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Websperren im Glücksspielneuregelungsstaatsvertrag

avatar  Dr. Gerd Kiparski, MBA
Rechtsanwalt

Die Leiter und Leiterinnen der Staatskanzleien der Länder haben im Januar einen Glücksspielneuregelungsstaatsvertrag (GlüNeuRStV-E) beschlossen.

Anordnung gegenüber Access Providern:  In diesem Entwurf, der aktuell noch zur Verbändeanhörung steht, findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 5 nun erstmals eine Regelung zur Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, gegenüber Internetzugangsanbietern Websperren für unerlaubtes Glücksspiel und Werbung hierfür anzuordnen.

Hintergrund:  Nachdem das Zugangserschwerungsgesetz im Jahr 2010 nie wirklich zur Anwendung kam, bevor es dann 2011 aufgehoben wurde, nun also ein neuer Anlauf für Websperren. Dieses Mal aber nicht um Kinderpornographie im Internet zu unterbinden, sondern im Kampf gegen das illegale Glücksspiel.

Voraussetzung:  Auffällig an dem Entwurf ist, dass die Länder hier deutlich hinter dem zurückbleiben, was Gerichte (siehe bspw. BGH, Urt. v. 26.7.2018 – I ZR 64/17, ITRB 2018, 249 „Dead Island“) bei Sperren von urheberrechtsverletzenden Internetseiten fordern. So soll es nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüNeuRStV-E schön genügen, wenn sich Maßnahmen gegen den Anbieter des illegalen Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgsversprechend erweisen. Auch wird es möglich sein, Webseitensperrungen anzuordnen, wenn

„das unerlaubte Glücksspiel untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist“
(Hervorhebung hinzugefügt).

Gegensatz zur Rechtsprechung im Urheberrecht:  Gerichte fordern bei urheberrechtsverletzenden Seiten hingegen eine Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme des unmittelbaren Verletzers. Zudem muss die inkriminierte Webseite:

  • strukturell urheberrechtsverletzend sein;
  • notwendige Abwägung:  bei einer Verbindung mit legalen Inhalten muss abgewogen werden, ob die Internetseite
    > entweder strukturell urheberrechtsverletzend ist und nur als „Deckmäntelchen“ über einige legale Inhalte verfügt
    > oder ob es eher umgekehrt ist, dass ein strukturell legales Angebot auch urheberrechtsverletzende Inhalte transportiert.

Umsetzung & Overblocking:  Der Vorschlag der Länder ist bei gemischten Angeboten aus legalen und illegalen Angeboten sehr weitgehend und ermöglicht bei jeglicher Verbindung eine Sperrung. Unklar bleibt auch, wie die Sperrung der Website technisch erfolgen soll. Festzustellen bleibt: Hier droht eine erhebliches Risiko des Overblockings.

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