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Immersiver Journalismus – Adressat der Regelungen für Einsatz von VR

avatar  Kai von Lewinski

Der journalistische Einsatz von Virtual Reality (VR) lässt den Nutzer nicht unberührt und führt zu besonderen medienrechtlichen Herausforderungen für Journalismus in der virtuellen Realität:

Nutzer als Akteur

Die konkret gestaltende Nutzung durch den Rezipienten stellt nicht nur den immaterialgüterrechtlichen Schutz für VR in Frage (dazu von Lewinski, „Immersiver Journalismus – Regelungsbedarf der Suggestivkraft von VR“, CRonline Blog v. 11.4.2018). Vielmehr weist sie auf ein weiteres Spezifikum der virtuellen Medien hin: die aktive Rolle des Nutzers.

Potentieller Regelungsadressat?

Während der Rezipient im bisherigen Medienrecht als Regelungsadressat weitgehend ignoriert wurde, könnte sich dies nun womöglich ändern. Denn durch das aktive Sich-Bewegen im virtuellen Raum wird der Nutzer zum Akteur.

Die Rezipientenverantwortlichkeit für und innerhalb der jeweiligen Filterblase kann zu dem Gedanken führen, auch den Einzelnen zum Adressaten von medienrechtlichen Regelungen zu machen, wenn sich nicht durch das Medienverhalten der Rezipienten insgesamt Üblichkeiten und Konventionen herausbilden, die einen solchen regulatorischen Zugriff dann erübrigten.

Regulatorische Chancen & Risiken

Wenn es tatsächlich dazu käme, dass der Einzelne als Mediennutzer und -konsument in seinem Mediennutzungsverhalten zu einem Normadressaten des Medienrechts würde, könnten Filterblasen zwar durchaus „geknackt“ werden.

Der hierin liegende Paradigmenwechsel im Medienrecht durch diese ganz neue Regelungsrichtung wäre indes enorm. Und das totalitäre Missbrauchspotential einer bei der Mediennutzung ansetzenden Regulierung sollte von Anfang an im Blick behalten werden.

Ausblick:  Anpassungsbedarf

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei immersiven Medien um einen neuen Mediensektor handelt (der dann durch die Latten des sektoriellen Medienrechts mit seiner Aufteilung nach Presse, Film, Rundfunk und Telemedien rutschte) oder ganz bzw. teilweise einem der überkommenen Mediensektoren zugeordnet werden könnte, besteht medienrechtlicher Anpassungsbedarf.

Dabei ist es eine zunächst theoretische Frage, ob der bestehende Regulierungsrahmen nur fortentwickelt werden muss oder ob grundständig neue Regulierungen entwickelt werden müssen. Die Praxis wird den ersten Weg gehen, die Wissenschaft wird leichter der akademischen Versuchung eines Neubaus nachgeben, der aber erst noch entworfen werden muss.

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