OVG Niedersachsen v. 14.9.2023 - 5 ME 55/23

Der vom Niedersächsischen Landtag gewählte Landesbeauftragte für den Datenschutz kann ernannt werden

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde gegen eine Entscheidung des VerwG Hannover zurückgewiesen, mit der dieses den Antrag der früheren Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, die Ernennung ihres vom Niedersächsischen Landtag gewählten Nachfolgers zu verhindern.

Der Sachverhalt:
Das VerwG hat zur Begründung der Ablehnung der von der früheren Landesbeauftragten beantragten einstweiligen Anordnung ausgeführt, ihre Rechte seien nicht verletzt. Denn das Auswahlverfahren habe nicht gegen das sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebende Transparenzgebot verstoßen und einer Ausschreibung habe es nach den einschlägigen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung nicht bedurft. Die Einwendungen der früheren Landesbeauftragten zur fehlenden fachlichen Eignung des gewählten Bewerbers seien unbegründet.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der früheren Landesbeauftragten für den Datenschutz hat das OVG Niedersachsen nun zurückgewiesen. Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die frühere Landesbeauftragte kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz berufen, nach dem u.a. ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl um ein öffentliches Amt besteht (Bewerbungsverfahrensanspruch). Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG gilt diese Vorschrift nicht für Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden, da das Demokratieprinzip insoweit Vorrang hat. Dies ist bei der Besetzung des Amtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz aber der Fall, da dieser durch den Landtag gewählt wird (Art. 62 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung).

Ebenso wenig können aus den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung über die Transparenz des Ernennungsverfahrens (Art. 53 Abs. 1) und über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde des Bewerbers (Art. 53 Abs. 2) subjektive Rechte abgeleitet werden, auf die sich die frühere Landesbeauftragte berufen könnte. Denn die Vorschriften dienen allein dem öffentlichen Interesse an einem transparenten Verfahren zur ordnungsgemäßen Besetzung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2023 16:45
Quelle: OVG Niedersachsen PM vom 15.9.2023

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