Aktuell im ITRB

Auswirkungen der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie in der Leistungskette (Grützmacher, ITRB 2021, 287)

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalt-Richtlinie, kurz DID-RL) schafft bzw. ergänzt der Gesetzgeber maßgebliche Regelungen für Verbraucherverträge, etwa zur Aktualisierungspflicht oder Gewährleistungen. Was aber gilt, wenn im Rahmen eines B2B-Vertrags Hosting- bzw. Providerleistungen für solche Verbraucherverträge erbracht werden?


I. Ausgangslage und Problemstellung

II. Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

1. Rückgriffsansprüche

a) Aufwendungsersatz bei mangelnder Bereitstellung durch den Subunternehmer

b) Aufwendungsersatz bei mangelnder Nacherfüllung und Aktualisierung durch den Subunternehmer

2. Verjährung, Beweislastumkehr, zwingendes Recht sowie Rügeobliegenheiten

3. Perpetuierung in der Vertriebskette

III. Verbleibende Lücken


I. Ausgangslage und Problemstellung

Hosting- und Providerleistungen sind im Ausgangspunkt nach der Rechtsprechung als Mietverträge zu qualifizieren. Die dogmatische Begründung war bis dato krude; richtigerweise war entgegen der h.M. von einer analogen Anwendung auszugehen. Diese bisherige Baustelle des Mietrechts schließt der Gesetzgeber nun im Vergleich zum Kaufrecht nach 20 Jahren pünktlich zum selbigen Jubiläum des ITRB. Denn in § 548a BGB wird es aufgrund der Umsetzung der DI-Richtlinie künftig heißen: „Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.“

Was aber bedeutet das für Konstellationen, in denen gleichzeitig nach § 578b BGB für Verbraucherverträge über die Miete digitaler Produkte zahlreiche Normen des Mietrechts gerade nicht mehr angewandt werden sollen – mithin die Synchronität des Pflichtenprogramms abhandenkommt, wie man dieses sonst mit Blick auf Vorleistungen nur bei Brüchen aufgrund unterschiedlicher Vertragstypen oder aufgrund unterschiedlichen anwendbaren Rechts kennt?

II. Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

Die Lösung der Frage scheint in § 327t BGB zu liegen. Danach sind auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß den nach §§ 327 und 327a BGB vom Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB erfassten Verbraucherverträge dienen, ergänzend (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.11.2021 15:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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