BVerfG v. 11.12.2023 - 1 BvR 1803/22
Kabelfernsehen: Eilanträge gegen Sonderkündigungsrecht erfolglos
Das BVerfG hat in zwei Parallelverfahren die Anträge von zwei Telekommunikationsunternehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Die Unternehmen hatten sich gegen das entschädigungslose Sonderkündigungsrecht nach § 230 Abs. 5 TKG gewendet.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerinnen errichten und betreiben Breitbandnetze zur Versorgung von Haushalten mit Kabelfernsehen. Dazu haben sie mit Wohnungswirtschaftsunternehmen langfristige Bezugsverträge abgeschlossen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden und ihren damit verbundenen Eilanträgen wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 230 Abs. 5 TKG. Diese Vorschrift räumt den Parteien solcher Bezugsverträge ab dem 1.7.2024 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht ein.
Das BVerfG wies die Anträge ab.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für den Erlass einstweiligen Anordnungen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss ihrer Verfassungsbeschwerdeverfahren schwere Nachteile i.S.d. § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden steht noch aus.
Eine Aussetzung einer gesetzlichen Regelung, die Gewerbetreibende betrifft, kommt insbesondere in Betracht, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass der Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein irreparabler Schaden entstünde. Eine solche drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus ihrem sonstigen Vortrag. So unterfällt nur ein Teil der Wohneinheiten, die die Beschwerdeführerinnen mit Telekommunikationsdiensten versorgen, dem jetzt durch § 230 Abs. 5 TKG in Frage gestellten Geschäftsmodell. Ein vollständiges Erliegen des Geschäftsbetriebs ist damit nicht zu befürchten.
Eine irreparable Schädigung des Kundenstamms der Beschwerdeführerinnen ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Teil der Kundenbeziehungen ist von der angegriffenen Rechtsänderung von vornherein nicht betroffen. Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführerinnen selbst darauf, es bestehe die Aussicht, ersatzweise neue Verträge mit den bisherigen Geschäftspartnern oder mit neuen Kunden abzuschließen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, die vorhandenen Geschäftsbeziehungen könnten nur zu deutlich schlechteren Konditionen fortgesetzt werden, reicht dies ebenfalls nicht aus. In tatsächlicher Hinsicht bleibt unklar, in welchem Umfang die Konditionen ungünstiger sind und wie sich dies prognostisch auf den Umsatz und das Betriebsergebnis der Beschwerdeführerinnen auswirken würde. In rechtlicher Hinsicht gilt, dass allein wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen.
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