OLG Braunschweig v. 9.2.2023 - 2 U 1/22

Keyword-Advertising: Zulässige Nutzung der fremden Wortmarke „smava“

Das OLG Braunschweig hat die Nutzung des Begriffs „smava“ als Keyword bei der Suchmaschine Google durch eine Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet für zulässig befunden, da hiermit noch keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vorliege.

Der Sachverhalt:
Beim „Keyword-Advertising“ buchen Werbende sog. Keywords bei einem Suchmaschinenbetreiber, bei deren Eingabe die von ihnen erworbenen Werbeanzeigen in der Ergebnisliste angezeigt werden. Nutzt der Werbende für seine Anzeige dabei eine Marke oder eine kennzeichenrechtlich geschützte Bezeichnung Dritter als Keyword, stellt sich oftmals die Frage, ob darin eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens liegt.

Die Beklagte, eine Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet, nutzte den Begriff „smava“ als Keyword u.a. bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das LG weitestgehend statt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat nunmehr Erfolg. Das OLG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Es liegt keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigte würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke ist es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.

Eine solche Beeinträchtigung ist vorliegend gerade nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer kann anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stammt. Zunächst ergibt sich aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handelt. Es wird darin auch weder die Marke „smava“ genannt noch gibt es in dem Text einen Hinweis auf die Klägerin. Auch weist der Domainname der Beklagten auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin. Da die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft oder nachgeahmt wird, liegt auch keine unzulässige Nutzung der Marke vor.

Schließlich lässt sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt wird, um sie für sich zu gewinnen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Verwendung eines Unternehmenskennzeichens durch Internet-Suchmaschinen für Anzeigen Dritter
OLG Frankfurt vom 10.11.2022 - 6 U 301/21

Rechtsprechung:
Verletzung eines Unternehmenskennzeichenrechts durch Keyword-Werbung
OLG Frankfurt vom 27.8.2019 - 6 W 56/19
Kristofer Bott, IPRB 2020, 33

Alles auch nachzulesen im Beratermodul IT-Recht:
Die perfekte Online-Ausstattung für das IT-Recht (DSGVO/BDSG). Stets auf dem aktuellsten Stand mit den Inhalten aller Ausgaben von Computer und Recht und IT-Rechtsberater sowie den Updates von Redeker, Handbuch der IT-Verträge. Ihr Vorteil: Bearbeiten Sie zahlreiche bewährte Formulare mit LAWLIFT! 4 Wochen gratis nutzen!

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.03.2023 13:52
Quelle: OLG Braunschweig PM vom 3.3.2023

zurück zur vorherigen Seite