Der 18. Dezember 2025 ist der Tag, an dem Computer-Code wertlos wurde, weltweit. Die Softwarebranche ist euphorisch – sie hat noch nicht realisiert, dass sie ein neues Geschäftsmodell braucht.
„Es ist nicht vorbei, bevor die fette Dame singt.“ Mit diesem übersetzten Bonmot bringen Engländer zum Ausdruck, dass eine bestimmte Angelegenheit noch nicht abgeschlossen oder, sinngemäß übersetzt, der Käse noch nicht gegessen sei. Das allerdings ist hinsichtlich des Geschäftsmodells der Softwarebranche im Ganzen, und zwar weltweit, gerade passiert. Und der Zeitpunkt lässt sich erstaunlich präzise bestimmen. Am 18. Dezember 2025 erschien ein KI-basiertes Produkt, das den Automatisierungsgrad von KI-basierter Softwareherstellung auf ein nochmals höheres Niveau hob. Die Neuerung selbst war gar nicht so spektakulär, sondern technisch recht naheliegend. Bemerkenswert ist dieser Zeitpunkt deshalb, weil an dieser Stelle das ökonomische Gleichgewicht kippte. Seither ist es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, Software ohne Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz zu entwickeln. Damit ist also keineswegs der Zeitpunkt erreicht, ab dem menschliche Softwareentwickler vollständig durch KI ersetzbar geworden wären, auch wenn dieser Zeitpunkt natürlich näher rückt. Das aber ist auch gar nicht erforderlich, um den wirtschaftlichen Wert von Code mit Wirkung für die Zukunft zu vernichten. Denn alles, was seit dem 18. Dezember 2025 an Software geschaffen wird, wird gemeinfrei sein. Damit einher geht zugleich das Ende von Open Source-Software, also freier und offener Software.
Eine kühne These?
Nein, eine neue Realität, die erst langsam zu den betroffenen Wirtschaftsakteuren durchsickert. Hintergrund ist die Urheberrechtslage. Das deutsche Recht ist insoweit sehr anschaulich; die nachstehenden Überlegungen können aber auf nahezu jede Urheberrechtsordnung der Welt übertragen werden. Ausgangspunkt ist § 69a Urheberrechtsgesetz, der regelt, wann „Computerprogrammen“ urheberrechtlicher Schutz zukommt. Die Regelung geht auf Unionsrecht zurück. Das Wort „Computer“-Programm wurde gewählt, um einen Anglizismus wie „Software“ zu vermeiden. Der übrige Regelungsgehalt der §§ 69a Urheberrechtsgesetz ff. ist ähnlich inkohärent. Insoweit ist es vielleicht gar nicht so schlecht, dass diese Vorschriften nun überflüssig sind. Und das folgt aus dem bereits angesprochenen § 69a Urheberrechtsgesetz, weil dieser als Schutzvoraussetzung fordert, dass „Computerprogramme“ das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Code mit Hilfe von KI-Tools auf einen Prompt hin maschinell erzeugt wurde. Der Ofen ist an dieser Stelle schlicht aus. Man kommt auch nicht auf anderem Weg zum Ziel, etwa durch die Überlegung, zumindest dem Prompt könne urheberrechtlicher Schutz zugesprochen werden. Dafür sind Prompts einerseits nicht hinreichend eigenschöpferisch, weil sie der Natur der Sache nach technischen Vorgaben folgen und aus diesem Grund präzise sind. Außerdem besteht vor dem Hintergrund der zur Lösung anstehenden Aufgabe schon kein hinreichender Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sich die Individualität ihres Schöpfers niederschlagen könnte. Zugleich schützt das Urheberrecht keine Ideen und Konzepte, sondern lediglich eine konkrete Ausdrucksform. Man müsste also den Sprung schaffen, in der Umsetzung eines Prompts durch ein KI-Modell oder, wie es derzeit Stand der Technik ist, ein KI-gestütztes Agentensystem eine Vervielfältigung des Prompts zu sehen. In anderen Bereichen des Urheberrechts ist eine solche Vervielfältigung durch Umsetzung, jedenfalls aber Bearbeitung, durchaus anerkannt. Man denke an die Erstellung eines Drehbuchs auf Grundlage eines Romans oder die Schaffung einer Skulptur auf Basis einer Zeichnung. Derartiges scheidet hier allerdings aus. Dafür ist der Spielraum, der sich aus einem Prompt ergibt, zu groß und das Ergebnis in zu großem Maße zufällig. Die konkrete Ausgestaltung des Codes wird nämlich von einer Vielzahl von Faktoren, namentlich von dem eingesetzten Modell, der gegebenenfalls eingesetzten Agentenstruktur, verwendeten oder auch nur zur Verfügung stehenden Tools und vielem mehr abhängen.
Letztlich kann diese Frage aber auch offen bleiben, weil es jedenfalls daran scheitert, dass das Urheberrechtsgesetz einen ausdrücklichen Ausschluss enthält, von dem Prompts nach zutreffender Auffassung umfasst werden. Es handelt sich um § 69a Abs. 2 S. 2 Urheberrechtsgesetz, der lautet:
„Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.“
Dieser Satz ist eigentlich nur deklaratorisch, weil er aus Grundprinzipien des Urheberrechts abgeleitet wurde, die unabhängig von der positiven Regelung Geltung beanspruchen können. Ideenschutz gibt es im Immaterialgüterrecht (fast) ausschließlich im Patent- und Gebrauchsmusterrecht, und zwar aus guten Gründen. Die Annahme, Software könne als Vervielfältigung ihres zugrunde liegenden Prompts gewertet werden, ist damit nicht vereinbar. Der Code enthält nämlich gerade nicht die ursprüngliche Ausdrucksform der seiner Schöpfung zugrunde liegenden Ideen, sondern nur die Idee selbst. Das erschließt sich ohne Weiteres, wenn man sich vor Augen führt, dass aus der Software, gleich ob aus ihrem Quellcode oder ihrem Objektcode, niemals auch nur ansatzweise trennscharf auf die konkrete Formulierung eines zugrunde liegenden Prompts rückgeschlossen werden kann. Es ist ja für einen Fachmann noch nicht einmal möglich, zuverlässig zu erkennen, ob bestimmte Codebestandteile überhaupt auf einen Prompt zurückgehen oder nicht vielleicht doch von einem Menschen verfasst wurden. Damit steht, wie eingangs schon erwähnt, fest: Der Drops ist gelutscht, der Käse ist gegessen, die fette Dame hat gesungen. KI-generierter Code ist urheberrechtlich nicht schutzfähig.
Sagenhafter Folgenreichtum
Warum diese Aufregung? Warum diese kecken Behauptungen zum Ende von Open Source? Das könnte man fragen. Denn die Feststellung betrifft ja zunächst nur KI-generierten Code und lässt die Handarbeit der guten alten Zeit vor Dezember 2025 unberührt. Die nur auf den ersten Blick drastisch anmutende Schlussfolgerung ergibt sich dabei aus ökonomischem Zwang. Wer Computersoftware vertreiben will, wäre zum Erhalt der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit darauf verwiesen, die Software zu sehr substanziellen Teilen von Bots aus der Fleischsphäre (vulgo: Menschen) entwickeln zu lassen. Das so erstellte Produkt stünde allerdings im Preiswettbewerb zu (maßgeblich) KI-gestützt entwickelter Software. Deren Gestehungskosten sind so phänomenal gering, dass sie selbst unter Einsatz von uigurischen Kinder-Entwicklern niemals auch nur ansatzweise erreicht werden könnten (von den Sicherheitsbedenken, die aus der Nutzung von in China entwickelter Software resultieren, völlig abgesehen).
Dieses Problem lässt sich auch nicht durch eine Mischkalkulation lösen, indem man etwa den KI-Einsatz auf Routineentwicklungstätigkeiten beschränkt und ausgewählte Teile der Software von Menschen herstellen lässt. Das gilt nicht nur, weil Menschen einfach viel teurer sind als Token, sondern auch, weil sich kein hinreichendes Rechtssicherheitsniveau herstellen ließe. Das gilt schon im Ausgangspunkt, weil natürlich nur die von Menschen geschaffenen Bestandteile der Software Urheberrechtsschutz beanspruchen könnten. Darin liegt schon im Ausgangspunkt ein Wagnis, weil es auch bei Nutzung von Git & Co. enormer Aufwand ist, insoweit hinreichend zu differenzieren. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil bei modernen Entwicklungsmethoden auch menschliche Arbeitsergebnisse einer automatisierten Kontrolle unterzogen und gegebenenfalls verändert werden. Vor allem aber ergibt sich ein Risiko daraus, dass ein Softwarehersteller sich kaum darauf verlassen können wird, dass einzelnen, häufig für sich genommen nicht einmal lauffähigen Codebestandteilen urheberrechtlicher Schutz zuerkannt wird, selbst wenn diese vollständig auf einen Menschen zurückgehen. Hierbei handelt es sich um ein traditionelles Problem des IT-Rechts: Softwareentwickler ist nicht ohne Grund ein Ingenieurstudiengang. Lösungswege sind sehr häufig technisch oder sogar mathematisch vorgegeben und bieten einen viel engeren Gestaltungsspielraum, als das etwa bei einem Bildhauer der Fall ist, der die Vorstellung einer nackten Frau von der Innenseite seiner Stirn abliest und in Stein meißelt. Die Rechtsprechung behalf sich in diesem Kontext mit einer Krücke, die im Fachjargon „tatsächliche Vermutung“ heißt. Danach wird vermutet, dass bei „komplexer Software“ so viele Designentscheidungen offen waren und in eine bestimmte Richtung getroffen wurden, dass einerseits ein ausreichender Gestaltungsspielraum vorlag, dieser andererseits auf besonders individuelle und damit eigenschöpferische Art und Weise ausgenutzt wurde (s. etwa BGH, Urt. v. 03.03.2005, I ZR 111/02). Diese Vermutung ist durch den Einsatz von KI erschüttert. Ein Softwarehersteller würde sich hierauf nicht länger berufen können. Er müsste darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass und welche Gestaltungsspielräume durch welchen menschlichen Entwickler in welcher Weise ausgefüllt wurden, sodass dessen Persönlichkeit Niederschlag in dem Arbeitsergebnis gefunden habe. Diese Unsicherheiten machen das Vorgehen wiederum wirtschaftlich unvertretbar, ein hybrides Entwicklungsmodell aus Mensch und Maschine allein zum Zweck der Erhaltung von Urheberrechtsschutz zu implementieren.
Aber trotzdem: Sind die Folgen wirklich so krass?
Ja, immer noch. Denn die soeben beschriebene prozessuale Situation führt dazu, dass die ebenfalls vorstehend beschriebene tatsächliche Vermutung in ihr Gegenteil verkehrt wird. In einer Welt, in der seit dem 18. Dezember 2025 Software nicht mehr wirtschaftlich allein von Menschen entwickelt werden kann, spricht eine an Gewissheit grenzende „tatsächliche Vermutung“ dafür, dass sie maschinell hergestellt wurde, oder anders gewendet: dass sie keinen Urheberrechtsschutz genießt. Das kann in einer Übergangszeit für Software mit einem vor dem Stichtag entwickelten Stamm im Einzelfall anders aussehen. Dieser Software-Stamm wird allerdings innerhalb weniger Jahre veralten und verschwinden, weil die Entwicklungsgeschwindigkeit dank KI so hoch und, gleichzeitig, die Möglichkeit zum Aufspüren von Fehlern in Software so groß ist, dass binnen kürzester Zeit kaum noch Code-Bestandteil aus der Fleisch-Phase der Softwareentwicklung, also der Herstellung durch menschliche Entwickler, übrig bleiben wird. Das gilt selbst für Monolithen der Software-Welt. So hat etwa Microsoft bereits vor fast einem Jahr angekündigt, einen guten Teil von Windows, der in C++ geschrieben war, von KI in Rust neu umsetzen zu lassen.
Der Wandler sagt: Egal!
Der Wandel lässt sich damit nicht mehr aufhalten. Und auch eine Beibehaltung eines substanziellen, menschgemachten Stammbestandteils der Software könnte Hersteller nicht über die Zeit retten. Das liegt an der extremen Verkürzung von Innovationszyklen durch künstliche Intelligenz. Am heutigen 9. April 2026 ließ der CEO von Anthropic sich mit den (ernstzunehmenden) Worten zitieren, er gehe davon aus, dass Softwareentwicklung binnen der nächsten zwölf Monate vollständig autonom ablaufen könne. Bewertet man diese Aussage konservativ und unterstellt, dass sie um das Doppelte übertrieben sei, sprechen wir immer noch von lediglich zwei Jahren. Und es wird passieren, weil die angesprochenen Innovationszyklen sich ja stetig verkürzen und niemals stagnieren.
Das hat zur Folge, dass jedes Softwareprodukt binnen kurzer Zeit automatisiert nachgeschaffen werden kann. Eine, anders als dieser schwermütige Text, lustige Anekdote aus jüngerer Zeit dürfte mit den Worten „Die Revolution frisst ihre Kinder!“ gut umschrieben sein. Der momentan führende KI-Anbieter Anthropic hatte, vermutlich aufgrund einer KI-Fehlfunktion, den Quellcode seiner Entwicklerlösung, Claude Code, frei verfügbar ins Internet gestellt. Es dauerte keine 48 Stunden, bis eine funktional weitgehend identische Software in einer anderen Programmiersprache, nämlich Rust, auf GitHub auftauchte. Die Tatsache, dass diese Klone (es gibt mehrere) bis heute öffentlich verfügbar sind, bestätigt: Es gibt nichts, was ein Hersteller gegen so etwas unternehmen könnte.
Folgen für Open Source
Eigentlich könnte man sagen: Die FOSS-Fraktion hat final gewonnen. Jede Software wird künftig frei sein. Wo sie nicht kopiert werden kann, weil sie noch menschlichen Schweiß enthält, kann sie mit geringem Zeit- und Kostenaufwand allein anhand ihrer äußeren, kompilierten Form nachgeschaffen werden. Aber es gibt natürlich auch Anlass zu Trauer: Der Gemeinschaftsgedanke, der Open Source zugrunde liegt, wird verschwinden. Es wird schlicht keinen Anlass mehr geben, zu kollaborieren. Mit dem Copyright verschwindet nämlich auch das Copy-Left. Wer auch immer die Herstellung von Software verantwortet, und sei es ein Idealist, verliert jede Verfügungsgewalt über die Ergebnisse. Und so kann niemand mehr anderen aufzwingen, beim Vertrieb des Codes irgendwelche Lizenzbedingungen beizufügen, auf einem Bein zu stehen oder Kennzeichen zu benutzen, deren Verwendung dann später höhnisch lächelnd untersagt wird, um den Gedanken des Copy-Left mit einem anderen Immaterialgüterrecht zu unterlaufen. Hach, goldene Zeiten.
Was nun?
Rock is dead. Die Entwicklung von Standardsoftware ist kein Geschäftsmodell mehr. Die großen Hersteller werden dabei zuletzt den Markt verlassen, weil ihre Produkte komplex sind und sehr viel exklusives Domänenwissen enthalten. Mit steigender Produktivität und Qualität von KI-Entwicklungssystemen wird auch deren Ende allerdings eher früher als später eintreten.
Standardsoftware wird aber auch aus einem anderen Grund verschwinden. Der liegt darin, dass sie prinzipbedingt unflexibel ist. Sie deckt bewusst, und zwar wegen der Limitierung von Software bisheriger Prägung, nur bestimmte, teils sehr spezialisierte Problemfelder ab. Der Grund hierfür waren faktische Zwänge: Systeme mit höherer Flexibilität und damit einer Abdeckung eines breiteren Aufgabenbereichs machten eine Komplexität erforderlich, die mit herkömmlicher Technik nicht und schon gar nicht wirtschaftlich sinnvoll abbildbar war. Diese Hürde entfällt künftig. Das gilt bereits jetzt, wie an der Entwicklung agentischer Systeme ablesbar ist, die Informationen aus verschiedenen klassischen Datenverarbeitungssystemen automatisiert zusammentragen, sortieren, kuratieren, analysieren und weiterverarbeiten. Das Erfordernis des Einsatzes von Agenten und dabei insbesondere von Tools und Hooks wird mit fortschreitender Entwicklung schwinden, sodass Datenverarbeitung irgendwann nur noch unter Nutzung von zwei Schnittstellen stattfinden wird, nämlich einerseits zu Menschen, andererseits einheitlich zu allen anderen Systemen. Das Marktprinzip wird dafür sorgen, dass die Konsolidierung bislang bestehender Informationsinseln, gebündelt in proprietäre Systeme, immer weiter getrieben wird. Die Bedeutung von Domänenwissen, etwa im Bereich von Buchhaltung und Warenwirtschaft, ist bereits heute im Rückzug begriffen, weil dieses Domänenwissen dank LLMs frei verfügbar ist. Und so werden sich Nutzer in Zukunft nicht mehr mit der Integration von SAP herumschlagen oder sich Gedanken über das Design ihrer Geschäftsprozesse machen müssen. Es wird ausreichen, einem System die auch nur annäherungsweise in die richtige Richtung deutende Frage zu stellen, was man benötigt. Auf die Idee, dass die Antwort zugleich einen Entwicklungsauftrag darstellt, wird dieses System selbstständig kommen. Damit einher geht natürlich ein extremes Maß an Flexibilität, wie es mit herkömmlicher Software undenkbar ist. Das gleiche KI-Produkt wird nur deshalb bei verschiedenen Kunden ähnliche Lösungen entwickeln, weil sich die Aufgabenstellung ähnelt und fortlaufende Optimierung dazu führt, dass sich Idealprozesse herausbilden werden, die dem betriebswirtschaftlichen Optimum entgegenstreben. Die Ähnlichkeit verschiedener Systeme wird sich daher so verhalten, wie die Ähnlichkeit eines Hais zu einem Delfin. Unterschiedliche Tiere mit unterschiedlicher Genese, die auf fast gleichem Weg, aber verschiedener Grundlage die gleiche Aufgabe lösen. Und so wird die Optimierung von Geschäftsprozessen auf die gesamtwirtschaftliche Wertschöpfung durchschlagen und zu sagenhaften Wohlstandsgewinnen führen, wenn die westlichen Gesellschaften sich nicht weiter von der Aufklärung abwenden oder von irgendwelchen Rüpeln aus ruraleren Ecken der Welt ins Nirwana bombardiert werden.
Adieu, Softwareindustrie!
Es war nett mit euch. Ihr habt euch um die Menschheit verdient gemacht. Mit eurer Entstehung im Jahr 1955, der Gründung der „Computer Usage Company“, gab es euch lediglich 70 Jahre lang. Es war ein wilder Ritt. Aber seid nicht traurig. Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne. Und die Menschen, die euch ausmachen, werden auch zukünftig mitsamt ihren fantastischen Fähigkeiten gebraucht.



