BGH v. 24.3.2026 - VI ZB 61/24

Datenschutzrechtliche Auskunft: Zur Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen

Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (hier: datenschutzrechtliche Auskunft).

Der Sachverhalt:
Der Beklagte nimmt die Klägerin, die mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für zwei vom Beklagten erworbene Bücher geltend gemacht hat, widerklagend auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Das AG verurteilte die Klägerin durch Teil-Anerkenntnisurteil, "auf ihr Anerkenntnis hin dem Beklagten Auskunft zu den bei ihr gespeicherten und auf die Person des Beklagten bezogenen Daten einschließlich deren Herkunft, sämtlicher Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung zu erteilen".

Mit Schlussurteil wies das AG die "Widerklage ab". Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2022 die Klage um den Antrag auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft erweitert habe, handele es sich um eine klageerweiternde Stufenklage. Trotz fehlender Antragstellung des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung könne eine Sachentscheidung aufgrund des im Termin vom 17.11.2022 gestellten und protokollierten Sachantrags des Beklagten ergehen. Der Beklagte habe gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme bestände, dass die Auskunft der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und deshalb unrichtig oder unvollständig sei. Einen begründeten Verdacht habe der Beklagte nicht dargetan.

Die gegen die Abweisung der Widerklage im Schlussurteil gerichtete, vom AG nicht zugelassene Berufung verwarf das LG - nach einem entsprechenden Hinweis - gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Hiernach dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung kann zwar auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen. Diese Bemessung steht jedoch gem. §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor. Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands durch das LG ist nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Bemessung der Beschwer des mit seinem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Unterlegenen ist das von ihm hiermit geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse. Dieses Interesse kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs bemessen werden, wenn mit dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit einer Auskunft - ebenso wie mit dem Auskunftsantrag - die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Denn der wirtschaftliche Zweck eines Auskunftsverlangens und regelmäßig auch des Begehrens, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für die Durchsetzung des Anspruchs auf die Hauptleistung erforderlich sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ggf. entsprechend geringer zu bewerten ist. 

Davon ausgehend hat das LG das Interesse des Beklagten an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Klägerin ermessensfehlerfrei mit 500 € bewertet. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Beklagte mit seinem Begehren auf Erteilung einer Auskunft zu seinen bei der Klägerin gespeicherten Daten kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Der Beklagte hat insbesondere einen Hauptanspruch, dessen Durchsetzung durch Auskunft der Klägerin vorbereitet werden soll, nicht dargelegt. Vielmehr geht es ihm nach seinem Vortrag (allein) um eine Information und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Er befürchtet (lediglich), dass seine Daten von der Klägerin - von welcher er zwei Bücher gekauft hat - zu Werbezwecken genutzt oder mit den Daten anderer Namensträger aufgrund einer Namensgleichheit vermengt würden. Danach ist die Bemessung des Interesses des Beklagten an der Verurteilung der Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits erteilten Auskunft - und damit seiner Beschwer - mit 500 € nicht zu beanstanden.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
Heßler in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
01/2026 | Rz. 1 - 42


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.04.2026 14:02
Quelle: BGH online

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