Aktuell im ITRB

ITRB-Themenradar: KI-Verordnung (Schneider/Streitz, ITRB 2023, 266)

Die neue Rubrik des Themenradars wird künftig aktuelle Entwicklungen vor allem der europäischen und nationalen Gesetzgebung in den Bereichen Digitalisierung, Datenschutz und Cybersecurity aufgreifen, die wesentlichen Eckpunkte benennen und einordnen sowie aufzeigen, welche Auswirkungen sich für die Beratungspraxis des Anwalts ergeben. Den Auftakt bildet eine Betrachtung aktueller EU-Vorhaben zur Regulierung künstlicher Intelligenz.


1. Hintergrund: Was tut sich?

2. Gegenstand: Worum geht es?

3. Würdigung: Wie wird das funktionieren?

4. Auswirkungen auf die Beratungspraxis: Worauf muss sich der Anwalt einrichten?

5. Weiterführende Literatur: Wo steht mehr dazu?


1. Hintergrund: Was tut sich?

Die EU-Kommission schafft mit ihrem Vorschlag v. 21.4.2021 zu einer KI-Verordnung (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz [Gesetz über künstliche Intelligenz] und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union, COM/2021/206 [final] – KI-VO) einen neuen, zusätzlichen Regulierungsrahmen für Hersteller und Anwender, insb. von Software für Künstliche Intelligenz-Systeme (engl. Artificial Intelligence Act). Am 14.6.2023 hat das Europäische Parlament eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen eingebracht; das Ergebnis der „Angenommenen Texte“ enthält eine Reihe wesentlicher Verschärfungen und Spezifikationen.

Die EU-Kommission hat zudem am 28.9.2022 den Entwurf einer Richtlinie zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an Künstliche Intelligenz (RL über KI-Haftung) veröffentlicht.

Aktuell erfolgte am 14.6.2023 auch die erste Lesung zur KI-VO, wobei es u.a. um die Anforderungen des Parlaments und diverse Stellungnahmen ging. Es könnten sich im Trilog noch erhebliche Änderungen ergeben. Ziel ist die Beendigung des Trilogs zum Ende des Jahres 2023.

2. Gegenstand: Worum geht es?

Die KI-VO will KI-Systeme mit besonders schädlichen Wirkungen verbieten und Anforderungen an sog. Hochrisikosysteme stellen. Es erfolgt also (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2023 13:40
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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