LG Köln v. 13.1.2022 - 14 O 127/20

Social Media: Wettbewerbsverhältnis zwischen Filmemacher und Stand Up Comedian

Ein Betreiber eines Instagram Accounts ist weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, die Abrufbarkeit eines zunächst von ihm in urheberrechtsverletzender Weise bereitgestelltes Video auf einer von einem Dritten betriebenen, sehr reichweitenstarken Facebook Seite zu unterbinden. Zwischen dem Betreiber einer Facebook Seite, der regelmäßig Videos zur Unterhaltung bereitstellt, und einem Stand Up Comedian, der auf seinem Instagram Account regelmäßig humorige Videos bereitstellt, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt einen Internetauftritt bei Facebook, auf dem er selbst hergestellte Videos und Beiträge zur Verfügung stellt. Der Beklagte ist ein Comedian und betreibt einen Internetauftritt bei Instagram, auf dem er u.a. Videos zur Verfügung stellt. Am 1.9.2019 hatte der Kläger ein Video erstellt, das eine Person mit dem Spitznamen „H “ darstellt. Das Video veröffentlichte er am nächsten Tag auf seiner Facebook Seite.

Mindestens seit dem 14.9.2019 war bei dem Instagram Account des Beklagten ein Video abrufbar, das Ausschnitte des Videos des Klägers vom 1.9.2019 enthält und zudem am oberen und unteren Rand eine Texteinblendung wie folgt enthält: „Wenn dein Lappen-Kumpel Welle macht“ sowie ein Emoji. Zum 3.10.2019 hatte das Video über den Account des Beklagten 56.587 Aufrufe.

Der Kläger ließ den Beklagten mit Schreiben vom 8.10.2019 abmahnen. Hierauf gab der Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gleichwohl rechtsverbindlich“ eine Unterlassungserklärung betreffend urheberrechtliche Nutzungshandlungen wegen des oben genannten Videos ab. Nach weiterer außergerichtlicher Korrespondenz nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 5.11.2019 das Vertragsstrafenversprechen an. Der Beklagte zahlte außergerichtlich 1.500 €. an den Kläger.

Seit dem 15.10.2019 war das Video in der überarbeiteten Fassung wie zunächst beim Account des Beklagten zudem auf einer weiteren Facebook Seite namens „O“ abrufbar. Das Video hatte dort zu einem Zeitpunkt vor Löschung am 25.11.2019 gut 878.710 Aufrufe. Die Löschung erfolgte auf Betreiben des Klägers hin. Die Facebook Seite wird nicht vom Beklagten betrieben.

Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte durch die Abrufbarkeit des streitgegenständlichen bearbeiteten Videos bei der Facebook eine erneute Urheberrechtsverletzung begangen hat, die sowohl einen neuen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe begründet habe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei dem Betreiber der Facebook „O“ auf eine Löschung hinzuwirken. Wegen der fehlenden Impressumsangaben auf dem Instagram Profil des Beklagten stehe ihm ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Die Klage war zu einem Viertel erfolgreich.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus urheberrechtlichen Vorschriften zu.

Ein Betreiber eines Instagram Accounts, der ein fremdes Video rechtswidrig verwendet und nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, die Abrufbarkeit eines zunächst von ihm in urheberrechtsverletzender Weise bereitgestelltes Video auf einer von einem Dritten betriebenen, sehr reichweitenstarken Facebook Seite zu unterbinden. Eine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf die Einwirkung auf Dritte wie den Betreiber der Facebook „O“ scheitert daran, dass dessen Handeln vorliegend dem Beklagten nicht wirtschaftlich zugutekommt und er mit einer Übernahme wie im konkreten Fall nicht ernstlich rechnen musste.

Der Kläger hat aber gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Internetauftritts im geschäftlichen Verkehr ohne Impressumsangabe aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG. Vorliegend ist der Kläger Filmemacher und der Beklagte hauptsächlich als Comedian mit Bühnenaufführungen tätig. Beide nutzen jedoch Accounts auf Social Media Plattformen als Kanäle, um sich selbst und ihre Leistungen darzustellen. Dabei laden beide regelmäßig Videos hoch, um ihre Follower, aber auch andere Nutzer des jeweiligen sozialen Netzwerks zu unterhalten. Insofern handeln beide Parteien auf ihren jeweiligen Accounts als „Content-Creator“ oder „Content-Provider“ mit dem Ziel möglichst hohe Klickzahlen und Followerzahlen zu generieren, um damit weitergehende Leistungen abzusetzen.

Auch wenn die Parteien demnach im Ausgangspunkt andersartige kreative Leistungen schaffen und andere Produkte oder Leistungen zur Generierung von Einnahmen anbieten, bedienen sich beide derselben Art von Medium, um ihre Adressaten zu erreichen, nämlich Social Media Accounts. Auf dieser Grundlage geht die Kammer vom Vorliegen eines Substitutionswettbewerbs zwischen den Parteien aus. Denn beide Parteien versuchen mit ihren Videos abstrakt denselben Adressatenkreis zu erreichen. Der Beklagte handelte unlauter gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a UWG. Er hat durch den Betrieb der Webseite ohne Impressumsangabe gegen eine Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG verstoßen.

Der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG ist auch nicht wegen § 11 UWG verjährt. Die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs, der auf einem Verstoß als Dauerhandlung beruht, beginnt erst mit der Beendigung des Verstoßes.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.03.2022 16:23
Quelle: Justiz NRW

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