Aktuell in CR

Neues EU-Vertragsrecht für digitale Güter (Sattler, CR 2020, 145-154)

Die Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DID-RL) gleicht das europäische Vertragsrecht über den Zugang der Verbraucher zu digitalen Gütern an. Zwischenzeitlich drohte die Verabschiedung der Richtlinie zu scheitern, weil sie personenbezogene Daten als vertraglichen Leistungsgegenstand anerkennt. Ein Kompromiss gelang nur, weil sowohl die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs, das Spannungsverhältnis zum Urheberrecht und die Kollision mit der DSGVO an die Gerichte delegiert wurden.

Nach kurzer Einleitung (I.) untersucht der Beitrag zunächst die europarechtliche Vorgabe des Bereitstellens digitaler Güter als Leistungshandlung (II.) und zeigt sodann die dadurch bedingten zentralen Änderungen des nationalen Schuldrechts auf (III.), die zum einen ein inneres Spannungsverhältnis zum Urheberrecht und zum anderen eine Kollision mit dem Datenschutzrecht zu bewältigen haben. Damit die künftige EuGH-Rechtsprechung und ein mögliches Update der DID-RL transparent und effektiv berücksichtigt werden können, sollte die DID-RL einstweilen in einem eigenen Gesetz und somit außerhalb des BGB umgesetzt werden (IV.).

Die Richtlinie (EU) 2019/770 als Herausforderung für das Schuld-, Urheber-, und Datenschutzrecht

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Einleitung

II. Begriff der digitalen Güter

1. Recht

a) Digitale Inhalte
b) Digitale Dienstleistungen
c) Bereitstellen als Leistungshandlung
d) Abgrenzung der Anwendungsbereiche von DID-RL und WarenK-RL

2. Informatik

3. Okonomik

III. Verträge über den Zugang zu digitalen Gütern als Herausforderung

1. Wichtige Abweichungen vom derzeitigen BGB

2. Spannungsverhältnis zum Urheberrecht

3. Kollision mit der DSGVO

a) Ausweg aus dem Dilemma
b) Ungleichbehandlung der Verbraucher

IV.      Folgen für die Umsetzungsstrategie

 


I. Einleitung

[1] Mit der Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 20.5.2019 (DID-RL) 1  hat der europäische Gesetzgeber Neuland betreten. 2  Aus rechtspolitischer Perspektive sind die DID-RL und ihre Schwesterrichtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (WarenK-RL) 3  „Meilensteine des Europäischen Vertragsrechts“. 4  Ordnet man die DID-RL und die WarenK-RL allerdings in die Reihe der Versuche ein, mittels derer ein Grundstein für ein europäisches Vertragsrecht gelegt werden sollte, erscheinen beide eher als Resultat eines „Schrumpfungsprozesses“. 5

[2] Rechtspolitik ist bekanntlich eine Kunst des Möglichen. Leider ist es nicht zu vermeiden, dass politisch notwendige Kompromisse sich häufig nachteilig auf die Qualität der Gesetzgebung auswirken – insbesondere, wenn sie unter Zeitdruck zustande kommen. Das bestätigt sich bei der WarenK-RL und der nachfolgend analysierten DID-RL, die beide nur für das B2C-Verhältnis zwingend umzusetzen sind. 6  Die DID-RL weist wesentliche Lücken und Defizite auf. 7  Für einige grundlegende Fragen konnte keine Lösung im Normtext verankert werden. Sie wurden stattdessen in die Erwägungsgründe ausgelagert 8  und dabei teilweise fast versteckt. 9  Verglichen mit dem gescheiterten Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht (GEK) ähneln die Richtlinien eher einem Torso, dem – insbesondere mit Blick auf vertragliche Schadensersatzansprüche – wesentliche Gliedmaßen fehlen.

[3] Langfristig könnten die Defizite der DID-RL jedoch Tore öffnen. Sie werden dazu beitragen, die Notwendigkeit zusätzlicher Anpassungen des europäischen Vertragsrechts zu begründen. 10  Kurzum: Mit der DID-RL hat der europäische Gesetzgeber ein kleines trojanischen Pferd hinter die sorgsam verteidigten Mauern des nationalen Schuldrechts geschleust. 11

II. Begriff der digitalen Güter

[4] Der sachliche Anwendungsbereich der DID-RL wird durch die beiden Leistungsobjekte der digitalen Inhalte und der digitalen Dienstleistungen bestimmt. Die Begriffe und ihre jeweilige Definition sind in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. Es bietet sich deshalb an, stattdessen von Verträgen über digitale Güter zu sprechen. 12  Der Begriff der digitalen Güter ist aus rechtlicher Perspektive (1), aber auch aus Sicht der Informatik (2) und Ökonomik (3) anschlussfähig und hebt die Gemeinsamkeiten der Leistungsobjekte hervor.

1. Recht

[5] Der Begriff der digitalen Güter ist der DID-RL – zumindest dem Wortlaut nach – fremd. Die Richtlinie knüpft vielmehr an die Leistungsgegenstände der digitalen Inhalte (a) und der digitalen Dienstleistungen (b) an. 13  Die rechtlich relevante Leistungshandlung wird mit dem Begriff des Bereitstellens umschrieben (c). Die Abgrenzung zu dem Anwendungsbereich der WarenK-RL erfolgt über den Begriff der Waren mit digitalen Elementen (d).

a) Digitale Inhalte

[6] Die Definition digitaler Inhalte (engl. Sprachfassung: digital content) 14  knüpft – anders als der neutralere Begriff der digitalen Güter – an eine spezifische Erscheinung digitaler Güter an. Für die Bestimmung digitaler Inhalte greift Art. 2 Nr. 1 DID-RL auf die gleichlautende Definition in Art. 2 Nr. 11 Verbraucherrechte-RL 15  sowie Art. 2 lit.j GEK zurück. Allerdings sind der Begriff und seine Definition aus mehreren Gründen unbefriedigend.

[7] Der Begriff des Anbieters von Inhalten (Content Provider) ist in Abgrenzung zu den Access- und Host-Providern entstanden, die Regelungsgegenstand der e-Commerce-RL sind. 16  Für den Begriff des Content Providers ist die Einbettung digitaler Güter – als Inhalt – in internetbasierte Webseiten zentral. Infolge dieses Zusammenhangs ist der Begriff des digitalen Inhalts technisch vorgeprägt und – anders als derjenige der digitalen Güter – nicht medienneutral.

[8] Zudem ist die gesetzliche Definition in Art. 2 Nr. 1 DID-RL missglückt. Hiernach sind digitale Inhalte solche Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. „Digital“ wird zirkulär als digital und „Inhalt“ als Daten definiert. 17  Die Definition rekurriert auf das Erstellen (engl. Sprachfassung: produced) und das Bereitstellen (engl. Sprachfassung: supplied) von Daten. Auch insofern bestehen Unstimmigkeiten. 18  Das Bereitstellen ist zugleich die wesentliche Leistungshandlung, die ihrerseits durch die DID-RL erst definiert wird, Art. 5 DID-RL.

[9] Aussagekräftiger als die gesetzliche Definition sind die in den Erwägungsgründen genannten Beispiele. Nach ErwGr 19 sind u.a. „Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen“ umfasst. Auch diese Formulierung enthält noch unnötige (...)

Hier direkt weiterlesen im juris PartnerModul IT-Recht


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.03.2020 09:57

zurück zur vorherigen Seite