wie die Platzierung virtueller Gegenstände in der realen Welt rechtlich zu bewerten ist. Nach einer knappen Beschreibung der Funktion virtueller Items in Augmented Reality-Spielen (I.) werden zunächst die Möglichkeiten zivilrechtlicher Abwehransprüche gegen die Platzierung virtueller Items auf Privateigentum vorgestellt (II.). Hierzu werden konkrete Kriterien entwickelt, wann ein derartiges “digitales Hausrecht“ besteht. Anschließend werden auch die Rechtsfragen einer Platzierung virtueller Items auf öffentlichem Grund behandelt (III.).
  • Klein, Urs Albrecht / Datta, Amit, Vertragsstrukturen beim Erwerb kostenloser Apps, CR 2016, 587-590
    Kostenlose Apps stellen eine der zentralen Nutzungsformen des Smartphones dar. Gemessen an der Bedeutung solcher Apps wurden in der rechtswissenschaftlichen Diskussion zahlreiche Fragen hinsichtlich der vertraglichen Beziehungen bisher jedoch eher stiefmütterlich behandelt.Die vorliegende Untersuchung wirkt diesem Defizit entgegen. Der Fokus liegt dabei auf den vertraglichen Strukturen beim Erwerb von Gratis-Apps. Hierbei werden die mitunter komplexen Vertragsgeflechte zwischen App-Store, App-Anbieter und Nutzer aufgeschlüsselt und analysiert. Darüber hinaus bildet der Beitrag das Fundament für die vertragsrechtliche Einordnung dieser Beziehungen.Nach einer kurzen Präzisierung der untersuchten kostenlosen Apps und ihres Vertriebs (I.) arbeitet der Beitrag im Schwerpunkt heraus, wer beim Herunterladen kostenloser Apps Vertragspartner des Nutzers wird (II.). Sodann werden die Gestaltungsmöglichkeiten für den Inhalt dieses Vertragsverhältnisses dargestellt (III.), bevor das Untersuchungsergebnis zusammenfassend dargestellt wird (IV.).
  • Schwiddessen, Sebastian, Der neue JMStV: Unzulässige Inhalte, Zeitgrenzen, Trennungsgebot und Ausnahmen für Presseinhalte, CR 2016, 591-595
    § 5 JMStV stellt die zentrale Vorschrift im JMStV dar. Daran ändert sich auch in der ab dem 1.10.2016 geltenden neuen Fassung nichts. Durch mehrere Änderungen wird diese Gewichtung sogar noch verstärkt. Die neu eingeführten Altersstufen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 JMStV n.F.), die Installation geeigneter Jugendschutzmaßnahmen (§ 5 Abs. 3 JMStV n.F.) samt der Möglichkeit, künftig geräteinterne Parental Control-Funktionen als solche einzusetzen, und der eng damit in Verbindung stehenden neuen Haftungsprivilegierung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV n.F.) sind bereits in einem früheren Beitrag dargestellt worden (, CR 2016, 548 ff.). Der vorliegende Beitrag bespricht zunächst die geringfügig geänderten Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 JMStV n.F. (I.). Der Schwerpunkt liegt sodann in der Vorstellung und Besprechung der weiteren Änderungen des § 5 JMStV n.F. und widmet sich der erweiterten Zeitgrenzenregelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV n.F., die nun auch online-exklusive Inhalte und sämtliche “ab 12“-Angebote erfasst (II.), dem Trennungsgebot des § 5 Abs. 5 JMStV n.F. samt des eng damit in Zusammenhang stehenden Wegfalls der bislang in § 3 Abs. 1 JMStV a.F. enthaltenen Definition von “Kind“ (III.) und schließlich den angepassten bzw. neuen Ausnahmenregelungen für Presseinhalte in § 5 Abs. 6 und 7 JMStV n.F. (IV. und V.).
  • BGH v. 14.1.2016 - I ZR 65/14, BGH: Belästigende Werbung durch “Freunde finden“, CR 2016, 596-600
  • OLG Köln v. 12.6.2015 - 6 U 5/15, OLG Köln: Urheberrechtschutz für “Unterrichtungen des Parlaments“ – “Afghanistan-Papiere“, CR 2016, 600-602
  • KG v. 8.4.2016 - 5 U 156/14, KG: Notwendigkeit deutschsprachiger WhatsApp-AGB, CR 2016, 602-603
  • LG Karlsruhe v. 25.5.2016 - 18 O 7/16, LG Karlsruhe: Virtuelles Spielgeld eines Computerspiels als digitaler Inhalt und Erlöschen des Widerrufsrechts, CR 2016, 603-605
  • BGH v. 28.4.2016 - I ZR 82/14, BGH: Namensverletzung bei ausländischen Top-Level-Domain – profitbricks.es, CR 2016, 605
  • OLG Köln v. 14.1.2016 - 6 W 142/15, OLG Köln: Verwirkung des Beschwerderechts des Anschlussinhabers gegen Preisgabe seiner Verkehrsdaten, CR 2016, 605-606

Telekommunikation und Medien

  • Klein, David, Konzerninternes Outsourcing von E-Mail- und anderen Unternehmenskommunikationsdiensten, CR 2016, 606-613
    Mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt gehören IT-Dienstleistungen in Unternehmen zu den erheblichen Kostenfaktoren in Unternehmen. Infrastruktur, Personal und Software werden in Konzernunternehmen oftmals redundant vorgehalten und erst im Zuge der Optimierung von Strukturen und Prozessen zentralisiert. Zentrale IT-Dienste werden im Rahmen eines IT-Outsourcings in diesem Zuge ausgelagert und durch eine Servicegesellschaft teilweise (z.B. im Rahmen der Wartung oder Datensicherung) oder vollständig erbracht (sog. “Shared Services“). Dies gilt insbesondere für unternehmenseigene Kommunikationslösungen, allen voran E-Mail-Diensten, aber auch Voice-over-IP-Lösungen oder Videokonferenzsysteme und Collaborationtools.Bei einem solchen Outsourcing von Kommunikationslösungen stellen sich grundsätzliche datenschutzrechtliche Fragen, da hierbei besonders sensitive Daten betroffen sein können. Zentrale Rolle spielt insofern die Anwendbarkeit sektorspezifischer Regelungen des TKG und TMG und die Konsequenzen für die Ausgestaltung des Outsourcings (s. II.) sowie die Vertragsgestaltung anhand der europarechtlichen und sektorspezifischen Regelungen zum Datenschutz in diesen Konstellationen (s. III.).Die Datenschutzgrundverordnung schließlich ist der neue Maßstab bei der datenschutzrechtlichen Compliance solcher Outsourcingprojekte und enthält zum Teil neue Verpflichtungen, aber auch Erleichterungen für die Datenverarbeitung (s. IV.).
  • BGH v. 21.4.2016 - I ZR 276/14, BGH: Schadensersatzumfang bei unzulässiger Telefonwerbung und Schutzgegenstand von § 7 Abs. 1 UWG, CR 2016, 613-615
  • OLG Frankfurt v. 18.3.2016 - 6 W 108/15, OLG Frankfurt: Streitwert des Unterlassungsantrages gegen Spam-Mail, CR 2016, 615
  • KG v. 11.12.2015 - 5 U 31/15, KG: Einsatz von Uber Black unzulässig, CR 2016, 615-617

Report und Technik

Kaulartz, Markus / Heckmann, Jörn, Smart Contracts – Anwendungen der Blockchain-Technologie, CR 2016, 618-624

Mittels Smart Contracts können Vertragsbeziehungen programmiert und sogar automatisiert gelebt werden – in ihnen überschneiden sich Informationstechnologie und anwaltliche Vertragsgestaltung. Zugleich stellen sie eine der großen Hoffnungen der noch jungen FinTech und InsurTech Start-Ups dar. Auch wenn die aus dem Einsatz von Smart Contracts folgenden Chancen und Risiken – wie bei jeder neuen Technologie – in ihrer Gesamtheit noch nicht abschätzbar sind, stellt sich bereits jetzt eine Vielzahl von rechtlichen Fragen in Bezug auf Smart Contracts. Dieser Aufsatz ist ein erster Aufschlag zur Beantwortung dieser Fragen. Hierzu erläutert der Beitrag die Eigenschaften, technischen Hintergründe und Anwendungsmöglichkeiten von Smart Contracts (I.) und widmet sich dann der vordringlich zu klärenden Frage, ob es sich bei Smart Contracts um Verträge im Rechtssinne handelt (II.). Im Anschluss geben die Autoren einen Ausblick auf weitere sich im Zusammenhang mit Smart Contracts aufdrängende rechtliche Fragestellungen (III.)

Computer und Recht aktuell

  • Heckmann, Jörn, DAO-Hack: smart contracts auf dem rechtlichen Prüfstand, CR 2016, R99-R100
  • Hrube, Mandy, EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts zur Vorratsspeicherung von Daten, CR 2016, R100-R101
  • Lundberg, Jan, Ende des “Routerzwangs“ und freies WLAN in Deutschland, CR 2016, R101
  • Schafdecker, Julia, LG München I: Zur Schadensersatzersatzpflicht eines Sharehosting-Dienstes, CR 2016, R101-R102
  • Grenzer, Matthis, EuGH: Rechtswahlklauseln in Online-Kaufvertrags-AGB, CR 2016, R102-R103
  • Hrube, Mandy, OLG Frankfurt: Haftung des Facebook-Account-Inhabers für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings Dritter, CR 2016, R103
  • Sturm, Fabian, BVerfG: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Veröffentlichung wahrer Tatsachen nach drei Jahren, CR 2016, R104
  • Hennemann, Moritz, Kölner Tage Datenschutzrecht 2016, CR 2016, R104-R105

Report

  • Mantz, Reto, BuchbesprechungenOpen Source Software – Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software, CR 2016, R105-R106

Computer und Recht aktuell

  • Goebel, Jürgen W. / Metzger, Axel, Die Effizienz von IT-Schlichtungen, CR 2016, R106

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.09.2016 13:13