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Das EuGH-Urteil in Sachen Meta ua/BKartA aus datenschutzrechtlicher Sicht (Füllsack/Kirschke-Biller, CR 2023, 508)

Das Urteil des EuGH in Sachen Meta Platforms ua/BKartA (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21, CR 2023, 516) enthält zahlreiche Aussagen von hoher, teils grundlegender datenschutzrechtlicher Relevanz. Während die Feststellungen zur Prüfungskompetenz des BKartA primär kartellrechtlich geprägt sind und rein praktisch neben Meta eher wenige Unternehmen betreffen dürften, haben die Aussagen zu Art. 9 und Art. 6 DSGV allgemeine Bedeutung. Konkret gelten diese Aussagen zwar nur für die Datenverarbeitung bei sozialen Netzwerken, insbesondere die Personalisierung von Inhalten und Werbung. Sie sind aber auf andere Verarbeitungsvorgänge übertragbar.

Ein Rundumschlag zu Art. 9 und Art. 6 DSGVO


INHALTSVERZEICHNIS:

I. Besondere Datenkategorien (Art. 9 DSGVO)

II. Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO)

1. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)

2. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

3. Weitere gesetzliche Rechtsgrundlagen (Art. 6 Abs. 1 lit. c, d und e DSGVO)

4. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)


 


Leseprobe:

 

"I. Besondere Datenkategorien (Art. 9 DSGVO)
1

Die Entscheidung führt zu einer erheblichen Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 9 DSGVO. Nach der bislang wohl vorherrschenden Meinung sollte Art. 9 DSGVO nur anwendbar sein, wenn eine spezifische Auswertungsabsicht des Verantwortlichen bestand. 1 Auch die Datenschutzbehörden sahen das grundsätzlich ähnlich. 2 Laut dem EuGH hängt die Anwendung hingegen nicht davon ab, dass der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, gerade besonders sensible Informationen zu erhalten (Rz. 69). 3 Der EuGH folgt hier ausdrücklich dem Generalanwalt, der wiederum wörtlich auf ein entsprechendes Vorbringen von Meta eingeht. 4 Ob der EuGH auch in anderen Kontexten zwingend einen derart weiten Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO befürworten würde, etwa bei der Verarbeitung von Bildaufnahmen, bleibt abzuwarten.

 

II. Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO)
2

Das Verfahren, welches der Entscheidung des EuGH zugrunde liegt, betrifft verschiedene Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken. Insbesondere geht es um die..."

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.08.2023 11:48

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