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Facebook – ein „Monopol“?

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Aigner gegen Facebook: „Wenn eine so große Marktmacht aufgebaut wird, dass ich als Gewerbetreibender an einem Medium nicht mehr vorbeikomme, stellt sich irgendwann die Frage: Ist es ein Monopol?“ – So ein Zitat aus einem Rundfunkinterview, das die Bundesverbraucherschutzministerin gegeben hat.

Was ist davon zu halten?

Ganz gewiss: Als Unternehmen, das das Internet für zum Marketing nutzt, kommt man heutzutage an Facebook kaum noch vorbei. Auf dem deutschen und europäischen Markt hat Facebook unter den Sozialen Netzwerken einen hohen Marktanteil. Allerdings gibt es auch noch Ausweichmöglichkeiten: XING, LinkedIn oder auch Twitter sind für die Unternehmenskommunikation immerhin (partiell) Alternativen. Facebook hat (noch) nicht eine Vormachtstellung, die mit der Dominanz von Google bei den Suchmaschinen vergleichbar ist. Aber es ist alles andere als abwegig, von einer marktbeherrschenden Stellung von Facbook auszugehen, zumal eine solche Stellung bei einem Marktanteil von einem Drittel bereits vermutet wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB).

Aber was folgt aus einer marktbeherrschenden Stellung eigentlich? Zunächst einmal gilt das Diskrimierungsverbot nach § 20 GWB, das bei Google schon verschiedentlich zum Thema wurde. Wenn Google einzelne Unternehmen beim Ranking willkürlich benachteiligen würde, könnten sich diese Unternehmen wehren. Entsprechendes dürfte für Facebook gelten.

Außerhalb von § 20 GWB käme es auf eine Monopolstellung von Facebook allenfalls bei Unternehmenskäufen bzw. Fusionen oder bei Absprachen mit Konkurrenten an. Dann wären aber zunächst die EU-Kartellbehörden am Zuge, da Kartellverstöße bei Facebook immer europaweite Implikationen hätten.

Fazit: Man mag Facebook als „Monopol“ bezeichnen. „Monopole“ sind jedoch weder in Europa noch in Deutschland noch auch nur in Bayern verboten. Fälle diskriminierenden Verhaltesn sind nicht bekannt, ebenso wenig Fusionen und Absprachen mit anderen Unternehmen. Selbst wenn das Aigner-Ministerium für Kartellverstöße zuständig wäre, gäbe es für die Ministerin in Sachen Facebook nichts zu tun.

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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