Die Kommission hat am 21.1.2026 ihren Vorschlag für einen Digital Networks Act veröffentlicht. Der DNA soll den bisherigen EECC ersetzen. Hier ein erster Überflug zur Einordnung.
Der aktuelle Rechtsrahmen im Telekommunikationsrecht wird ganz wesentlich durch den sogenannten European Electronic Communications Code geprägt, den EECC. Es handelt sich dabei um eine Richtlinie aus dem Jahr 2018. Vorhergegangen war eine länger Diskussion, die nach meiner Erinnerung schon auf das Jahr 2016 zurückging, sodass jetzt erneut zehn Jahre Telekommunikationsrechtsgeschichte vergangen sind. Mit dem EECC wurden damals mehrere maßgebliche Richtlinien konsolidiert. im deutschen Recht wurde diese Richtlinie mit der letzten größeren TKG-Novelle zum 1.12.2021 umgesetzt. Als Richtlinie hat der EECC lediglich die Mitgliedstaaten verpflichtet und diesen teilweise Handlungsspielräume bei der gesetzlichen Ausgestaltung offen gelassen.
Der DNA soll jetzt als Verordnung ausgestaltet werden. Er würde damit in seinem Anwendungs- und Regelungsbereich unmittelbar gelten. Das Telekommunikationsrecht wird damit noch einmal mehr europäisch, was ganz vorneweg dem Binnenmarktziel dient. Gleichzeitig wird es bei den Mitgliedstaaten weiterhin Regelungsbereiche geben. Der DNA übernimmt zahlreiche Bereiche aus dem EECC, stellt aber auch verschiedene neue Institute und Regelungsbereiche vor. Mit über 200 Artikeln wächst dieser Regelungsbereich sehr stark an. Wenige Tage vor der Veröffentlichung war bereits ein Leak verfügbar. In diesem fanden sich bei den einzelnen übernommenen Vorschriften im DNA noch Hinweise auf die konkrete Verortung in den alten Rechtssetzungswerken. Dieses hilfreiche Vorgehen findet sich im DNA-Entwurf leider nicht.
Hier werde ich in den kommenden Monaten gelegentlich weitere Themenbereiche vorstellen. Für heute möchte ich mich auf den ersten Teil und einen groben Überblick beschränken.
Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel
Der EECC sieht in seinem ersten Artikel noch die für eine Richtlinie typischen Abgrenzungs- und Konkurrenzregeln vor. Gleich zu Beginn heißt es, dass ein harmonisiertes Regelwerk eingeführt wird. Gegenstand sind die Regulierung von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen.
Der DNA führt den Gegenstand der Regulierung in seinem Art. 1 Abs. 1 fort, nimmt aber zusätzlich die strategie Planung und das Management von Funkfrequenzen auf. Hier zeigt sich bereits ein erster Bereich der Europäisierung auf, nämlich einer Vereinheitlichung der Regulierung. Außerdem heißt es hier nicht mehr „harmonisiertes Regelwerk“, sondern „Regeln“.
Art. 1 Abs. 2 sieht weiterhin ein europäisches Governance-Rahmenwerk für den Sektor der elektronischen Kommunikation vor, vorliegend Teil VII. Dieser soll einerseits die nationalen Regulierungsbehörden und andere zustände Behörden umfassen (Abschnitt 1). Andererseits wird hier das BEREC aufgenommen, der Body of European Regulators for Electronic Communications (Abschnitt 2). Bislang war dieser Bereich eigenständig geregelt. Neu eingeführt wird in Abschnitt 3 der Radio Spectrum Policy Body (RSPB), welcher die bisherigen Aufgaben der 2019 eingeführten Radio Spectrum Policy Group übernehmen soll. Ebenso soll es das Office for Digital Networks (ODN) geben (Abschnitt 5). Dieses entspricht dem vorherigen BEREC Office, wird aber mit neuen zusätzlichen Aufgaben versehen. Das ODN soll zusätzlich die Kommission und den RSPB unterstützen.
Definitionen
Art. 2 DNA-Entwurf übernimmt in weiten Teilen die Definitionen des EECC.
Gestrichen sind folgende Definitionen:
- Nr. 3 „Transnational markets“
- Nr. 17 „enhanced digital television equipment“
- Nr. 21 „security of networks and services“
Neu sind folgende Definitionen:
- Nr. 2 „Gigabit Network“ ersetzt very high capacity network und die Möglichkeit einer Vergleichbarkeitsfiktion
- Nr. 4 „premises passed“
- Nr. 5 „premises connected“
- Nr. 6 „essential copper-based service’“
- Nr. 7 „internet access service“
- Nr. 40 „effective emergency communication“
- Nr. 41 „contextual information“
- Nr. 45 „satellite communications services“
- Nr. 46 „provision of satellite networks“
- Nr. 47 „satellite ground station“
- Nr. 48 „complementary ground and airborne components“
- Nr. 49 „personal data“
- Nr. 50 „consent“
Allgemeine Ziele
Art. 3 Abs. 1 DNA-Entwurf listet sieben allgemeine Ziele auf, die teilweise sehr konkret formuliert sind und über die bisherigen vier Ziele des EECC hinausgehen:
- reinforce the competitiveness of the connectivity sector and industry at-large by facilitating investments in advanced digital infrastructures
- develop a single market for electronic communications facilitating network operation and service provision across borders within the Union
- reinforce the resilience and preparedness of electronic communications networks and services at Union level
- promote investment in connectivity and widespread availability
- ensure the provision of high-quality, affordable and publicly available electronic communications services to all end-users
- promote the interests of the citizens of the Union and safeguard the protection of end-users’ rights
- promote sustainability
- support the objectives of other Union policies
Gleichzeitig werden die Grundsätze an das europäische Governance-Rahmenwerk angepasst. So findet sich in Art. 3 Abs. 2 DNA-Entwurf eine allgemeine Vorgabe von Regeln an alle möglichen zuständigen Behörden und Verwaltungseinheiten. Auffallend ist dabei, dass die noch in Art. 3 Abs. 4 lit. f EECC enthaltene Regelung zur Ex-ante-Regelung gestrichen ist.



