OLG Frankfurt a.M. v. 19.11.2021 - 6 W 97/21

Modellbezeichnung als Herkunftshinweis i.S. einer Zweitmarke

Nicht jeder Modellbezeichnung (hier: Stoffhosen SAM SHORTS Uni) kommt die Funktion einer Zweitmarke zu. Das setzt vielmehr voraus, dass der Verkehr die Modellbezeichnung einem bestimmten Hersteller zuordnet und nicht davon ausgeht, dass nur ein allein der internen Zuordnung dienendes Bestellzeichen vorliegt. Ein Verständnis des Verkehrs als Zweitmarke kann fehlen, wenn es an einer markentypischen Hervorhebung der Modellbezeichnung mangelt, weil sie weder blickfangmäßig herausgestellt noch anderweitig hervorgehoben ist, und eine Dachmarke prominent ins Blickfeld gerückt ist.

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Internetangebot ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Verfügungsmarke identisches Zeichen („SAM“) für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (Bekleidung). In dem vorliegenden Angebot werden der Shorts aus dem Hause Superdry. Neben dem Bild, auf dem eine männliche Person dunkle Shorts trägt, ist eine fett gedruckte Überschrift „SUPERDRY“ und eine Unterüberschrift „Stoffhosen SAM SHORTS Uni“ zu erkennen.

Das LG hat den Eilantrag auf Unterlassung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Marke „SAM“.

Zwar ist im Ausgangspunkt vorliegend der Verletzungstatbestand der Doppelidentität in Betracht zu ziehen. Das LG hat jedoch zu Recht angenommen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Verkehr die Bezeichnung „SAM“ in dem angegriffenen Internetangebot kennzeichenmäßig nach Art einer Zweitmarke benutzt hat. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

In dem vorliegenden Angebot wird „SAM“ als Modellbezeichnung verstanden, nämlich als Bezeichnung der angebotenen Shorts aus dem Hause Superdry. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Kontext der blickfangmäßigen, fett gedruckten Überschrift „SUPERDRY“ und der Unterüberschrift „Stoffhosen SAM SHORTS Uni“. Bei dieser Art der Gestaltung erkennt der angesprochene Verkehr, dass „SAM“ das konkrete Kleidungsmodell bezeichnen soll, während „SUPERDRY“ als Dachzeichen für eine ganze Modellreihe steht.

Mit der Einordnung als Modellbezeichnung ist allerdings noch nicht gesagt, dass eine markenmäßige Benutzung zu verneinen ist. Die Begriffe „Modellbezeichnung“ und „Zweitmarke“ schließen sich nicht aus. Vielmehr ist eine Zweitmarke regelmäßig auch eine Modellbezeichnung. Sie dient nämlich neben der für eine ganze Produktlinie vorgesehenen Dachmarke der Kennzeichnung eines konkreten Modells (z.B. VW - Golf; Levi`s - 501; kinder - bueno; etc.). Allerdings kommt nicht jeder Modellbezeichnung die Funktion einer Zweitmarke zu. Das setzt vielmehr voraus, dass der Verkehr die Modellbezeichnung einem bestimmten Hersteller zuordnet und nicht davon ausgeht, dass nur ein allein der internen Zuordnung dienendes Bestellzeichen vorliegt, das auch andere Hersteller zur internen Individualisierung ihrer Modelle verwenden können. Seine frühere Rechtsprechung, wonach bei Modellbezeichnungen im Bekleidungssektor regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie zumindest auch auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen, hat der BGH aufgegeben.

Nach neuer Lesart des BGH sieht der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in einer Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Herstellerangabe - wie hier - vorangestellt oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird. Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung ab. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der von dem Internetangebot nach Anlage Ast1 angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung „SAM“ zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2021 15:34
Quelle: LaReDa Hessen

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