KG Berlin v. 23.12.2025 - 10 U 190/23

Kein Anspruch auf Löschung von Facebook-Gruppen

Der Bundesgeschäftsführer des Deutsche Umwelthilfe e.V. hat keinen Anspruch auf Löschung von zwei Facebook-Gruppen, die sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des Vereins auseinandersetzen. Dass einige Nutzer in den Gruppen rechtswidrige Beiträge veröffentlichen, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Nutzungsrechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Eine Löschung der Gruppen würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesgeschäftsführer des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH). Die Beklagte verantwortet das soziale Netzwerk Facebook. In dem Netzwerk haben sich zwei Gruppen gebildet, die sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des DUH auseinandersetzen. In beiden Gruppen, die jeweils eine fünfstellige Anzahl an Mitgliedern haben, kommt es durch Gruppenmitglieder wiederholt zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen gegen den Kläger.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung beider Gruppen. Er ist der Ansicht, die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten - der Beklagten einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Beitrag zu benennen oder gegen die sich äußernden Gruppenmitglieder einzeln vorzugehen - seien unzureichend.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem KG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Löschung der beiden Gruppen verlangen. 

Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, kann daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden. Denn die Gruppen selbst verstoßen - unstreitig - weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Dass eine Anzahl von Nutzern in den Gruppen rechtswidrige Beiträge veröffentlicht, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Nutzungsrechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.

Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, "Gruppen" zu bilden, verletztt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach den Gruppenregeln dienen die Gruppen der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen des DUH. In den Gruppen findet - ebenfalls unstreitig - auch ein solcher, sachbezogener Diskurs statt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch schmähende, beleidigende oder bedrohende Inhalte in den Beiträgen wird allein durch den jeweils rechtswidrigen Inhalt der Beiträge begründet und nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in den Gruppen auszutauschen.

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen, oder wenn alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Beiträge rechtswidrig die Rechte des Klägers verletzten, kann hier offenbleiben. Denn die Gruppen wurden nicht zu dem Zweck gebildet, sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen. Zudem verletzt die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers nicht. Überwiegend verhalten sich die Nutzer der Gruppen vielmehr unstreitig rechtstreu. Der Kläger ist auch nicht rechtlos gestellt. Ihm steht es frei, gegen rechtswidrige Beiträge vorzugehen. Die damit verbundenen Belastungen rechtfertigen nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer jedoch kein anderes Ergebnis.

Hintergrund:
Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug erstmals von der Beklagten hilfsweise auch die dauerhafte Überwachung der beiden Gruppen verlangt hatte, war hierüber aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

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Aufsatz
Die divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung zum immateriellen Schadenersatz wegen Kontrollverlust nach Art. 82 DSGVO
Jürgen Hartung, CR 2026, 25
| Rz. 1 - 4
CR0086958

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2026 14:36
Quelle: KG Berlin online

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