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Überblick: Wofür haftet der Admin-C?

avatar  Niko Härting

Ob und inwieweit der Admin-C als Störer haftet für rechtswidrige Domainnamen bzw.  für rechtswidrige Inhalte oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Domain stehen, ist seit Jahren streitig:

Rechtswidrige Domainnamen

In seiner „Basler Haar-Kosmetik“-Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage einer Störerhaftung des Admin-C für rechtswidrige Domainnamen befasst:

  • Es sei einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind.
  • Die DENIC habe die Funktion des Admin-C geschaffen, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (BGH vom 9.11.2011, I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik, Rdnr. 55 f.).
  • Eine Rechtspflicht zur Prüfung kann sich für den Admin-C nach Auffassung des BGH aus einer Verletzung von Verkehrspflichten bzw. einem „gefahrerhöhenden Verhalten“ ergeben. Ein solches „gefahrerhöhendes Verhalten“ könne darin zu sehen sein, dass der Admin-C einem „Domaingrabber“ Blankovollmachten erteile und sich Domainnamen vor Registrierung nicht zeigen lasse, wobei Eintragungen in einem „automatisierten Verfahren“ erfolgen (BGH, Urt. v. 9.11.2011 – I ZR 150/09, CR 2012, 179 (183) – Basler Haar-Kosmetik, Rdnr. 60 ff.).
  • Ähnlich wie der BGH hatte bereits das LG Hamburg in einem Fall entschieden, in dem ein Rechtsanwalt in seiner Funktion als Admin-C der Website casino.xxx.de aus Störerhaftung wegen der Werbung für unerlaubte Glücksspiele in Anspruch genommen wurde. Der Anwalt fungierte bei mehreren Tausend Websites als Admin-C und wandte ein, eine Ãœberprüfung all dieser Websites sei ihm nicht möglich (LG Hamburg, Urt. v. 5.4.2007 – 327 O 699/06, MMR 2007, 608 (609); a.A. LG Dresden, Urt. v. 9.3.2007 – 43 O 0128/07, CR 2007, 462 (463) mit Anm. Wimmers/Schulz).

In seiner „dlg.de„-Entscheidung hatte der BGH erneut Anlass, sich mit der Haftung des Admin-C für rechtswidrige Domainnamen zu befassen:

  • Eine bloß abstrakte Gefahr der Anmeldung namensverletzender und deshalb rechtswidriger Anmeldungen reiche nicht aus, um von einem „gefahrerhöhenden Verhalten“ des Admin-C auszugehen.
  • Daher sei ein Admin-C, der eine Reihe von neu eingerichteten Domains anmeldet, nicht schon aufgrund der „Streubreite“ der Anmeldungen zur Prüfung möglicher Kollisionen verpflichtet (BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 150/11, CR 2013, 177 (179) Rdnr. 23  m. Anm. Müller – dlg.de).
  • Zu weit geht es demnach, wenn das OLG Düsseldorf meint, der Admin-C hafte für eine Markenrechtsverletzung nicht einmal bei Kenntnis von dem Rechtsverstoß (OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.2.2009 – I-20 U 1/08, CR 2009, 534 f.).

Das LG Berlin hat einen Admin-C wegen der „Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Immaterialgüterrecht“ zum Schadensersatz für eine Markenrechtsverletzung verurteilt und ging dabei von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Admin-C aus, da der Admin-C durch die Ãœbernahme seiner Funktion „objektiv in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle geschaffen“ habe (LG Berlin, Urt. v. 13.1.2009 – 15 O 957/07, MMR 2009, 348 (349 f.)). Dies steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der im Markenrecht eine täterschaftliche Verantwortung Dritter verneint (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, CR 2004, 763 mit Anm. Volkmann = MMR 2004, 668 = K&R 2004, 486 – Internet-Versteigerung; BGH, Urt. v.19.4.2007 – I ZR 35/04, CR 2007, 523 mit Anm. Rössel = NJW 2007, 2636 = MMR 2007, 507 mit Anm. Spindler = BGH Report 2007, 825 mit Anm. Härting – Internet-Versteigerung II; BGH, Urt. v. 30.4 2008 – I ZR 73/05, CR 2008, 579 = GRUR 2008, 702 = NJW-RR 2008, 1136 = WRP 2008, 1104 = MMR 2008, 531= K&R 2008, 435 mit Anm. Dittrich = ITRB 2008, 218 (Luckhaus)– Internet-Versteigerung III).

Rechtswidrige Inhalte und Handlungen

Ob der Admin-C prüfungspflichtig wird, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Inhalte auf der Website geltendes Recht verletzen oder wenn andere rechtswidrige Handlungen über die Domain begangen werden, lässt sich den BGH-Entscheidungen zu „Basler Haar-Kosmetik“ und „dlg.de“ nicht entnehmen:

  • Das OLG Hamburg hat eine Haftung des Admin-C für einen Verstoß gegen die Impressumspflicht (§ 5 TMG) mit der Begründung verneint, dass es keine Verkehrspflicht des Admin-C gebe, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2012 – 3 W 54/10, Rdnr. 7).
  • Ähnlich argumentierte das LG Dresden, das die Haftung eines Admin-C für rechtswidrige Website-Inhalte verneinte mit der Begründung, dass der Admin-C keinen inhaltlichen Einfluss auf die Inhalte nehmen könne (LG Dresden, Urt. v. 9.3.2007 – 43 O 0128/07, CR 2007, 462 (463) mit Anm. Wimmers/Schulz; vgl. Engels/Jürgens/Kleinschmidt, K &R 2008, 65 (75)).
  • Das OLG München lehnte jegliche „proaktiven Prüfungspflichten“ ab und verwies – schwer nachvollziehbar – auf das Stellvertretungsrecht (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) (OLG München, Urt. v. 30.7.2009 – 3008/08, CR 2010, 121f.).
  • Nach Auffassung des Kammergerichts fehlt es schon an einem adäquat-kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts, wenn ein Admin-C in Anspruch genommen wird für das Versenden unerwünschter E-Mails von einem Account der Domain. Das Versenden solcher E-Mails stelle eine völlig eigenständige Handlung dar, die keine Folge der Ãœbernahme der Admin-C-Funktion sei, da der Rechtsverstoß weder von der Domain als solcher noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts ausgehe (KG, Urt. v. 3.7.2012 – 5 U 15/12, CR 2012, 738 Rdnr. 10 = ITRB 2012, 246 f. (Intveen)).

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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