OLG Nürnberg v. 25.10.2022, 3 U 2576/22

Verwendung der Wortmarke „Torjägerkanone“ für den Verkauf eines Fußballpokals im Internet

Bei der Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen Zeichenverwendung eine herkunftshinweisende Funktion beimessen, kann auch der sich grundlegend von dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot unterscheidende Marktauftritt des Markeninhabers eine Rolle spielen, wenn die dabei zu Tage tretenden Unterschiede den Eindruck verstärken, dass die auf der beanstandeten Website angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Der Sachverhalt:
Die Verfügungsklägerin ist Herausgeberin der Sportzeitschrift „kicker“ und verleiht in verschiedenen Fußball-Ligen seit 1966 eine Trophäe in Form einer mittelalterlichen Bürgerkriegskanone namens „Torjägerkanone“ an Fußballspieler und seit 2004 auch an Fußballspielerinnen, die in der Saison die meisten Tore in ihrer Liga erzielt haben. Über die Vergabe der „Torjägerkanone“ an den treffsichersten Spieler wird jedes Jahr in verschiedenen Medien umfangreich berichtet. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der jeweils am 30.5.2006 u.a. für die Warenkategorien 06 „Figuren, Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Metall“ sowie 16 „Druckereierzeugnisse“ eingetragenen Wortmarken „Torjägerkanone“ und „kicker Torjägerkanone“.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Website und bietet dort Pokale, Glastrophäen sowie Medaillen zum Verkauf an. Mit dabei ist auch der laut Warenbeschreibung aus Kunstharz/Polyresin gefertigte „Fußballpokal Torjägerkanone klein“ zu einem Preis von 14,99 €. Ein vergleichbares Angebot findet sich als „Fußballpokal Torjäger-Kanone XL“. Auch auf dem Lieferschein und in der Rechnung ist jeweils die Bezeichnung „Fußballpokal Torjäger-Kanone XL“ enthalten.

Das LG sah einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. § 25 Abs. 2 MarkenG greife nicht durch. Der Gebrauch des Begriffs „Torjäger-Kanone“ durch die Verfügungsbeklagte zur Bezeichnung und Bewerbung der von ihr vertriebenen Trophäen stelle einen markenmäßigen Gebrauch dar und sei keine beschreibende Angabe. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung abgeändert, die Beschlussverfügung des LG aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Verfügungsklägerin stehen markenrechtliche Ansprüche aufgrund ihrer Wortmarken „Torjägerkanone“ und „kicker Torjägerkanone“ gegenüber der Verfügungsbeklagten nicht zu.

Für die angesprochenen Verkehrskreise stellt sich die streitgegenständliche Verletzungshandlung durch die Verfügungsbeklagte nicht als Benutzung der Klagemarke in markenrechtlich relevanter Weise dar. Im vorliegenden Fall liegt mangels Warenidentität kein Fall der sog. Doppelidentität i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MarkenG vor, weshalb es auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke ankommt. Ein herkunftshinweisender Gebrauch kann im Streitfall allerdings unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden.

Zwar ist der Vortrag der Verfügungsklägerin zur umfangreichen medialen Berichterstattung über die bereits seit vielen Jahren erfolgte Vergabe der Trophäe „Torjägerkanone“ an den treffsichersten Spieler der unterschiedlichen Fußballligen unstreitig. Darüber hinaus ist auch einem Teil der Mitglieder des Senats die Verleihung dieses Preises bekannt. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um von einer - im Rahmen der markenmäßigen Benutzung zu berücksichtigenden - Markenbekanntheit sprechen zu können. Davon kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn das Zeichen als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen Bekanntheit genießt, d.h. in einer Art und Weise verwendet wird, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren.

Dabei ist bei „eventbezogenen“ Bezeichnungen zu unterscheiden zwischen der Eignung, das jeweilige Ereignis als solches zu bezeichnen, und der Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Erforderlich ist eine Bekanntheit des Zeichens als Marke, d.h. das Zeichen muss als Herkunftshinweis für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen bekannt sein; nicht ausreichend ist die „abstrakte” Bekanntheit eines Zeichens, das weder mit bestimmten Waren und Dienstleistungen noch mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Von einer derartigen Bekanntheit als Herkunftszeichen kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

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Aufsatz
Patrick Schneider / Julia Hugendubel
Markenrechte und Kunstfreiheit bei NFTs
IPRB 2022, 152


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.11.2022 13:15
Quelle: Bayern.Recht

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