Aktuell im ITRB

Datenschutzaufsichtsbehörden: Grenzen des Akteneinsichtsrechts (Kranenberg, ITRB 2021, 117)

Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben führen die Datenschutzaufsichtsbehörden verschiedene Verfahren gegenüber Verantwortlichen. Die Behörde muss je nach Verfahrensart prüfen, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werden kann/muss, ohne hierbei schutzwürdige Belange anderer Beteiligter zu verletzen. Dieser Beitrag stellt die Möglichkeiten und Grenzen einer Akteneinsicht, je nach Verfahrensart, dar.


I. Umfang des Akteneinsichtsrechts

1. Verwaltungsverfahren

a) Anspruchsberechtigte

b) Grenzen des Anspruchs

c) Rechtsmittel

2. Ordnungswidrigkeitenrecht

a) Anspruchsberechtigte

b) Grenzen des Anspruchs

c) Rechtsmittel

3. IFG/Landestransparenzgesetze

a) Anspruchsberechtigte

b) Grenzen des Anspruchs

c) Rechtsmittel

II. Fazit


I. Umfang des Akteneinsichtsrechts

Ansprüche auf Einsicht in die bei den Datenschutzaufsichtsbehörden geführten Akten können sich aus dem VwVfG, dem OWiG bzw. der StPO und ggf. auch aus Gesetzen zur Informationsfreiheit ergeben. Anspruch und Umfang variieren je nachdem, wer den Antrag stellt.

1. Verwaltungsverfahren

Die meisten der von den Aufsichtsbehörden geführten Verfahren sind reine Verwaltungsverfahren. Hierzu zählen alle Verfahren bzgl. Handlungen, die auf den Befugnissen des Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 (Ausnahme lit. i) DSGVO beruhen. Da die DSGVO kein Verfahrensrecht beinhaltet und es im deutschen Recht keine gesonderte Verfahrensordnung für das Handeln der Datenschutzaufsichtsbehörden gibt, greifen hier die allgemeinen Regelungen des VwVfG. Für das Recht auf Akteneinsicht und dessen Umfang sind die §§ 29, 30 VwVfG heranzuziehen.

a) Anspruchsberechtigte

Das Recht auf Akteneinsicht steht dem Grunde nach den Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren zu. Beteiligte nach § 13 VwVfG sind u.a. Antragsteller (Nr. 1), Adressaten eines Verwaltungsakts (Nr. 2) und Hinzugezogene (Nr. 4). In Verwaltungsverfahren nach den Datenschutzgesetzen gibt es Verantwortliche, Beschwerdeführer und Hinweisgeber.

Die Verantwortlichen sind immer Beteiligte des Verfahrens, da sie mögliche Adressaten eines Verwaltungsakts sind. Im Gegensatz zur Rechtslage nach dem BDSG alt (dort nur Petitionsrecht) ist der Beschwerdeführer nach Art. 77 DSGVO mit eigenen Rechten ausgestattet. Die Beschwerde hat daher den gleichen Rang wie ein Antrag und vermittelt den Status eines am Verwaltungsverfahren Beteiligten. Der Beschwerdeführer ist jedoch vom bloßen Hinweisgeber abzugrenzen. Dieser zeigt einen Sachverhalt an, ohne die Verletzung eigener Rechte oder Interessen zu rügen. Er gilt nicht als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Schließlich kann auch ein Dritter im Einzelfall durch Hinzuziehung die Stellung eines Beteiligten erlangen (z.B. Auftragsdatenverarbeiter). Besteht ein Recht auf Akteneinsicht, kann die Behörde dies nur unter engen Voraussetzungen ablehnen. Unbenommen bleibt jedoch die Möglichkeit, auch z.B. einem Hinweisgeber Akteneinsicht zu gewähren, wenn es keine entgegenstehenden Interessen gibt. Hierbei handelt es sich dann aber um eine Ermessensentscheidung.

b) Grenzen des Anspruchs

§ 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährt ein Recht auf Akteneinsicht, soweit die Kenntnis zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Dies gilt bis zur Unanfechtbarkeit des (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.04.2021 15:30
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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