Aktuell im ITRB

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach Einführung des GeschGehG – ein Update (Lejeune, ITRB 2023, 293)

Das Geschäftsgeheimnisgesetz wurde am 18.4.2019 erlassen und ist am 26.4.2019 in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die Anforderungen der EU‑Richtlinie 2016/934 v. 8.6.2016 fristgerecht umgesetzt. Der vorliegende Beitrag stellt die Entwicklung in diesem Rechtsgebiet unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen dar, wobei der Fokus auf den Auswirkungen in der Praxis liegt.


1. Grundlegende Definition eines Geschäftsgeheimnisses

a) Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses

b) Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

2. Prozessuale Fragen

3. Abschließende Bewertung


1. Grundlegende Definition eines Geschäftsgeheimnisses

a) Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses


Als Geschäftsgeheimnis werden in § 2 Nr. 1 GeschGehG Informationen bezeichnet, die in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt und daher von wirtschaftlichem Wert sind.

Das OLG Düsseldorf2 hat entschieden, dass auch in einer Konstruktionszeichnung verkörperte, technische Informationen in ihrer Gesamtheit ein Geschäftsgeheimnis gem. § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen können. Das Gericht betont, dass es nicht erforderlich ist, dass jede in einer Konstruktionszeichnung verkörperte Information für sich allein genommen ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Es ist ausreichend, wenn einzelne Angaben oder die Konstruktionszeichnung als Ganzes ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Es ist ferner nicht erforderlich, dass das Geschäftsgeheimnis neu, erfinderisch, eigentümlich oder originell sein muss.

Allerdings dürfen entsprechende Informationen nach § 2 Nr. 1a) nicht Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein.

Insofern führt das Gericht aus, dass eine Information allgemein bekannt ist, wenn sie zum gängigen Kenntnis- oder Wissensstand der breiten Öffentlichkeit oder einer dem maßgeblichen Fachkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört, z.B. wenn die Information der interessierten Öffentlichkeit oder dem maßgeblichen Fachkreis durch Veröffentlichung, Anmeldung, Registrierung oder Ausstellung bekannt gemacht wurde.

Als ohne weiteres zugänglich betrachtet das Gericht Informationen, von denen sich jede Person bzw. die maßgeblichen Fachkreise ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen können. Die maßgebliche Tatsache muss ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand erschließbar und damit nutzbar gemacht werden können. Diese Abgrenzung wird vom LAG Düsseldorf dahingehend erläutert, dass das Gericht Kundenlisten als mögliche Geschäftsgeheimnisse betrachtet, aber bloßen Adresslisten diese Eigenschaft abspricht.

Auch Datensammlungen, in denen öffentlich zugängliche Angaben zusammengetragen sind (z.B. eine aus Unternehmensinterna zusammengestellte Marktanalyse, weil diese es Mitbewerbern ermöglicht, gezielter an Kunden heranzutreten), können schützenswert sein, wenn sich die Geheimnisqualität aus der Strukturierung ergibt.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien, wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

b) Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Die wesentliche Änderung, die durch das GeschGehG bzw. durch die EU‑Richtlinie9 für die Definition eines Geschäftsgeheimnisses im Vergleich zum früheren Recht10 herbeigeführt wurde, besteht darin, dass (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.10.2023 14:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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