OLG Hamm v. 16.4.2026 - I-13 UKl 7/25
PENNY Markt: Koppelung der Rabattgewährung an App-Nutzung verstößt nicht gegen AGG
Die PENNY Markt GmbH verstößt dadurch, dass sie Rabatte nur an registrierte Nutzer ihrer App gewährt, nicht gegen die Regelungen des AGG. Es ist keine "Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters" feststellbar. Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG ist nicht verletzt und es liegt weder eine unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) vor.
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) gegen die beklagte PENNY Markt GmbH. Dabei geht es um die Frage, ob die Beklagte durch die Gewährung von Rabatten an registrierte Nutzer ihrer App gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, Waren zu rabattierten Preisen zum Kauf anzubieten, wenn die Rabatte ausschließlich bei Verwendung der eigenen App gewährt werden. Die Rabattgewährung, die die zwingende Voraussetzung der App-Nutzung hat, verstoße gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und der Diskriminierung wegen einer Behinderung vor. Der Kläger begründet dies u.a. damit, dass sowohl ältere als auch Menschen mit Behinderung nicht in der Lage seien, Apps auf mobilen Endgeräten zu nutzen. Dem tritt die Beklagte entgegen und verweist u.a. darauf, dass ihre App für jedermann nutzbar und leicht bedienbar sei.
Das LG wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es ist keine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters feststellbar.
Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG ist nicht verletzt. Es liegt weder eine unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann kann die App nutzen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligt.
Hier ist vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es kommt darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gibt, die grundsätzlich bereit sind oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht können.
Dazu hat der Kläger nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzen als jüngere Menschen, reicht nicht aus. Die vom Kläger vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung betreffen nicht die App der Beklagten. Ihnen lässt sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzen als jüngere Menschen. Warum dies so ist, blieb vorliegend hingegen offen.
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