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EuGH – Bauplan einer neuen Vorratsdatenspeicherung

avatar  Dr. Gerd Kiparski, MBA
Rechtsanwalt

Der EuGH hat in seiner jüngsten 60-seitigen Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (EuGH, Urt. v. 6.10.2020 – C-511/18, C512/18 und C-520/18, CR 11/2020) einen Bauplan zu einer EU-Rechts konformen Vorratsdatenspeicherung aufgezeigt:

Das sagt der EuGH

Inhaltlich geht es um insgesamt drei Vorlageverfahren aus dem UK, Frankreich und Belgien. Dort hat es nach den verheerenden islamistischen Anschlägen neue Sicherheitsgesetze und Erlasse gegeben, die von TK-Anbieter nunmehr auch Formen der Vorratsdatenspeicherung fordern.

Konkret wurde in den den Vorlageverfahren zugrunde liegenden Gesetzes und Erlassen:

  • eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten verlangt,
  • gefordert, eine Technik zu implementieren, mittels derer TK-Anbieter in ihren Netzen Vorkommnisse erkennen sollen, die eine terroristische Gefahr darstellen,
  • die Speicherung von IP-Adressen und
  • die Speicherung von Bestandsdaten gefordert.

Vorratsdatenspeicherung als Ausnahme

Rechtsgrundlage:  Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 ePrivacy-RL zwar grundsätzlich die Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten erlaubt (Rz. 110). Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass eine Vorratsdatenspeicherung als Abweichung der Löschpflichten aus Art. 5, 6 und 9 ePrivacy-RL die Regel werde (Rz. 111).

Nur ausnahmsweise:  Die Speicherung von Verkehrsdaten müsse die Ausnahme bilden. Sowohl das Speichern, als auch das Herausgeben der gespeicherten Daten unterfalle Art. 15 Abs. ePrivacy-RL (Rz. 96). Ob die auf Vorrat gespeicherten Daten tatsächlich von Behörden genutzt würden, sei hierbei irrelevant (Rz. 116).

Nationale Sicherheit

Grund:  Trotz dieser Einschränkungen hält der EuGH eine anlasslose Speicherung von TK-Verkehrsdaten aller Kunden eines Netzbetreibers für möglich (Rz. 137). Dies sei aber nur zur Erreichung überragend wichtiger Ziele zulässig.

Reichweite:  Hierbei gehe die Erhaltung der nationalen Sicherheit von ihrer Bedeutung her über die in Art. 15 Abs. 1 ePrivacy-RL genannten Ziele hinaus und erlaube daher auch stärkere Eingriffe in die Rechte der Bürger als Maßnahmen zum Schutz schwacherer, in Art. 15 Abs. 1 ePrivacy-RL genannten Ziele (Rz. 136).

Dauer:  Eine solche auf Gründen der nationalen Sicherheit beruhende Vorratsdatenspeicherung sei aber nur so lange möglich, wie begründet angenommen werden könne, dass der Staat terroristischen Gefahren ausgesetzt sei. Die terroristische Gefahr müsse ernstlich bestehen, gegenwärtig und vorhersehbar sein. Eine auf terroristische Gefahr beruhende Vorratsdatenspeicherung dürfe insgesamt nur zu einer Speicherung über einen überschaubaren Zeitraum führen und müsse durch strikte Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch der gespeicherten Daten geschützt werden (Rz. 138).

Auswahl zur Speicherung

Nicht pauschal:  Damit bestätigt der EuGH erneut, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung sämtlicher Kundendaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Abwägung der Rechte aus Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta (GR-Charta) selbst zur Bekämpfung schwerer Verbrechen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht möglich sei (Rz. 141).

Nur zielgerichtet:  Einzig das überragend wichtige Rechtsgut der nationalen Sicherheit erlaube eine Speicherung der TK-Verkehrsdaten aller Kunden. Dennoch sei eine zielgerichtete Datenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Verbrechen, um ernste Angriffe auf die öffentliche Sicherheit abzuwenden und zum Schutze der nationalen Sicherheit möglich (Rz. 146).

  • Bestimmte Personen:
    Möglich sei eine zielgerichtete Datenspeicherung von solchen Personen oder Personengruppen, die vor Veranlassung der Speicherung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit identifiziert wurden (Rz. 149).
  • Bestimmte Orte:
    Ebenfalls kann eine Vorratsdatenspeicherung aller Kunden für einen bestimmten geographischen Ort angeordnet werden. Dies sei dann möglich, wenn an diesem geographischen Ort eine Situation entstehe, die ein hohes Risiko für die Begehung von schweren Straftaten berge.
    Typischerweise umfassten diese Orte solche mit hoher Kriminalitätsrate und solche, die anfällig für schwere Straftaten sind, wie besondere Infrastruktureinrichtungen oder Orte mit vielen Besuchern wie Flughäfen, Bahnhöfe und Stadien (Rz. 150).

Dauer:  Die personen- und die ortsbezogene Vorratsdatenspeicherung dürfe nur so lange erfolgen, wie dies erforderlich sei und dürfe nicht auf diskriminierenden Kriterien beruhen.

IP-Adressen Speicherung

Grundsatz:  Die anlasslose IP-Adressen-Speicherung ist nach Ansicht des EuGH hingegen bei sämtlichen Kunden zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und ernstliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich (Rz. 156).

Reichweite:  Dies umfasse aber nur die IP-Adressen des jeweiligen TK-Anschlusses und nicht die Adressen der besuchten Internetseiten.

Bestandsdatenspeicherung

Grundsatz:  Eine Bestandsdatenspeicherung, also derjenigen Daten, die keinen Aufschluss über einen TK-Vorgang geben, sei anlasslos auf Vorrat möglich. Hierbei bestehe schon keine ernstliche Beeinträchtigung der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GR-Charta) und Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GR-Charta).

Berechtige Interessen:  Zur Rechtfertigung der Speicherung dieser Daten sollen schon generell Strafverfolgungsinteressen dienen; dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um schwere Straftaten handele.

Quick Freeze

Grundsatz:  Gewöhnlich sind TK-Anbieter verpflichtet, Verkehrsdaten, die sich nicht zu Abrechnungszwecken benötigen, unverzüglich zu löschen.

Ausnahme:  Eine Behörde kann nach Ansicht des EuGH gegenüber einem TK-Anbieter anordnen, bestehende Verkehrsdaten nicht zu löschen (Löschverbot = Quick Freeze) (Rz. 161).

Dauer & Zweck:  Dieses Löschverbot darf nur für eine bestimmte Zeitspanne gelten, muss sich auf bestimmte Personen beziehen und darf nur der Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Erhaltung der nationalen Sicherheit dienen.

Reichweite:  Dieses Löschverbot muss sich nicht auf Verkehrsdaten von bestimmten Personen beziehen, die eines entsprechend schweren Verbrechens verdächtig sind. Es kann auch Daten von Personen umfassen, die in Bezug zu Personen stehen, die schwerer Straftaten verdächtig sind (Rz. 165).

Bauplan einer Vorratsdatenspeicherung

Die neuste Entscheidung des EuGH ist keine Kehrtwende vom bisherigen „Nein“ des EuGH zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung. Vielmehr entwickelt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung in Sachen Digital Rights (EuGH,Urt. v. 8.4.2014 – C293/12 und C-594/12, ITRB 2014, 173) und Tele2 (EuGH,Urt. v. 21.12.2016 – Rs. C-203/15 und C-698/15, CR 2017, 225) weiter:

Die Entscheidung des EuGH ist ein klarer Fingerzeig und Bauplan für den Gesetzgeber, wie eine gerade noch unionsrechtskonforme Vorratsdatenspeicherung aufzusetzen ist. Es ist eine Mischung aus ganz überragenden Schutzzwecken, wie:

  1. dem Bestand der nationalen Sicherheit, die eine weitgehende Vorratsdatenspeicherung erlauben. Dann geht es abgestuft weiter mit
  2. der Bekämpfung schwerer Kriminalität, die eine zielgerichtete Speicherung der TK-Verkehrsdaten von bestimmten Personen und die Analyse und das Nichtlöschen von TK-Verkehrsdaten erlauben.
  3. Schlussendlich erlauben niederschwellige Rechtsgüter die allgemeine und anlasslose Speicherung der IP-Adresse bzw. allgemeine Bestandsdaten.

Berufsgeheimnisträger:  Interessant ist, dass der EuGH keine Aussage getroffen hat, wie mit Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten und Pfarrern umzugehen ist. Verkehrsdaten dieser Berufsgruppen müssten von jeder Form der Vorratsdatenspeicherung ausgenommen werden.

Die deutsche Vorratsdatenspeicherung im TKG

Zukunft:  Mit den Vorgaben dieser jüngsten EuGH-Entscheidung wird sich der deutsche Gesetzgeber schwertun, die aktuell in Deutschland faktisch außer Kraft gesetzte Vorratsdatenspeicherung des § 113b TKG vor dem EuGH zu rechtfertigen (BNetzA, „Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG“).

Deutsche Vorlage an EuGH:  Das BVerwG hat letztes Jahr dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die anlasslose Speicherung von TK-Verkehrsdaten und –Standortdaten für eine Dauer von zehn bzw. vier Wochen auf Art. 15 Abs. 1 ePrivacy-RL gestützt werden kann (BVerwG, Urt. v. 25.9.2019 – 6 C 12.18 – Otto Schmidt online).

Stand der Umsetzung:  Der deutsche Gesetzgeber hat die vom EuGH jetzt dargestellte abgestufte Form der Vorratsdatenspeicherung nicht umgesetzt:

  • Zu weit:  § 113b TKG geht gerade noch von einer, wenn auch recht kurzen, dennoch anlasslosen Speicherung von TK-Verkehrsdaten aller Kunden aus.
  • Unberechtigte Interessen:  Ausreichen sollen zudem zum Abrufen der Daten die Verfolgung besonders schwerer Straftaten und die Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes sein. Dies ist deutlich weiter, als es der EuGH in seiner Entscheidung zugelassen hat.

Neues Kapitel der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene?

Randnotiz:  Auf europäischer Ebene hat sich gerade eine neue Arbeitsgruppe geformt mit dem Ziel, an einer harmonisierten Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung in der EU mitzuarbeiten (Council of Europe, „Ad-hoc Working Party on Data Retention“, 10772/20, 17 September 2020).

Das Kapitel Vorratsdatenspeicherung ist also noch lange nicht zu Ende …

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