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Zeitgemäßer Urheberrechtsschutz für Software – ein Auftakt zur Diskussion

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CSW Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Prof. Dr. Jochen Schneider und Dr. Siegfried Streitz

Es ist an der Zeit, den Schutzumfang und damit die Auslegung des Urheberrechtsschutzes für Software neu zu justieren, um das Auseinanderdriften von (schöpferischem) Programmierschaffen und rechtlichen Konditionen endlich einzufangen. Vor zehn Jahren hatten Nebel/Stiemerling (CR 2016, 61) einen entsprechenden Anpassungs-Bedarf herausgearbeitet. Die technische Entwicklung in der vergangenen Dekade hat diesen Bedarf einer Korrektur so dringlich gemacht, dass nicht noch weitere zehn Jahre abgewartet werden sollten. Der Schutzumfang für Computerprogramme und die Auslegung der Rechte der Urheber, aber auch der Nutzer müssen angemessen aktualisiert werden. Es braucht dazu eine wissenschaftlich fundierte Diskussion:

Stand 2026

In unserem Beitrag (Streitz/Schneider, CR 2026, 1) haben wir den urheberrechtlichen Schutzumfang im Zusammenhang mit den beiden BGH-Entscheidungen Werbeblocker IV und Action Replay II dahingehend ausgelotet, inwieweit die Bestimmung des Schutzgegenstands bei Computerprogrammen noch Zeit- und Technik-gerecht ist. Andeutungen in diesen beiden Entscheidungen geben Anlass, den Schutzumfang weiter als bisher zu ziehen.

Eine Auswertung und Beurteilung der beiden BGH-Entscheidungen mit einer starken Ausrichtung zugunsten der Anwender hatte bereits Kreutzer (CR 2025, 819) vorgenommen. Damit war die Gefahr weiterer Monopolisierung angesprochen. Die Erweiterung des Schutzumfangs bringt diese Gefahr mit sich. Insofern ist auch die Beurteilung zu überprüfen, wann liegt Vervielfältigung geschützten Materials vor, wann Umarbeitung, wann sind diese Handlungen erlaubt?

Stand 2016

Der Grundgedanke ist nicht neu, dass die Anknüpfung an Befehle bei der Definition dessen, was geschützte Software ausmacht, angesichts der Praxis des Programmierschaffens zu eng ist. Ziemlich genau vor zehn Jahren haben Nebel/Stiemerling (CR 2016, 61) aufgezeigt, dass aktuell regelmäßig Teile von Computerprogrammen aus dem eigentlichen „klassischen“ Quelltext in andere Ausdrucksformen „ausgelagert“, d.h. vom Entwickler in anderen Sprachen und anderen Dateitypen spezifiziert werden (CR 2016, 61, 68) und plädierten für einen einheitlicher Schutz für steuernde Artefakte. Es handele sich beim Spezifikationsergebnis (Artefakt) in einer anderen Sprache bzw. einem anderen Dateityp lediglich um eine andere Ausdrucksform eines Teils des „klassischen“ Computerprogramms. Deshalb müsse dieses Artefakt „auch rechtlich weiterhin als Teil dieses Computerprogramms gelten“ (Nebel/Stiemerling, CR 2016, 61, 68).

Ein wachsendes Momentum

Gegenüber 2016 bestehen heute Erweiterungen bzw. Unterschiede vor allem hinsichtlich der Betrachtung der gesamten schöpferischen Leistung eines Programmentwicklers, die angesichts der technischen Weiterentwicklung wesentlich mehr umfasst als die bloße Codierung von Anweisungen/Befehlen. Dieser Aspekt deckt sich jedoch im Prinzip mit den zuvor genannten Gedanken.

Dimensionen: Urheberrecht, Data Act, Mangelfreiheit

Umso wichtiger wäre es jetzt, die stärker technisch orientierten Darstellungen dieser CR-Beiträge dahingehend auszuwerten, was diese für die urheberrechtliche Betrachtung, letztlich auch im Hinblick auf Rechte des Benutzers im Rahmen bestimmungsgemäßer Benutzung und für Software-Anbieter bedeuten, die Interoperabilität herstellen und nutzen (wollen). Dies ist letztlich nicht nur eine urheberrechtliche Frage, sondern selbst dann, wenn man diese etwa zu Gunsten des Dritten positiv beantwortet, auch ein Problem im Hinblick auf Vorgaben beim Switchen auf der Grundlage des Data Act oder ganz generell der Mangelfreiheit iS von §327e BGB.

Der Spagat – oder besser: die Brücke – zwischen technischer Beurteilung und urheberrechtlicher Einordnung ist unter anderem deshalb so schwierig, weil urheberrechtlich Computerprogramme als Sprachwerke geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), aber trotz der Formulierung in § 69a UrhG, dass sie in jeder Gestalt geschützt sind, die Definitionen das Vorliegen von Befehlen voraussetzen. Das gilt auch für die WIPO-Mustervorschriften (Streitz/Schneider, CR 2026, 1 Rz. 31; Nebel/Stiemerling, CR 2016, 61, 63).

Zu enger Ansatz der Rechtsprechung

Unser Ansatz zur Einordnung der aktuellen Rechtsprechung als zu eng bleibt bei der WIPO-Definition (Streitz/Schneider, CR 2026, 1 Rz. 31): Konkret werden deshalb Systemumgebung, Bandbreite der Entwickler-Entscheidungen, Architektur und Schnittstellen einbezogen, aber das Erfordernis der Vervielfältigungsmöglichkeit als Schutzvoraussetzung abgelehnt.

Der EuGH hatte etwa in SAS Institute (2.5.2012 – C-406/10, ECLI:EU:C:2012:259, CR 2012, 428 Rn. 38 m. Anm. Heymann) aus dem von ihm selbst eingebrachten Vervielfältigungs-Erfordernis (Rn. 35) ohne weitere Herleitung dieses Kriteriums gefolgert, dass die grafische Benutzeroberfläche – anders als der Quellcode und der Objektcode – den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nicht verdiene, da sie es „als solche … nicht ermöglicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen“. Die grafische Benutzeroberfläche sei „lediglich ein Element dieses Programms …, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen“. So apodiktisch gilt das nicht mehr zumindest seit BGH Werbeblocker IV (31.7.2025 – I ZR 131/23, ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR131.23.0): Gemäß LS 2 kann ein Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt sein, und ein „Werbeblocker kann im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen haben“.  Allerdings hatte der EuGH (v. 17.10.2024 – C-159/23, CR 2025, 46 – Sony Rn. 51) erst kürzlich entsprechend dem obigen Zitat zu EuGH SAS-Institute entschieden. Auf diese Entscheidung bezieht sich der EuGH auch, wobei er die Einschränkung mit der Monopolisierungsgefahr begründet (EuGH v. 17.10.2024 – C-159/23, CR 2025, 46 – Sony Rn. 36): „Ebenso sind weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne der genannten Bestimmung. Ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man nämlich zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2012:259 = CR 2012, 428 Rn. 39 u. 40 m. Anm. Heymann – SAS Institute).“

Teleologischer Ansatz

Es geht uns nun darum, einerseits den Schutzumfang und damit die Auslegung der offenen gesetzlichen Regelung neu zu justieren, um die Schere mit Auseinanderdriften von (schöpferischem) Programmierschaffen und rechtlichen Konditionen zu schließen. Andererseits sind die (möglichen) Wirkungen für das Marktgeschehen, etwa die Sorge (noch) stärkerer Monopolisierung, zu beleuchten und zu berücksichtigen. Im Rahmen einer teleologischen Betrachtung wären z.B. die Dimensionierung und Interpretation der Bestimmungsgemäßen Benutzung aufzugreifen. Diese hat die Eigenart, ihrerseits stark durch die Notwendigkeiten geprägt zu sein, das Programm zu vervielfältigen und umzuarbeiten (s. Antoine, Verändernde Werknutzungen, 2023, 309 ff.). Die Interpretation hat also etwa Vervielfältigung und Umarbeitung im Kontext der Regelungen zu Reverse Engineering, Dekompilierung und – § 327e BGB, neuerdings auch durch DA – Interoperabilität und deren Auslegung zu berücksichtigen, dass ein schon länger bestehender rechtspolitischer Trend Fairness bzw. Fair Use als Institut in neue Regelungen diffundieren lässt.

 

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