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Verträge aus dem Baukasten - Jetzt auch legal (Morschhäuser, CR 2021, 808)

Der BGH hatte unlängst in dem Verfahren der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg („Klägerin“) gegen die Wolters Kluwer Deutschland GmbH („Beklagte“) zu entscheiden. Es dürfte sich um eines der Verfahren aus Karlsruhe handeln, an deren Ausgang auch interessierte Nicht-​Juristen ein gewisses Interesse hatten. Im Kern dieser Entscheidung hat der BGH einem Vertragsgenerator der Beklagten mit dem Namen smartlaw die Legitimation erteilt. Bei Rechtsanwaltskammern dürfte daher am 9.9.2021 erwartungsgemäß eher Katerstimmung geherrscht haben, während in der Legal Tech Branche die Entscheidung vielmehr Freude ausgelöst haben dürfte. In der juristischen Literatur wurde im Vorhinein der Ausgang des Verfahrens ebenfalls in sehr unterschiedlicher Stimmungslage bewertet.

Der BGH beendet das Tauziehen um die Rechtmäßigkeit von sog. Vertragsgeneratoren

Der Beitrag versucht, einerseits die Kontroverse um smartlaw in seiner Geschichte durch die Instanzen von Köln bis nach Karlsruhe und die hierbei klar gewordenen Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung zu beleuchten (I.), andererseits aber auch darzustellen, wie die Richter am BGH das Recht fortgebildet haben (und dies auch mussten) (II.). Zum Abschluss wird das Urteil bewertet (III.), um letztlich mit einem Fazit zu enden (IV.).

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Hintergrund der Entscheidung

1. LG Köln Urt. v. 8.10.2019 – 33 O 35/19

2. OLG Köln Urt. v. 19.6.2020 – 6 U 263/19

II. BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 113/20

1. „Tätigkeit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG

2. „Fremde“ Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG

3. Keine „konkrete“ Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG

4. Sinn und Zweck des RDG

III. Bewertung des BGH-Urteils

1. „Tätigkeit“ i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG

2. „Fremde“ Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG

3. „Konkrete“ Angelegenheit und „Prüfung eines Einzelfalles“ i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG

IV. Fazit


 


Leseprobe:
 

 

I. Hinter­grund der Entscheidung

1

Die Klägerin hat die Beklagte wegen eines behaup­teten Verstoßes gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz (RDG) und wegen geltend gemachter Irreführung von Werbe­aus­sagen auf Unter­lassung in Anspruch genommen.

2

Die Beklagte betreibt den eingangs geschil­derten Vertrags­ge­ne­rator. Hierbei wird dem Kunden durch einen Frage-Antwort-Katalog die Möglichkeit gegeben, gegen Entgelt Rechts­do­ku­mente, wie bspw. Mietver­träge etc., zu erstellen. Die Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unter­nehmen. Die Beklagte bewirbt ihr Angebot u.a. mit Sätzen wie „Günstiger und schneller als ein Anwalt“, „Rechts­do­ku­mente in Anwalts­qua­lität“ oder „... dem Gespräch mit einem Rechts­anwalt nachemp­funden“.

3

Entscheidend war hierbei vor allem, was die einzelnen Gerichte (und auch die Verfah­rens­be­tei­ligten) unter einer Rechts­dienst­leistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG verstehen. Nach dem Geset­zes­wortlaut handelt es sich um (…)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.12.2021 16:38

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