Heft 1 / 2014

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 1, Erscheinungstermin: 15. Januar 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Wiebe, Andreas, Der Schutz von Datenbanken – ungeliebtes Stiefkind des Immaterialgüterrechts, Eine Zwischenbilanz sechzehn Jahre nach Einführung der §§ 87a ff. UrhG, CR 2014, 1-10
    Datenbanken sind neben Software die zweite Säule der Informations- und Wissensgesellschaft. Umso mehr verwundert es, dass der Rechtsschutz von Datenbanken in der juristischen Diskussion immer noch ein Randdasein führt. Das gilt insbesondere für das Sui-generis-Recht nach §§ 87a ff. UrhG. Obwohl die zugrunde liegende Richtlinie keine gesetzgeberische Glanzleistung darstellte, hat die Rechtsprechung sich zunehmend um Konkretisierungen und Eingrenzungen bemüht, um das Recht handhabbar zu machen. Mit der zunehmenden automatisierten Auswertung von Datenbanken über das Internet hat der Datenbankschutz eine enorme praktische Relevanz gewonnen. Zeit für eine Zwischenbilanz, insbesondere der §§ 87a ff. UrhG. Nach einer kurzen Einführung (I.) präsentiert der Beitrag den aktuellen Stand zum Datenbankbegriff (II.), zum Verhältnis zwischen Urheberrecht und Datenbankherstellerrecht (III.), der Schutzvoraussetzungen in § 87a UrhG (IV.), zum Schutzumfang, § 87b UrhG (V.), zur Weiterverarbeitung und “Veredelung“ (VI.) und zu den ergänzenden zivilrechtlichen Instrumenten (VII.).
  • EuGH v. 7.11.2013 - Rs. C-473/12, EuGH: Ausnahmen von der Pflicht zur Information des Betroffenen über Datenverarbeitung – Privatdetektiv für Berufsverband, CR 2014, 10-13
  • BGH v. 10.10.2013 - III ZR 325/12, BGH: Teilbare Klauseln, CR 2014, 13-15
  • LG Hamburg v. 25.10.2013 - 315 O 449/12, LG Hamburg: Weder Weiterveräußerungsverbot noch Bindung durch Nutzungs-Anzeige/-Zukauf in SAP-Klauseln, CR 2014, 15-20

Telekommunikationsrecht

  • Schuster, Fabian, Der Arbeitgeber und das Telekommunikationsgesetz, Ein Arbeitgeber unterfällt auch bei Gestattung der privaten Nutzung von Telefon und E-Mail durch die Arbeitnehmer nicht den Pflichten nach dem TKG, CR 2014, 21-27
    Seit Jahren tobt eine Diskussion bezüglich der Frage, ob ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern die private Nutzung von Telekommunikation (Telefon und E-Mail) gestattet, ein Telekommunikations-Diensteanbieter mit der Folge wird, dass er bestimmten Pflichten nach dem TKG unterfällt. Die herrschende Meinung bejaht dies. Wer sich bereits mit der Entstehung des ersten TKG 1996 und dem Sinn und Zweck der gesamten Telekommunikationsgesetzgebung befasst hat, steht dieser Diskussion eher verwundert gegenüber: Denn wie kann man der Auffassung sein, dass ein Gesetz zur Abschaffung eines Monopols bzw. zur Liberalisierung eines Marktes und zur Förderung von Wettbewerb auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gewissermaßen eine Regulierung des Arbeitsmarktes darstellen könnte? Eine Auffassung, die auch noch dazu führt, dass viele Arbeitgeber aus Sorge, Pflichten nach dem TKG zu verletzen, den Mitarbeitern die private Nutzung von Telekommunikation untersagen. Es ist zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber in der Begründung des ersten TKG 1996 auf den ersten Blick in diese Richtung gedeutet hat. Letztlich hält dieser Ansatz einer sorgfältigen Auslegung des TKG nicht stand. Der Beitrag erinnert zunächst an den Hintergrund der Diskussion (I.), bevor die maßgeblichen Vorschriften des TKG nach klassischer Methodik im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis ausgelegt werden (II.). Warum ein Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern kein Anbieter Diensteanbieter im Sinne des TKG ist, wird abschließend im Ergebnis (III.) festgehalten.
  • Ladeur, Karl-Heinz / Gostomzyk, Tobias, Medienkollisionsrecht: Der Rundfunk im Netzwerk der Netzwerke, Kollision und Symbiose von Telemedien und Rundfunk am Beispiel des Werberechts, CR 2014, 28-35
    Beim Hybrid-TV begegnen sich Telemedien und Rundfunk auf einem Bildschirm. Das führt sowohl zu einer Symbiose der Inhalte wie beispielsweise beim Social-TV, als auch zu einer Kollision von linearer Programmlogik und nichtlinearer Vernetzungslogik: Das Fernsehen führt Zuschauer grundsätzlich durch Programme und strebt danach, sie als Massenmedium – etwa zur Prime Time – zu bündeln. Videoclips im Internet sind dagegen regelmäßig zeitunabhängig abrufbar. Rundfunk und Telemedien konkurrieren nunmehr nebeneinander um Aufmerksamkeit – und letztlich Werbeerlöse. Die daraus entstehenden Konflikte erfordern eine in hohem Maße flexible, Veränderungen verarbeitende Regulierung. Dazu soll der Gedanke eines Medienkollisionsrechts mit dem Ziel entwickelt werden, sowohl der Logik der Rundfunks als auch der Logik des Internets gerecht zu werden.Zielrichtung des Aufsatzes ist es, den Gedanken eines Medienkollisionsrechts zu entwickeln (dazu unter I.) und anhand des werberechtlichen Schutzes von durch Medieninhalte gewonnener Aufmerksamkeit zu veranschaulichen (dazu unter II.). Der Ansatz eines Medienkollisionsrechts unterscheidet sich dabei von den in diesem Zusammenhang ebenfalls diskutierten Ansätzen eines “level playing field“ – also dem Schaffen von chancengerechten Ausgangsbedingungen, unter denen dann Rundfunk- und Internetakteure unter gleichen Rechtsregeln weiterspielen, also wirtschaftlichen Erfolg suchen – sowie dem eines phasenweisen Übergangs von einer rundfunkrechtlichen Regulierung zu einem wettbewerbsrechtlichen Regime. Sinn und Zweck eines Medienkollisionsrechts ist vorrangig die Abstimmung der unterschiedlichen gleichberechtigten Logiken von Medien im “Netzwerk der Netzwerke“ (Eli M. Noam), in dem – anders als bisher – die ursprünglich infrastrukturelle Trennung von Medien (Rundfunk, Presse, Film, Internet) zu Symbiosen, aber auch zu Kollisionen führt. Das lässt sich an den Finanzierungsvoraussetzungen herkömmlicher Medien zeigen: So ist beispielsweise beim privaten Rundfunk ein vergleichsweise hoher Finanzaufwand zur Produktion von Fernsehinhalten wie Nachrichtensendungen (Redaktionsleistungen, Korrespondentennetz) oder Spielfilmen (hohe Produktionskosten, Rechteerwerb) notwendig, der entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten über Werbung voraussetzt. Daraus folgt grundsätzlich, die durch Rundfunkinhalte unmittelbar erzielte Aufmerksamkeitsakkumulation exklusiv zur Werbeverwertung nutzen zu dürfen. Gerade die Verteilung von Aufmerksamkeit für Werbung bietet einen guten Kristallisationspunkt für daraus folgende Konflikte. Schließlich ist wesentlicher Motor für die Einführung des Hybrid-TV nicht nur, neue Empfangsgeräte vertreiben zu können oder – wie beim Smart-TV – Programminhalte mit einer interaktiv ausgerichteten Online-Nutzung verknüpfen zu können (z.B. Chats oder Votings zu publikumsträchtigen Live-Sendungen), sondern auch Werbeeinnahmen vom Rundfunk auf das Internet “umleiten“ zu können. Schließlich entfallen die höchsten Werbeeinnahmen nach wie vor auf den Rundfunk, was Begehrlichkeiten weckt.
  • BGH v. 18.9.2013 - VIII ZR 281/12, BGH: Zurechnung von Verhalten des Erfüllungsgehilfen bei zweckgebundenem Leasing von Telekommunikationsanlagen, CR 2014, 35-38
  • LG Köln v. 30.10.2013 - 26 O 211/13, LG Köln: Unwirksame AGB-Klauseln zu DSL-Drosselung und Volumenobergrenze, CR 2014, 38-40

Medienrecht

  • Heckmann, Jörn / Nordmeyer, Arne, Pars pro toto: Verletzung des Urheberrechtsgesetzes durch das öffentliche Zugänglichmachen von Dateifragmenten (“Chunks“) in Peer-to-Peer-Tauschbörsen?, Wann sich der Anschlussinhaber mit Hinweis auf “Chunks“ verteidigen kann, CR 2014, 41-45
    Die Forderung nach Urheberrechtsschutz oder (zumindest) nach Leistungsschutzrechten für “atomisierte“ Werkteile oder andere minimale Leistungen ist zeitlos und letztlich älter als das Urheberrecht selbst. Dieses Begehren wird maßgeblich durch neue technische Entwicklungen und Nutzungsformen genährt – wie beispielsweise die Snippet-Bereitstellung durch Googles Bücherdigitalisierungskampagne, die Verwendung von einzelnen Tönen als Sample (“Metall auf Metall“) oder das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, durch welches auch kurze und kürzeste Ausschnitte aus Presseerzeugnissen einen Schutz erfahren haben.Gemeinsam ist den genannten Beispielen, dass der Nutzer jenen Fragmenten zumindest – sozusagen als Minimalanforderung – eine Restinformation entnehmen bzw. die jeweiligen Teile wahrnehmen kann. Demgegenüber werden in Peer-2-Peer-Tauschbörsen täglich Millionen von (Datei-)Fragmenten (sog. “Chunks“) ausgetauscht, welche häufig – auch unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel – nicht mit menschlichen Sinnen im Hinblick auf ihre geschützte Werkkategorie wahrnehmbar gemacht werden können, sondern höchstens als “Buchstabensalat“ erscheinen. Obwohl im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Schutzfähigkeit von einzelnen Chunks bestehen und technisch nicht sichergestellt ist, dass der Tauschbörsennutzer zugleich das urheberrechtlich geschützte Gesamtwerk öffentlich zugänglich macht, findet dieser Umstand in der Rechtspraxis bislang keine Berücksichtigung, sondern wird – wie ein Urteil des AG München (abgedruckt auf S. 60 dieses Heftes) zeigt – lapidar übergangen. Der Beitrag untersucht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Anschlussinhaber erfolgreich mit dem Hinweis auf den Austausch bloßer Dateifragmente verteidigen kann. Dazu wird nach einer knappen Einleitung (I.) kurz an die technischen Grundlagen des Filesharing erinnert (II.), bevor die Bedeutung solcher Dateifragmente nach dem Urheberrechtsgesetz untersucht wird (III.). Abschließend werden weitergehende Überlegungen, u.a. zur Beweislast (IV.), angestellt.
  • BGH v. 17.10.2013 - I ZR 51/12, BGH: Zeugnisverweigerungsrecht für Bank bzgl. Identität ihres Kontoinhabers? Davidoff Hot Water, CR 2014, 45-47
  • BGH v. 18.9.2013 - I ZR 29/12, BGH: Online-Angabe von Flugpreisen – Buchungssystem, CR 2014, 47-50
  • BGH v. 16.5.2013 - I ZR 216/11, BGH: Kinderhochstühle im Internet II, CR 2014, 50-55
  • OVG Koblenz v. 5.9.2013 - 7 F 10930/13.OVG, OVG Koblenz: Datenerhebung beim Provider in E-Mail-Postfach vermisster Personen, CR 2014, 55-56
  • OLG Hamburg v. 30.1.2013 - 5 U 174/11, OLG Hamburg: Zulässige Hinweise auf Möglichkeit negativen Schufa-Eintrags in Abmahnung, CR 2014, 56-60
  • AG München v. 3.4.2012 - 161 C 19021/11, AG München: Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon, CR 2014, 60-62
  • BGH v. 20.3.2013 - I ZR 84/11, BGH: Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, CR 2014, 62
  • KG v. 15.1.2013 - 5 U 84/12, KG: Erkennbarkeit von Werbung auf Kinder-Portal – “Klick und wirf zurück“, CR 2014, 62

Report

  • Hoffmann, Christian / Borchers, Kim Corinna, Das besondere elektronische Anwaltspostfach, Eine Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, CR 2014, 62-67
    Am 13.6.2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Erweiterung des elektronischen Zugangs zur Justiz durch Schaffung von Alternativen zur qualifizierten elektronischen Signatur. Dies soll u.a. durch die Einführung eines sog. besonderen elektronischen Anwaltspostfachs geschehen. Der Aufsatz stellt die wichtigsten Inhalte des Gesetzes und die Pläne zur Umsetzung des Anwaltspostfachs vor und vergleicht dieses mit anderen Infrastrukturen rechtssicherer Kommunikation.
  • Rammos, Thanos, The future is near ... field communication?, Rechtliche Rahmenbedingungen bei kontaktlosen Zahlungen mittels mobiler Endgeräte, CR 2014, 67-72
    Kontaktlose Zahlungen mittels Near Field Communication sind in Deutschland auf dem Vormarsch. Neben dem Einsatz dieses Datenfunkübertragungsstandards in Zahlungskarten ist insbesondere eine Zahlungsabwicklung über mobile Endgeräte für viele Online-Angebote relevant. In europäischer Hinsicht ist der Markt für mobile Zahlungen nach Angaben der EU-Kommission nach wie vor fragmentiert und steht vor großen Herausforderungen; deswegen hat sie am 24.7.2013 Vorschläge für eine Änderung der Zahlungsdiensterichtlinie angenommen, um auch eine Förderung mobiler Zahlungen voranzutreiben. Dieser Beitrag stellt einige der derzeitigen Besonderheiten von Zahlungen durch Near Field Communication im Hinblick auf zivil- und bankaufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen und thematisiert einen datenschutz- sowie einen strafrechtlichen Aspekt.

Computer und Recht aktuell

  • Schräder, Ulrike, EU-Generalanwalt Villalón: Vorratsdatenspeicherungs-RL mit EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar, CR 2014, R003
  • Schräder, Ulrike, EU-Generalanwalt Villalón: Zugangssperren zu urheberrechtsverletzenden Webseiten, CR 2014, R003-R004
  • Funke, Michael, BGH: Urheberrechtlich geschützte Werke auf Lernplattformen, CR 2014, R004-R005
  • Weissweiler, Dennis, Massenabmahnungen gegen Streaming-Nutzer, CR 2014, R005-R006
  • Krauß, Friederike, LG Berlin: 25 Google Vertragsklauseln rechtswidrig, CR 2014, R006
  • Grenzer, Matthis, OLG Nürnberg: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Massenabmahnung wegen Impressumsverstößen auf Facebook, CR 2014, R006-R007
  • Funke, Michael, EU-Kommission: Wiederherstellung des Vertrauens in Datenübertragungen zwischen USA und EU, CR 2014, R007
  • Bernhardt, Johannes / Bernzen, Anna K. / Kamm, Kristof M., DGRI Jahrestagung 2013, CR 2014, R007-R008

Report

  • Kremer, Sascha / Sander, Stefan, Buchbesprechungen, Mobile Apps, CR 2014, R008-R009
  • Brunst, Phillip W., Buchbesprechungen, Anonymität für User-Generated Content?, CR 2014, R010

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.01.2014 08:30