Aktuell in der CR

Die Miete digitaler Produkte: (k)ein problematisches Rechtsgebiet? (Hubert/Kurth/Meyer, CR 2023, 493)

Das BGB hat mit den Vorschriften über digitale Produkte ein Update erhalten, das wie jedes Update nicht frei von Bugs ist. Anknüpfend an die praktische Analyse der Rechte auf Vertragsbeendigung und Verzugsschaden im Digitale Produkterecht (Hubert/Kurth/Meyer, CR 2023, 428-433) zeigt dieser Beitrag einige der bei der Umsetzung der Digitale-Inhalte Richtlinie an der Grenze zum bestehenden System des Leistungsstörungsrecht entstandenen Probleme auf und entwickelt dazu brauchbare Lösungsansätze. Besonders relevant ist insoweit die Anwendung der §§ 327 ff. BGB auf das Mietvertragsrecht, das bis dato ein Leistungsstörungsrecht entsprechend dem Kauf- oder Werkvertragsgewährleistungsrecht nicht kannte. Der Beitrag beschäftigt sich daher mit dem Verhältnis des Rechts zur Kündigung des Mietvertrags zum Recht der Vertragsbeendigung sowie dem für das Mietvertragsrecht neuen System des Schadensersatzes statt der Leistung.

Belastbare Lösungsansätze für die Untiefen in der nationalen Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie in das BGB

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Einleitung

II. Beendigung oder Kündigung eines Mietvertrags über digitale Produkte?

1. Digitale Miete für alle – digitale Gewährleistung für Verbraucher

2. Keine Garantiehaftung für anfängliche Produktmängel digitaler Produkte

3. Der durch § 578b Abs. 1 BGB angeordnete Vorrang der §§ 327 ff. BGB

a) Außerordentliche Kündigung bei Gebrauchsentzug nach erfolgter Bereitstellung

b) § 578b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sollte Vorrang in Gänze regeln

aa) Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 578b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB als Lösung

bb) Lösung über § 578b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB als Alternative?

4. Zwischenfazit

III. Schadensersatz statt und neben der Leistung im Mietrecht?

1. Funktionale Abgrenzung

2. Zeitliche Abgrenzung (sog. Zauberformel)

3. Zwischenfazit

IV. Wertende Zusammenfassung


 


Leseprobe:

"I. Einleitung

Die Digitalisierung ist bereits vor der Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie (DI-RL) für das Mietvertragsrecht kein Unbekannter gewesen. Bereits 2007 hat der BGH mit der insofern richtungsweisenden ASP-Entscheidung Cloud Computing Verträge im weitesten Sinne grundsätzlich dem Mietvertragsrecht unterworfen. Mit der Umsetzung der DI-RL hat diese Digitalisierung dennoch ein Update erfahren, das – wie wohl jedes Update – nicht von vornherein frei von Bugs ist. Insbesondere dort, wo die Umsetzung der DI-RL auf das bestehende Leistungsstörungsrecht trifft, ergeben sich für den Rechtsanwender Probleme. Schwerpunktmäßig geht es dabei zunächst um die Frage, inwieweit sich die §§ 327 ff. BGB dogmatisch in das System des bestehenden, besonderen Vertragsrechts einordnen lassen. Aufgezeigt wird das daraus resultierende Problem anhand der Abgrenzung zwischen der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 BGB und dem Recht zur Vertragsbeendigung aus § 327m BGB (II.). Danach steht die – durch die Umsetzung der DI-RL erforderlich gewordene – dogmatische Einordnung von Schadensersatz statt und neben der Leistung bei der Miete von digitalen Produkten im Fokus. Dabei wird auch erstmalig auf das damit neue Problem der Deckungsmiete eingegangen (III).
 

II. Beendigung oder Kündigung eines Mietvertrags über digitale Produkte?

1. Digitale Miete für alle – digitale Gewährleistung für Verbraucher

Gemäß § 548a BGB gilt für Mietverträge über digitale Produkte unabhängig von den Parteien des Mietvertrags das Mietrecht der §§ 535 ff. BGB. § 548a BGB stellt insofern klar, dass es für den Mietvertrag auf die Sachqualität des gemieteten Produkts nicht ankommt. Ist ein Verbraucher Partei des Mietvertrags, schließt § 578b BGB im Anschluss die Anwendung eines Großteils der mietvertraglichen Rechte bei Mängeln für Mietverträge über digitale Produkte wieder aus und räumt so den §§ 327 ff. BGB den Vorrang ein. Die auf (Verbraucher-) Mietverträge über digitale Produkte anwendbaren Vorschriften ergeben sich deshalb gem. §§ 548a, 578b BGB aus einer Kombination der §§ 535 ff. BGB sowie der §§ 327 ff. BGB. Für den b2b-Bereich (sowie den c2c-Bereich) hingegen bleibt es bei einer Anwendung der §§ 535 ff. BGB, das BGB bleibt damit in diesen Fällen weiterhin auf dem Stand des 20. Jahrhunderts stehen.

Während ohnehin fraglich ist, inwiefern die Vorschriften im c2c-Bereich praktisch Anwendung gefunden hätten, dürfte der b2b-Bereich praktisch größere Relevanz (gehabt) haben. Hier ist zunächst insbesondere an alle..."

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.08.2023 12:42

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