EuGH v. 15.1.2026 - C-77/24
Rückforderung von Glücksspieleinsätzen: Welches Recht ist anwendbar?
Der Teilnehmer eines Online-Glücksspiels kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt. Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Der Sachverhalt:
Der Kläger mit Wohnsitz in Österreich ist Kunde des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing. Er verlangt von den beiden beklagten Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten Erstattung der ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste.
Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kläger macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe. Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.
Der mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof Österreichs hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Nach der Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, und zwar unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Zum einen besteht im vorliegenden Fall die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen des Kunden, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind. Zum anderen hat sich der von dem Kunden geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.
Vorliegend wäre also nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden. Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.
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ITRB0083222
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