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„Framing“: Haftet ein Blogger für „eingebettete“ Inhalte? – Vorlage an den EuGH

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Der BGH hat die Frage, ob das „framing“ ein unbenanntes Verwertungsrecht im Sinne der öffentlichen Wiedergabe nach dem Urheberrecht darstellt, mit Beschluss vom 16.05.2013 dem EuGH vorgelegt (BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – I ZR 46/12, in CR 7/2013). Die Gründe wurden am 17.6.2013 veröffentlicht (ausführlich zum Framing Conrad, „Kuck’ mal, wer da spricht: Zum Nutzer des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung anlässlich von Links und Frames“, CR 2013, 305ff.).

In seinem Post vom 21.4.2013 berichtete Härting hier im CRonline Blog bereits über den Sachverhalt und die möglichen Folgen für die Praxis – er sah die Einbettung als nicht rechtswidrig an. Eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen klagte gegen zwei Konkurrenten, die auf ihren Internetseiten einen elektronischen Verweis eingestellt hatten, bei dem der Werbefilm der Klägerin vom Server der Plattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf der Website erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt wurde. Das Einstellen des Werbevideos auf YouTube erfolgte nach Auskunft der Klägerin ohne ihre Zustimmung.

Keine öffentliche Zugänglichmachung

Zu entscheiden hatte der BGH die Frage, ob die Beklagten selbst das Video durch Einbettung in ihre Internetseite öffentlich zugänglich im Sinne des § 19 a UrhG gemacht haben. Dazu führte der BGH zunächst aus, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werks mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen darstelle, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibe (BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – I ZR 46/12, Rz. 9).

Unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe?

Indes könnte die Verknüpfung bei einer im an Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EF orientierten richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen (BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – I ZR 46/12, Rz. 10). § 15 Abs. 2 UrhG enthält nur eine beispielhafte, d.h. eine nicht abschließende Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe. Die Vorschrift, die die unterschiedlichen Formen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nennt, ist wegen des Wortlauts „insbesondere“ als nicht abschließend aufzufassen. Entscheidend ist, wie die Vorschrift im Lichte der zugrunde liegenden Richtlinie ausgelegt werden muss. Das Unionsrecht verzichtet auf eine Aufzählung und ist offen formuliert. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG besagt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei der hier in Frage stehenden Einbettung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Interessant an dem Beschluss des BGH ist, dass dieser zwar die öffentliche Zugänglichmachung ablehnt, andererseits aber die Verletzung eines Verwertungsrechts für möglich hält, das nicht ausdrücklich im Urheberrecht geregelt ist. Wenn das Urheberrecht nur beispielhaft unterschiedliche Verwertungsformen für urheberrechtlich geschützte Werke nennt, so kann zusätzlich zu den explizit genannten Formen ein unbenanntes Verwertungsrecht bestehen und verletzt worden sein.

Erlaubniserfordernis?

Würde der EuGH dies konkret bejahen, könnten die Folgen in der Praxis weitreichend sein. Denn dann müsste man für diese Art des Verweisens auf Inhalte bei Videoplattformen grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers einholen. Dem BGH zufolge ist „Framing“ von der Eingriffsintensität vergleichbar mit der Verwendung von Deeplinks, bei denen Schutzvorkehrungen umgangen werden. Hier werde das fremde Werk zum „integralen Bestandteil“ der eigenen Webseite und sich somit „zu eigen gemacht“ (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – I ZR 46/12, Rz. 26f.). Dies unterscheide das „Framing“ insofern auch vom bloßen Setzen eines Hyperlinks, der nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht als öffentliche Wiedergabe zu verstehen ist (BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – I ZR 46/12, Rz. 24 mit Verweis auf BGHZ 156, 1 – Paperboy).

Ein Haftungsrisiko ‚in the making‘?

Die Begründung des BGH überzeugt indes nicht jeden Kritiker. So führt etwa Stadler in seinem Blog aus, dass der BGH in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen ausgehe (Stadler, „Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Einbetten-Funktion von YouTube?“, Internet-Law.de v. 17.6.2013). Denn bei einem iFrame entstehe – anders als bei einem HTML-Frame – für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Blogger/Webseitenbetreiber würde den Inhalt selbst anbieten. Durch eine Vorschaufunktion würde das Video gerade nicht integraler Bestandteil des eigenen Internetangebots.

Ob nun die „Freude am Teilen“, wie Härting die Verlinkung von Video-Content nennt, wirklich ungestört bleibt, hat der EuGH zu entscheiden. Tendenziell dürfte das Haftungsrisiko für Blogger und andere Internet-User, die Videos einbetten, zwar derzeit noch überschaubar sein. Bejaht der EuGH die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts, sind Blogger gut beraten, ihre geteilte Freude zu überdenken.

 

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