AG München v. 13.2.2026 - 142 C 9786/25

Mit KI erstellte Logos stellen keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke dar

Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen Künstlichen Intelligenz (KI) drei „Logos“ erstellt, namentlich in Gestalt eines „Handschlags zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“, eines „Briefumschlages, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen“ sowie eines „Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“. Er hatte der KI zuvor teilweise detailliert, teilweise auch iterativ – Anweisungen und Beschreibungen zur Erzeugung der Ausgaben geliefert (sog. Prompting). Der Kläger verwendete die Symbole in der Folge auf seiner persönlichen Internetseite.

Der Beklagte, ein Bekannter des Klägers, vervielfältigte die drei Logos ohne Zustimmung des Klägers und nutzt sie auf seiner Website. Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten außergerichtlich erfolglos zur Löschung und Unterlassung künftiger Veröffentlichungen auf. Er war der Ansicht, er sei Urheber der streitgegenständlichen Logos. Auch bei mithilfe von KI-Erzeugnissen erstellten Bilddateien wie Logos handele es sich um urheberrechtsschutzfähige Werke i.S.d. § 2 UrhG. Der Beklagte hielt dagegen, die streitgegenständlichen Logos könnten bereits keine urheberrechtsschutzfähigen Werke i.S.d. § 2 UrhG darstellen, da sie nicht von einem Menschen erstellt worden seien.

Das AG hat die Klage die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst.

Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.

In Anwendung dieser Grundsätze war keines der drei Logos als Originalwerk des Klägers anzusehen, in der seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kam. Die Anweisung des Klägers an die KI beschränkte sich auf eine zweizeilige Beschreibung, ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite zu erzeugen, auf der Gesetzestexte gelesen werden können. Es waren keinerlei kreative Entscheidungen erkennbar, die den durch die KI erzeugten Output schöpferisch beeinflusst haben könnten. Bei einem Logo hatte der Kläger zwar zur Erzeugung einen aufwändigen Prompt von 1.700 Zeichen „formuliert und getestet“. Diese allein durch Zeitaufwand geprägte Leistung war jedoch kein Kriterium für eine eigene geistige Schöpfung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.02.2026 15:34
Quelle: Bayern.Recht

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