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Der neue Versuch Deepfakes unter Strafe zu stellen

avatar  Dr. Irini Vassilaki

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem erneut in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf für eine Strafnorm, die den missbräuchlichen Einsatz von Deepfakes unter Strafe stellen soll. Die von mir bereits zur Vorgängerversion dieses Entwurfs aufgezeigten Probleme (Vassilaki, CR 2024, 701) bestehen unverändert fort und weitere rechtliche Schwächen sind hinzugekommen. Zu monieren sind die Notwendigkeit der Einführung des neuen Rechtsbegriffs „Medieninhalt“, die Ausnahmeregelung des § 201b Abs. 3 StGB-E und die Einziehung von Hardware bei tatunbeteiligten Dritten gem. § 201b Abs. 4 StGB-E. Insgesamt bietet auch die nunmehr vorgeschlagene strafrechtliche Vorschrift keine angemessene Lösung zur Bekämpfung des Einsatzes von Deepfakes.

 

I. Einführung

Nachdem der erste Versuch Deepfakes unter Strafe zu stellen,[1] wegen der vorgezogenen deutschen Neuwahl gescheitert ist, wird ein neuer Versuch unternommen, die Verbreitung von Deepfakes zu pönalisieren. Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat am 5. Juli 2024 beschlossenen Fassung zum Inhalt.[2] Die Bundesregierung hat zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates lediglich betont, dass die Gefahren, die sich aus der Herstellung und Verbreitung von Deepfakes ergeben, sehr ernst nimmt. Substanzielle Anmerkungen zum diesen Gesetzesentwurf sind in dieser Stellungnahme nicht zu finden.[3]

In meinem Aufsatz vom Oktober 2024, habe ich den alten Gesetzesentwurf kritisiert. Meine Kritik hatte zwei Hauptpunkte:

  • Erstens: das Strafrecht (StGB und Nebenstrafrecht) enthält Vorschriften, die die Verbreitung von Deepfakes bestrafen kann.
  • Zweitens: Die vorgeschlagenen Normen, werden der strafrechtlichen Problematik von Deepfakes nicht gerecht.[4]

Weil der Gesetzesentwurf vom 28. Juli denselben Inhalt wie der des Jahres 2024 hat, sind meine Einwände aktuell. Zusätzlich werde ich andere Schwachpunkte der vorgeschlagenen Normen erläutern, in der Hoffnung, dass der deutsche Gesetzgeber diese während des Bearbeitungsprozesses erkennen und beseitigen wird.

 

II. Der „neu“ eingebrachte Gesetzesentwurf: Fragen und Antworten

1. Medieninhalt

§ 201b Abs. 1 StGB-E verwendet den Begriff „Medieninhalt“. Der Begriff ist neu. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Informationsgehalt gemeint, der in einem Medium verkörpert ist, sich an Adressaten (z.B. Internetnutzer) richtet und dem ein Bedeutungsgehalt zukommt. Darunter wird nur ein visuell oder auditorisch erfassbarer Inhalt verstanden, wobei auch Bewegtbilder und die Kombination von Bild- und Toninhalten erfasst werden. Der Medieninhalt muss mit computertechnischen Mitteln hergestellt oder verändert sein. Erfasst werden nur solche Inhalte, die unter Verwendung entsprechender Computerprogramme (Software), insbesondere unter Nutzung künstlicher neuronaler Netzwerke, erzeugt oder geändert werden und damit in digitaler Form als Bild- und/oder Tondateien vorliegen. Die Regelung schließt daher insbesondere Manipulationen in Gestalt von manuell erstellten Bildcollagen oder persönlich erzeugten Stimmenimitationen aus.[5]

Aus welchem Grund ist die Einführung eines neuen Rechtsbegriffs notwendig, erläutert die Begründung nicht. Warum der Inhaltsbegriff nach § 11 Abs. 3 StGB nicht verwendet wurde, ist auch nicht verständlich. Die Auslegungsprobleme fangen mit der Tatsache an, dass obwohl die Begründung mehrfach auf die Herstellung von Deepfakes durch die Anwendung von KI oder künstlichen neuronalen Netzwerken betont, der Gesetzeswortlaut auf computertechnische Mittel abstellt.[6] Damit sind die Unklarheiten bezüglich des Tatobjekts „Medieninhalt“ vorprogrammiert. Die restriktive oder extensive Auslegung eines Rechtsbegriffs kann und darf auch nicht aus der Informationstechnologie abgängig sein. Denn auf diese Weise wird der Anwendungsbereich von einer IT-Anwendung abhängig sein, was die Rechtssicherheit der Strafnorm unter Frage stellt.

Die Erklärung der Begründung für die Ausnahme von Manipulationen in Gestalt von manuell erstellten Bildcollagen oder persönlich erzeugten Stimmenimitationen aus dem Anwendungsbereich der neuen Norm ist, dass dafür dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Gefahren für den Persönlichkeitsschutz vor allem von computertechnisch manipulierten oder künstlichen generierten Medieninhalten ausgehen. Denn diese seien mittlerweile in der Lage, ein sehr hohes Maß an Authentizität vorzuspiegeln und können auf einfachem Weg einer großen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.[7]

Die Erklärung überzeugt nicht. Wenn die Norm als Ziel hat, die Persönlichkeit aus der Zugänglichmachung von Deepfakes zu schützen, spielt es keine Rolle, ob die Deepfakes durch manuelle Manipulation hergestellt worden sind. Um die Argumentation der BRAK zu übernehmen: „ein Ausdruck z.B. der den Anschein vermittelt, eine authentische Aufnahme einer Videoüberwachung zu zeigen, ist nicht minder gefährdend als die „originale“ digitale Datei“.[8]

Diese ausgewählten Beispiele weisen auf die Probleme hin, die mit dem Begriff „Medieninhalt“ verbunden sind. Aus diesem Grund wird dem Gesetzgeber empfohlen, den Begriff „Medieninhalt“ aufzugeben und stattdessen den klassischen „Inhaltsbegriff“ gem. § 11 Abs. 3 StGB zu übernehmen.

 

2. Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen

Gem. § 201b Abs. 3 StGB-E wird die Zugänglichmachung von Deepfakes nicht bestraft, wenn diese in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgt, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Nach der Gesetzesbegründung wird dabei vorausgesetzt, dass der Täter oder die Täterin weiß, dass die von ihm zugänglichgemachten Inhalte Deepfakes sind und dies bei der Verbreitung nicht oder nicht hinreichend deutlich offenlegt. Erforderlich sei stets eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen den Persönlichkeitsinteressen der betroffenen Person und den gegenläufigen Interessen des den Medieninhalt Verbreitenden. In den Fällen, in denen die Tat den höchstpersönlichen Lebensbereich zum Gegenstand hat, wird eine Straffreiheit nach Absatz 3 allerdings kaum in Betracht kommen.[9]

Die Norm lässt jedes Verständnis vermissen. Während der Tatbestand von § 201b Abs. 3 StGB-E auf „Zugänglichmachung“ von Medieninhalten abstellt, bezieht sich die Gesetzesbegründung mehrfach auf „Verbreitung“ von manipulierten oder künstlich generierten Medieninhalten. Der Unterschied ist für die Anwendung der Norm wichtig, denn die beiden Rechtsbegriffe werden unterschiedlich ausgelegt.

Verbreiten eines Inhalts liegt vor, wer sie ihrem Substanz nach – und damit körperlich – einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie „auf den Weg bringt“.[10]  Verbreiten im Internet ist gegeben, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers − sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium − angekommen ist und so zumindest einen Lesezugriff ermöglicht[11]. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt (Download) oder ob der Anbieter die Daten übermittelt (Upload) hat.[12] Eines Verbreitungserfolgs bedarf es nicht.[13]

Ein Inhalt wird öffentlich durch öffentliches Ausstellen, Anschlagen oder Vorführen zugänglich gemacht. Ferner geschieht dies durch Feilhalten oder Freibieten der Inhalte.[14] Wie beim Verbreiten setzt auch das öffentliche Zugänglichmachen voraus, dass die Inhalte einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten und daher unkontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es auf deren tatsächliche Kenntnisnahme ankäme. Im Gegensatz zum Verbreiten muss der Täter die Inhalte hier aber nicht „auf den Weg bringen“, es genügt ein Bereitstellen für die Öffentlichkeit.[15] Ein Zugänglichmachen im Internet liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Netz gestellt wird.[16] Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt.[17] Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die Datei bereits heruntergeladen haben muss, sodass er sie auch vervielfältigen und weitergeben kann.[18]

Dies bedeutet, dass die Tathandlung „Zugänglichmachung“ weiter als diese der „Verbreitung“ ausgelegt wird. Allerdings wird in die Gesetzesbegründung – entgegen dem Gesetzeswortlaut – die Verbreitung als Voraussetzung für die Ausnahmeregelung des § 201b Abs. 3 StGB-E erwähnt. Und die Frage, die gestellt wird, lautet: Reicht für die Anwendung des § 201b Abs. 3 StGB-E die Bereitstellung eines Deepfakes an die Öffentlichkeit? Oder muss ein Deepfake seiner Substanz nach zugänglich gemacht wird oder als Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen sei? dann muss für die Inanspruchnahme von § 201b Abs. 3 StGB-E ein Deepfake verbreitet werden.

Unabhängig von der missratenen Formulierung der Norm, stellt sich die Frage, wie das Zugänglichmachen eines Deepfakes „der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen“ soll. Wie BRAK trefflich pointiert: „Gerade in derartigen Fällen dürfte jedoch das besondere Gefährdungspotential künstlich erzeugter Medieninhalte zum Tragen kommen, da das Bebildern möglicher Sachverhaltsvarianten eine erhebliche Auswirkung auf öffentliche Meinungsbildungsprozesse haben dürfte.“[19] Hinzu kommt, dass es die Zugänglichmachung von Deepfakes ist, die der Fehlinformation und der Einflussnahme auf die politische Willensbildung als Zweck haben, die die Gesetzesbegründung tadelt und als schädliche Einsatzform von Deepfake-Technologie bezeichnet.[20] Aus welchem Grund das im allgemeinen Teil der Begründung als gefährliches Phänomen charakterisiert in § 201b Abs. 3 StGB-E als gerechtfertigtes Verhalten bewertet wird, bleibt ein Rätsel.

Außerdem ist nach der Gesetzesbegründung als „mögliche Anwendungsfälle des Absatzes 3 … insbesondere an solche aus dem Bereich von Kunst und Satire zu denken.“  An dieser Stelle soll die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt werden. Gleichwohl ist der Versuch verfehlt. Es trifft zwar zu, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann das Recht gewährleistet, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Das BVerfG hat aber betont, dass die Unwahrheit der Aussage Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit hat. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut[21]. Die erwiesene oder bewusste unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst wird.[22]

Die Satire ist zwar in besonderer Weise zu beurteilen, weil sie bewusst ein Zerrbild der Wirklichkeit vermittelt, denn Übertreibung oder Verfälschung ist wesenseigen für die Satire. Voraussetzung für ihren Schutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkennt, sodass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.[23]

§ 201b Abs. 3 StGB-E ist somit mit dem Schutz des Art. 5 I1 GG nicht vereinbar. Denn Deepfakes enthalten mittels künstlicher Intelligenz (KI) erstellte, gefälschte Video- oder Audio-Inhalte, die oft sehr realistisch wirken. Daher unterliegt ihrer Zugänglichmachung nicht dem Schutzbereich der Kunst- und Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Auch als „Satire“ kann der Einsatz von Deepfakes nicht bewertet werden. Denn gerade, weil das Ziel von Deepfakes ist, einen unwahren Inhalt als wahr zu unterbreiten, erkennt in meisten von Fällen der Empfänger nicht, dass die Deepfakes ein Zerrbild der Wirklichkeit vermitteln. Die Ausführungen der Gesetzesbegründung, dass für die Anwendung des § 201b Abs. 3 StGB-E „erforderlich ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen den Persönlichkeitsinteressen der betroffenen Person und den gegenläufigen Interessen des den Medieninhalt Verbreitenden“[24] kann die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht aufheben.[25]

Deswegen wird dem deutschen Gesetzgeber geraten diese Norm aus dem Gesetzesvorhaben herauszunehmen. Wenn er das nicht tut, dann wird das Verfassungsgericht diese als verfassungswidrig annullieren.

 

3. Einziehung bei tatunbeteiligten Dritten

Gem. § 201b Abs. 4 StGB-E können die Bild- oder Tonträger oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung in Absatz 4 an § 201a Absatz 5 StGB angelehnt. Die Formulierung des Absatzes ist dem deutschen Gesetzgeber nicht gelungen. Zunächst ist die Frage zu stellen, wer als Teilnehmer in Frage kommt. Nach herrschender Meinung begeht ein Außenstehende strafbare Beihilfe, wenn sein Tun einen „deliktischen Sinnbezug“ in der Form aufweist, dass der fördernde Beitrag ohne die strafbaren Handlungen des Täters für diesen keinen Sinn mehr hat.[26] In diesem Sinne werden alle Empfänger von Deepfakes aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen. Teilnehmer sind nur diejenigen, die die Deepfakes zum Lesezugriff ins Netz stellen.

Unverständig ist demzufolge, warum § 201b Abs. 4 S. 2 StGB-E auf die Anwendung von § 74a StGB hinweist. Denn § 74a Nr. 1 StGB sieht die Einziehung einer Sache des Außenstehenden vor, die Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen war. Dies bedeutet, dass jeder dessen Computer verwendet wurde, um ein Deepfake ins Netz zu stellen, mit Einziehung seiner Hardware rechnen kann. Voraussetzung für die Einziehung ist die Leichtfertigkeit, bzw. die grobe Fahrlässigkeit nicht vorausgesehen zu haben, dass der Täter Deepfakes zugänglich gemacht hat.  Dieses quasi schuldhafte Verhalten von Hardware-Eigentümern wird in der Praxis fast unmöglich zu beweisen sein. Damit wird § 201b Abs. 4 StGB-E, falls er verabschiedet wird, nicht angewandt werden.[27]

 

III. Fazit

Der deutsche Gesetzgeber hat die Chance bislang nicht genutzt, das Phänomen „Deepfakes“ überzeugend zu bekämpfen. Da er den Einsatz von Deepfakes unter Strafe stellen wollte und der erste Gesetzesentwurf nicht verabschiedet wurde, hatte er die Gelegenheit gehabt, einen neuen Gesetzesvorschlag zu entwerfen, der die Herstellung und die Verbreitung von „Deepfakes“ umfassend bestrafen konnte. Dies ist nicht geschehen. Der Gesetzesentwurf des Jahres 2025 hat dieselben Schwächen wie der Entwurf des Jahres 2024.  Er bestraft nur einen Teil des Einsatzes von Deepfakes er klammert die Herstellung von Deepfakes aus der Strafbarkeit aus. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Normen enthält Elemente, die verfassungsrechtlich und rechtsdogmatisch strittig sind. Die Bekämpfung von Deepfakes braucht eine neue Orientierung. Falls der deutsche Gesetzgeber einen strafrechtlichen Tatbestand für notwendig hält, ist ein neuer rechtlicher Ansatz unabdingbar. Der vorhandene Gesetzesentwurf bietet auf jeden Fall keine überzeugende (straf)rechtliche Lösung.

 


[1] BT-Drs. 20/12605.

[2] BT-Drs. 21/1383.

[3] BT-Drs. 21/1383, S. 30.

[4] S. Vassilaki, CR 2024, S. 701 ff.

[5] BT-Drs. 21/1383, S. 21.

[6] Beukelmann, NJW-Spezial 2025, S. 504; BRAK, Stellungnahme 75/2024, S. 4.

[7] BT-Drs. 21/1383, S. 21.

[8] BRAK, Stellungnahme 75/2024, S. 6.

[9] BT-Drs. 21/1383, S. 25 f.

[10] BGHSt 13, 257; 18, 63; 47, 55; BGH NStZ-RR 2021, S. 12; BeckRS 2020, 31971; 2025, 7737; 2025, 6574 Rn. 14; 2025, 13670 Rn. 3.

[11] BGH, NStZ-RR 2014, S. 47.

[12] BGHSt 47, 55.

[13] BGH NStZ 2017, S. 405; BeckRS 2025, 7737.

[14] BayObLG NJW 1962, S. 166.

[15] BGH BeckRS 2024, 6715 Rn. 6.

[16] BGH NStZ 2008, S. 463: öffentliches Ausstellen; BGH NStZ-RR 2014, S. 47.

[17] BGHSt 47, 55; BGH NJW 2001, S.626; NStZ-RR 2014, S. 47.

[18] Pelz, wistra 1999, S. 54; vgl. auch BGH NStZ 2001, S. 596; BT-Drs. 19/19859, S. 27.

[19] BRAK, Stellungnahme 75/2024, S. 5.

[20] BT-Drs. 21/1383, S. 10.

[21] Vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8; 94, 1, 8, BVerfG, ZUM 2005, S. 386.

[22] Vgl. BVerfGE 61, 1 (8). BVerfG, NJW 1992, S. 1440.

[23] Vgl. BVerfG ZUM 2005, S. 384; LG Hamburg, NJOZ 2023, S. 180.

[24] BT-Drs. 21/1383, S. 25.

[25] Ähnlich BRAK, Stellungnahme 75/2024, S. 5.

[26] Dazu s. nur:  Roxin, FS Tröndle, S: 277; ders. FS Stree/Wessels, S. 365, 378ff; ders. FS Miyazawa S. 512ff; ders. AT II § 26 Rdn. 218 ff; im Wesentlichen ebenso Meyer-Arndt, wistra 1989, S. 281; Ambos, JA 2000, S. 724; Amelung, FS Grünwald, S.  9; Otto, StV 1994, S. 409.

[27] S. dazu auch die Kritik von BRAK, Stellungnahme 75/2024, S. 5.

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