LG Nürnberg-Fürth v. 23.2.2026 - 12 Qs 46/25

Zum Vermögensarrest bei Verdacht leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten

Die Anordnung eines Arrestes setzt den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können. Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die i.V.m. kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht. Ein einfacher Verdacht ist nicht gegeben, wenn man an dem Tatvorwurf einer leichtfertigen Geldwäsche anknüpft. Denn der Verdacht müsste ein doppelter sein, sich also auf die Geldwäsche und auf deren Vortat beziehen.

Der Sachverhalt:
Der Beschuldigte wendet sich gegen einen Vermögensarrest, der gegen ihn wegen des Verdachts von leichtfertiger Geldwäsche angeordnet wurde. Der Schwiegervater des Beschuldigten, der Beschuldigte HB, handelt über den Krypto-Marktplatz bitcoin.de mit Kryptowährungen. Im Zeitraum von Februar 2022 bis Juni 2023 erfolgten mehrere Transfers von Bitcoin i.H.v. insgesamt 34,79554 BTC auf die bitcoin.de-Wallet des Beschuldigten, was damals einem Gesamtgegenwert von rd. 1 Mio. € entsprach. Diese Transaktionen stammten hauptsächlich von Wallets des Clusters "14". Die Bank, die die bitcoin.de-Plattform betreibt, erstattete insoweit eine Geldwäscheverdachtsmeldung. Dabei teilte sie mit, dass alle Ein- und Auszahlungen auf bitcoin.de automatisch durch deren Transaktionsmonitoring überwacht würden. Die dafür verwendete Software ermögliche die Überwachung und Rückverfolgung von Kryptotransaktionen bis zum Ursprung, dem Genesis-Block. Chainalysis werte nicht nur direkte Treffer aus, sondern stelle auch indirekte Treffer dar ("indirekte alerts", d.h. Transaktionen über mehrere Wallet-Adressen hinweg auf eine bitcoin.de-Wallet).

Die bankinterne Analyse habe bei den Transaktionen mehrere indirekte alerts ausgelöst. Danach seien Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt rd. 840.000 € dem Ursprung aus einem Darknet-Marktplatz zuzuordnen, weitere Transaktionsanteile aus einer Hochrisikobörse sowie aus nicht lizenziertem Glücksspiel. Die Bank habe diese Treffer als so gravierend gewertet, dass sie nicht mehr von einer zufälligen Vermischung habe ausgehen können. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin die Ermittlungen auf, erwirkte einen Vermögensarrest, der im Februar 2024 in ein Konto des Beschuldigten HB durch Pfändung vollstreckt wurde und führte bei ihm am 6.6.2024 eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche durch. Am selben Tag transferierte der Sohn des Beschuldigten HB, der nunmehr ebenfalls Beschuldigte FB, insgesamt 319,8 BTC von Adressen weiter, die dem Beschuldigten HB zuzuordnen waren. Diese dem Cluster "14" zugehörigen Adressen bezogen sich auf Wallets, deren Bitcoin-Bestand von rd. 378 BTC größtenteils aus dem Darknet vom Silk Road Marketplace stammte, und auf dem in der Zeit, als er online war (Januar 2011 bis Oktober 2013) vor allem Drogen und Waffen gehandelt wurden.

Von diesen 319,8 BTC wurden 259 BTC an die neu eröffnete Wallet mit der Adresse "15" übertragen. Von dieser Wallet aus wurden im Zeitraum 20.10.2025 bis 14.11.2025 über mehrere Zwischenschritte 20,34 BTC an den Kraken-Account der Tochter des Beschuldigten HB und Schwester des Beschuldigten FB, SR, übertragen. SR tauschte den Großteil der empfangenen Bitcoins sodann in Euro um und überwies sich die Tauschsummen auf verschiedene ihrer Konten (insgesamt rd. 1,9 Mio €). Das Analysetool der Polizei wies nach, dass 89,59% der Bitcoin, die die Beschuldigte empfangen hat, beim Handel im Darknet Verwendung fanden. 98,07% von den 89,59% wiederum stammten vom Silk Road Marketplace, das im Oktober 2013 vom FBI geschlossen wurde. Von den eingetauschten Euro überwies SR 10.000 € auf ein Konto ihres Ehemannes DR. Hierauf wurden SR und DR von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte einer leichtfertigen Geldwäsche eingetragen. Die kontoführende Bank informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass von den eingegangenen 10.000 € noch rd. 7.800 € auf dem Konto des Beschuldigten vorhanden seien.

Die Staatsanwaltschaft erwirkte daraufhin einen Vermögensarrest in dieser Höhe und vollstreckte ihn. Auf die Beschwerde des Beschuldigten DR hob das LG den Arrestbeschluss auf.

Die Gründe:
Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können. Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die i.V.m. kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht. Ein einfacher Verdacht ist nicht gegeben, wenn man, wie der angegriffene Beschluss primär, an dem Tatvorwurf einer leichtfertigen Geldwäsche anknüpft. Denn der Verdacht müsste ein doppelter sein, sich also auf die Geldwäsche und auf deren Vortat beziehen. An letzterem jedenfalls fehlt es.

§ 261 StGB in der seit 18.3.2021 geltenden Fassung setzt voraus, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Nach dem damit eingeführten "All-crime-Prinzip" sind alle rechtswidrigen Taten taugliche Vortaten der Geldwäsche. Eine Vortat wäre im Sinne des einfachen Tatverdachts nach Aktenlage allerdings nur darstellbar, wenn man daran anknüpft, dass der Schwiegervater des Beschuldigten B. erworben hat, die früher auf dem Silk Road Marketplace zu Zahlungszwecken eingesetzt wurden. Dann wäre dessen mutmaßliche leichtfertige Geldwäsche (und daran anknüpfend als Bindeglied die mutmaßliche Geldwäsche der Beschuldigten SR, seiner Ehefrau) die mögliche Vortat der mutmaßlichen Geldwäsche des hier Beschuldigten. Auch diese mutmaßlichen Geldwäschedelikte setzen aber als Anfang der Transferkette eine ursprüngliche rechtswidrige Vortat (die selbst nicht eine Geldwäsche sein kann) voraus, aus der der befangene Gegenstand herrührt.

Die retrograde Analyse der Bitcoin-Transaktionen zeigt hier auf, dass der Beschuldigte HB die inkriminierten insgesamt 319,8 BTC auf verschiedenen Wegen über eine mehr oder weniger große Zahl an Zwischentransfers (sog. "Hops") erworben hat. Zwischen dem Silk Road Marketplace und seinen unterschiedlichen Wallets lagen rund neun Jahre und je nach Transferweg 5 bis 37 Hops (zum Cluster "14" waren es überwiegend 9 Hops), wobei jeweils mindestens die ersten drei Hops in jeder Transferkette in den Jahren 2013 und 2014 lagen.

Außer dem Umstand, dass die Bitcoin bis Oktober 2013 auf dem Silk Road Marketplace zu Zahlungen genutzt wurden, ist hinsichtlich einer möglichen Vortat nach gegebenem Aktenstand aber nichts bekannt. Im Jahr 2024 waren rund 20 Mio. Bitcoin im Umlauf. Die Anzahl der Bitcoin ist auf 21 Mio. beschränkt. Zieht man ergänzend all die anderen zu unterschiedlichen Zeiten aktiven Darknet-Handelsplattformen in Betracht, dürfte der größere Teil aller Bitcoin schon einmal über einen dieser Marktplätze durchgegangen sein. Bitcoin stellen aber auch im legalen Rechtsverkehr ein gebräuchliches und anerkanntes Zahlungsmittel dar, sodass bei der Annahme von Leichtfertigkeit bezogen auf eine inkriminierte Herkunft (mit der Folge, dass diese Zahlungsmittel quasi flächendeckend arrestiert werden könnten) Zurückhaltung geboten ist.

Ebenso wenig erscheint es möglich (im Sinne eines Anfangsverdachts), dass das arrestierte Buchgeld Gegenstand einer erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB n.F. werden könnte. Auf diese Grundlage stützt sich der Arrest hilfsweise.

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Prozessuale Überholung von gegen Vermögensarrest und Vollziehungsmaßnahmen gerichteten Rechtsmitteln mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung
OLG Frankfurt vom 27.02.2025 - 7 WS 260/24
Malte Cordes, ZWH 2025, 319
ZWH0080857

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.02.2026 16:07
Quelle: Bayern.Recht

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