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Die neue Urheberrechts-Richtlinie der EU, insbesondere „Upload-Filter“ – Bittersweet? (Spindler, CR 2019, 277)

Die EU hat nach langem zähem politischem Ringen begleitet von intensiven Lobbybemühungen und Auseinandersetzungen die neue Urheberrechts-Richtlinie verabschiedet, die zahlreiche Neuerungen bringt. Diese werden in dem Beitrag einer ersten kritischen Analyse auch auf ihren Umsetzungsbedarf hin untersucht, mit den Schwerpunkten auf Text- und Datamining (II.), dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (III.) und schließlich den besonders umstrittenen Pflichten der Hostprovider für geteilte Inhalte (IV.).

Analyse der Änderungen beim Text- und Datamining, Leistungsschutz für Presseerzeugnisse und Pflichtenkreis für Hostprovider

I. Einleitung ..... Rz  1

II. Text- und Datamining ..... Rz  2

1. Nicht-kommerzielle vs. kommerzielle Forschung ..... Rz  5

     a) Erfasste Institutionen
     b) Keine Privilegierung bei Gewinnorientierung

2. Privilegierte Handlungen, erfasste Verwertungsrechte und Werke ..... Rz 12

     a) Erfasste Werke
     b) Erlaubte Aufbewahrung
     c) Öffentliches Zugänglichmachen des Korpus
     d) Rechtmäßiger öffentlicher Zugang

3. Verhältnis zu technischen Schutzmaßnahmen und Lizenzverträgen ..... Rz 19

4. Beschränkungen des Zugangs ..... Rz 20

5. Urheberbenennung und Quelleangabe ..... Rz 21

6. Vergütungen ..... Rz 22

7. Text- und Datamining im kommerziellen Bereich ..... Rz 23

8. Konsequenzen für das nationale Recht ..... Rz 25

III. Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ..... Rz 26

1. Anwendungsbereich ..... Rz 27

     a) Presseerzeugnisse
     b) Keine Wissenschaftserzeugnisse
     c) Onlineveröffentlichungen
     d) Sitz in EU

2. Reichweite und Schranken ..... Rz 33

3. Dauer des Leistungsschutzrechts ..... Rz 38

4. Verhältnis zu anderen Schutzrechten ..... Rz 39

IV. Pflichten der Host-Provider ..... Rz 40

1. Anwendungsbereich ..... Rz 41

     a) Definition der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten
     b) Negative Abgrenzung
     c) Cloud-Dienste

2. Grundlage: Verwertungshandlung durch Anbieten von Inhalten Dritter ..... Rz 47

3. Lizenz und Wirkung gegenüber Nutzern ..... Rz 49

4. Erforderliche Schutzmaßnahmen bei fehlender Erlaubnis ..... Rz 50

     a) Ausreichende Anstrengungen für Lizenzerteilung

     b) Verhinderung der Verfügbarkeit von Werken
          aa) Branchenübliche Standards
          bb) Allgemeine Überwachungspflichten
          cc) Verhältnismäßigkeitsprinzip
          dd) Notice-and-stay-down

5. Sonderregelung für Start-Ups ..... Rz 72

6. Berücksichtigung von Schranken im Interesse der Meinungsfreiheit ..... Rz 76

7. Informationen über Funktionsweise von Verfahren ..... Rz 78

8. Beschwerdemechanismen ..... Rz 81

9. Datenschutz ..... Rz 83

10. Keine Upload-Filter auf nationaler Ebene? ..... Rz 85

V. Ausblick ..... Rz 89


I. Einleitung

[1] Eine Reform des Urheberrechts in der EU war angesichts der technologischen Entwicklungen seit der Verabschiedung der InfoSoc-RL 1  mehr als überfällig. Nach zähem Ringen und wahren rechtspolitischen Schlammschlachten mit gegenseitigen Verunglimpfungen (Mob hier, 2  Morddrohungen da 3 ) ist die neue Urheberrechtsrichtlinie (Urh-RL) 4  nun vom EU-Parlament und vom Rat am 15.4.2019 (zusammen mit einer Erklärung der Bundesregierung für Deutschland hinsichtlich Art. 17 Urh-RL 5 ) gebilligt worden. 6  Im Vorfeld konnte man allerdings den Eindruck gewinnen, als enthielte die neue Richtlinie praktisch nur zwei Artikel bzw. Regelungen (einerseits das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und andererseits die Verpflichtung von Content-Plattformen zu sog. „Upload-Filter“); je nach Perspektive stünde damit zugleich der Untergang der Neuzeit (in Gestalt des Internets), der Meinungsfreiheit oder aber des kulturellen Abendlandes bevor. Auch wenn diese Regelungen im Fokus stehen – und auch hier in Rz. 26 ff. und Rz. 40 ff. näher erörtert werden – enthält die Richtlinie jedoch weit mehr Regelungen, u.a. – und ebenfalls besonders hervorzuheben – erstmals auch im Urhebervertragsrecht, das bislang kaum europaweit harmonisiert war. 7  Im Folgenden können nur einige Highlights des Copyright-Packages näher beleuchtet werden, die für den IT-Sektor von besonderer Bedeutung sind, beginnend mit Text- und Datamining (II.) über das Leistungsschutzrecht (III.) bis hin zur Haftung der Share Hostprovider (IV.).

II. Text- und Datamining

[2] Art. 3 und Art. 4 Urh-RL führen eine generelle Schranke zugunsten des Text- und Datamining ein. Schon zuvor hatten nationale Gesetzgeber wie Deutschland (hier in Gestalt des § 60d UrhG) entsprechende nationale Schranken verabschiedet. 8  Die Bedeutung dieser neuen Schranke sollte gerade für Big Data und Künstliche Intelligenz (KI) nicht unterschätzt werden: Denn jede KI-Anwendung bedarf des ausführlichen Trainings auf Datensätzen, bevor sie eingesetzt werden kann. Gerade Text- und Datamining gehört aber zu den erfolgversprechendsten Methoden, um für KI solches Training zu ermöglichen. Der möglichst ungehinderte Zugang zu Daten ist daher durchaus ein Eckstein für die weitere Entwicklung der KI. Mit den neuen Schranken der Art. 3 f. Urh-RL soll nunmehr zumindest teilweise eine europaweite Vollharmonisierung erreicht werden. ErwGr 8 Urh-RL bekennt sich demgemäß ausdrücklich zur Förderung von Text- und Datamining als einer entscheidenden Technologie für Forschung und Innovationen.

[3] Gleichzeitig ist damit offenbar auch implizit eine Entscheidung gegen die Auffassung getroffen worden, die das „Mining“ dem Genuss des Werkes gleich setzen wollte und von einer weitgehenden Freiheit des Text- und Datamining ausging. 9  Anders als der deutsche Gesetzgeber, der der Diskussion Rechnung zu tragen versuchte, indem in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die automatisierte Auswertung eines Werkes selbst keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung darstellt, 10  bezieht die Urh-RL dazu keinerlei Stellung.

[4] Art. 3 f. Urh-RL unterscheiden grundsätzlich zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Forschung; nur für die nicht-kommerzielle Forschung gelangt eine zwingende Schranke zur Anwendung. Dementsprechend ist die Abgrenzung beider Bereiche von grundlegender Bedeutung:

1. Nicht-kommerzielle vs. kommerzielle Forschung

[5] Eine zwingende Schranke wird nur für die nicht-kommerzielle Forschung eingeführt, Art. 3 Abs. 1 Urh-RL, die näher in Art. 2 Nr. 1 Urh-RL definiert wird. Erfasst werden hier nur Forschungsorganisationen und Einrichtungen des kulturellen Erbes, mithin Institutionen, nicht dagegen – anders als bei der deutschen Schranke § 60d UrhG  11  – individuelle Forscher außerhalb von Forschungs- oder kulturellen Organisationen. Forschergemeinschaften als solche werden ebenfalls nicht privilegiert, sondern nur ihre Institutionen, denen sie angehören. Damit werden auch Studenten, Doktoranden, Habilitanden oder andere einzeln Forschende nicht durch Art. 3 Urh-RL privilegiert, solange sie nicht der Institution angehören, was aber durch eine einfache Immatrikulation bewerkstelligt werden kann.

a) Erfasste Institutionen

[6] Als Forschungsorganisationen gelten nach Art. 2 Nr. 1 Urh-RL neben Hochschulen einschließlich ihrer Bibliotheken alle Einrichtungen, deren vorrangiges Ziel die Forschung ist, auch in Verbindung mit einer Lehrtätigkeit. Nicht umfasst werden dagegen solche Einrichtungen, bei denen die Forschung gänzlich einer anderen Tätigkeit z.B. der Lehre untergeordnet ist, etwa Schulen. Demgegenüber dürften Fachhochschulen trotz des wesentlich größeren Anteils an Lehre gegenüber Universitäten auch noch von der Privilegierung erfasst sein.

[7] Auch wenn die Urh-RL selbst nicht den Begriff der Forschung definiert, kann Art. 13 EU-Grundrechtecharta 12  herangezogen werden, so dass jede methodische und systematische Tätigkeit mit dem Ziel, in nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, vom Forschungsbegriff umfasst ist, 13  einerlei ob in Natur- oder Geisteswissenschaften (ErwGr 8 Urh-RL).

[8] Da die Urh-RL sich nur auf europäische Forschungsorganisationen bezieht, werden solche außerhalb der EU – auch wenn sie Teil eines Forschungsverbundes sind – nicht in den Genuss von Art. 3 Urh-RL kommen können, was gerade nach einem Austritt Großbritanniens relevant werden kann.

b) Keine Privilegierung bei Gewinnorientierung

[9] Wichtiger ist die Abgrenzung zur kommerziellen Forschung: Die Urh-RL stellt hier in ErwGr 12 auf die fehlende Gewinnorientierung oder das Handeln in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse ab. Als Indizien – wenngleich nicht abschließend – erwähnt ErwGr 12 Urh-RL die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder entsprechende Bestimmungen im nationalen Recht. Gewinnorientierte private Universitäten dagegen sind von den Privilegierungen ausgenommen. Werden Gebühren oder Kosten für den Zugang zu Forschungsergebnissen erhoben, ist entscheidend, ob diese lediglich die Kosten decken sollen 14  – was auch schon dem früheren Diskussionstand entsprach. 15  Wie für das nationale Recht in § 60d UrhG sollte aber auch weiterhin die privat finanzierte Forschung erfasst sein, solange ihr Zweck nicht auf die kommerzielle Auswertung gerichtet ist. 16

[10] Für etliche Diskussionen und verschiedene Regelungsvorschläge sorgten die sog. public-private-partnerships von kommerziellen Unternehmen mit Forschungseinrichtungen, wie sie etwa im medizinischen oder technischen Bereich häufig anzutreffen sind. Zwar betont ErwGr 11 Urh-RL, dass öffentlich-private Partnerschaften möglich sein und öffentliche Forschungsorganisationen sich der Hilfe Privater bedienen können sollten. Dabei kann nach Art. 2 Nr. 1 b) Urh-RL durchaus auch eine Gewinnorientierung in Betracht kommen, solange jedenfalls die Forschungsorganisation im öffentlichen Interesse aufgrund eines staatlichen Auftrags handelt. Jedoch ändert dies nach Art. 2 Nr. 1 b) Urh-RL nichts daran, dass bei einem überwiegenden Einfluss des privaten Dritten die Urh-RL die Privilegierung versagt. Die Urh-RL stellt hier weniger auf das konkrete Forschungsprojekt ab als auf den institutionellen Einfluss, den gewerbliche Unternehmen auf eine Forschungsorganisation durch Anteilseignerschaft, aber auch durch andere Instrumente, z.B. Mitglieder, ausüben können. ErwGr 12 Urh-RL spricht hier von einer „Kontrolle“, die ausgeübt werden kann und die zu einem bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen führt. Gerade das letzte Kriterium stellt dann doch wieder auf den konkreten Einfluss des kommerziellen Drittmittelgebers ab, so dass selbst bei Unabhängigkeit der Forschungsorganisation vom gewerblichen Unternehmen hier keine Privilegierung verfängt.

[11] Schließlich wurde gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag der Kreis der privilegierten Institutionen in Art. 3 Abs. 1 noch um die Einrichtungen des kulturellen Erbes erweitert, wozu öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen oder Archive – auch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 17  – gehören, Art. 2 Nr. 3, ErwGr 13.

2. Privilegierte Handlungen, erfasste Verwertungsrechte und Werke

[12] Anders als das deutsche Recht bezieht sich Art. 3 Abs. 1 Urh-RL nur auf Vervielfältigungen und Entnahmen aus Datenbanken (s. auch ErwGr 11 Urh-RL). Während das deutsche Recht ausdrücklich den Korpus als Technik erwähnt, verzichtet die Urh-RL hier auf nähere Umschreibungen, indem Art. 2 Nr. 2 Urh-RL lediglich auf automatisierte Analysen von Texten und Daten in digitaler Form abstellt – was letztlich angesichts wandelnder Technologien durchaus sinnvoll sein kann. Nur wenn dieses Mining zumindest als Nebenzweck dazu dient, „Muster, Trends, und Korrelationen“ zu gewinnen, ist die Schranke des Art. 3 Urh-RL einschlägig. In diesem Fall sind sämtliche Vervielfältigungen, die notwendigerweise beim Text- und Datamining anfallen, privilegiert.

a) Erfasste Werke

[13] Eine Beschränkung auf bestimmte Werkkategorien oder Daten enthält Art. 3 Urh-RL – ähnlich dem deutschen Recht in § 60d Abs. 1 UrhG – nicht. Daher werden im Prinzip sämtliche vom Urheberrecht geschützten Werke erfasst. Allerdings spricht Art. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Urh-RL nur von Texten und Daten; damit sind offenbar Werke der bildenden Kunst 18  oder Software (...)

 

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.05.2019 10:58

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