Aktuell im ITRB

Nutzung von E-Mails, Cloud- und Messengerdiensten durch Rechtsanwälte unter Beachtung des Berufs- und Datenschutzrechts (Härting / Schreiber, ITRB 2020, 95)

Der Beitrag erläutert die berufs- und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die E‑Mail-Kommunikation und die Nutzung von Cloud- und Messengerdiensten wie WhatsApp durch Rechtsanwälte, die den vom Mandanten favorisierten Kommunikationsweg gewährleisten sollten, ohne die Datensicherheit aus dem Auge zu verlieren.


1. E-Mail-Kommunikation

a) Berufsrecht

b) Datenschutz

2. Cloud- und Messengerdienste

3. Beobachtungen zum Schluss
 

1. E-Mail-Kommunikation

a) Berufsrecht


Seit fast 25 Jahren wird immer wieder behauptet, dass Rechtsanwälte ihrer Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO zuwiderhandeln bzw. gar den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, wenn sie mit Mandanten per unverschlüsselter E‑Mail kommunizieren. Diese regelmäßig nur spärlich begründeten Ansichten halten einer näheren Betrachtung nicht stand (Härting, MDR 2001, 61), genau wie die Auffassung, dass Mandanten vor den Risiken der (unverschlüsselten) E‑Mail-Kommunikation stets gewarnt werden und eine Einwilligung erteilen müssen. Weder § 203 StGB noch § 43a Abs. 2 BRAO verbieten die anwaltliche Kommunikation per E‑Mail, unabhängig davon, ob E‑Mails nicht verschlüsselt sind oder (wie heute üblich) unter Einsatz einer bloßen Transportverschlüsselung versendet werden. Auch beinhalten die o.g. Vorschriften weder ein Einwilligungserfordernis noch eine Aufklärungspflicht bei der Kommunikation per E‑Mail. Vielmehr sorgt der seit Anfang 2020 geltende § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BORA für zusätzliche berufs- und strafrechtliche Sicherheit: Die Nutzung elektronischer Kommunikationswege zwischen Anwalt und Mandant ist jedenfalls (...)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.03.2020 12:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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