OLG Frankfurt a.M. v. 27.3.2023 - 17 W 8/23

Kein Anspruch auf Freischaltung des Facebook-Kontos nach Sperrung aus Sicherheitsgründen

Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Dass der Nutzer vorübergehend bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens seine privaten Kontakte über Facebook nicht pflegen kann, ist hinzunehmen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto. Facebook sperrte und deaktivierte dieses Konto, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden seien. Die Antragstellerin, die behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen.

Das LG untersagte Facebook, das Konto unwiederbringlich zu löschen und wies den Antrag im Übrigen zurück. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrte die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom LG veranlasste Verbot der Kontolöschung ist die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert.

Dass die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten muss, ist von ihr hinzunehmen. Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG geht es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern. Die Antragstellerin beruft sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es ist fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen kann. Zudem steht hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden ist. Es ist nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert wird.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Anspruch eines Facebook-Nutzers auf Unterlassung künftiger Sperren
OLG München vom 20.9.2022 - 18 U 6314/20 PRE

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.04.2023 16:14
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 22 vom 5.4.2023

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