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Lässt der Digital Services Act Raum für ein „Gesetz gegen digitale Gewalt“? (Härting/Adamek, CR 2023, 316)
Am 16.11.2022 trat der Digital Services Act (DSA) in Kraft, der ab dem 17.2.2024 Geltung erlangt. Als EU-Verordnung ist der DSA nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in all seinen Teilen verbindlich und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Bleibt da noch Raum für einzelne Bestimmungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und lässt der DSA das Vorhaben zu, das das Bundesministerium für Justiz jüngst in seinen „Eckpunkten" für ein „Gesetz gegen digitale Gewalt" vorgestellt hat?
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Der Digital Services Act (DSA)
II. Anwendungsbereich des DSA
III. „Reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts“
IV. Spielraum für abweichende Regelungen des nationalen Gesetzgebers
1. Vollharmonisierung durch den DSA
2. Keine Öffnungsklauseln im Gegensatz zur DSGVO
V. Konsequenzen für das NetzDG
VI. Konsequenzen für einen „Digitalen Gewaltschutz“
1. Erweiterte Auskunftsansprüche
2. Erweiterte Zustellungsvollmachten
3. Recht auf Accountsperre
VII. Fazit
Leseprobe:
"I. Der Digital Services Act (DSA)
Der DSA gilt gem. Art. 2 Abs. 1 für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. Ausmaß und Umfang der Pflichtenpakete variieren einerseits abhängig von der Art des Dienstes und andererseits je nach Größe der Online-Plattform. 2 Haftungsvorgaben macht der DSA – in Fortschreibung der Grundsätze der Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie 3 , die mit dem DSA außer Kraft treten, Art. 89 Abs. 1 DSA – verschiedenartigen Anbietern von Vermittlungsdiensten, die entweder eine „reine Durchleitung“ (Art. 4), „Caching“ (Art. 5) oder „Hosting“ (Art. 6) betreiben. 4
Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 DSA sollen insbesondere die folgenden Bereiche verbindlich durch harmonisierende Vorschriften des DSA für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt geregelt werden: ..."
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